Vorsorge in persönlichen Angelegenheiten - Hinweise zur Vorsorgevollmacht:
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht gemäß § 1814 BGB dient dazu, die Anordnung einer Betreuung zu vermeiden. "Der Sache nach handelt es sich um eine bedingte, nämlich nur für den Fall des Verlustes der Geschäftsfähigkeit geltende Bevollmächtigung." (§158 BGB Palandt Kommentar)
Der Sinn einer Vorsorgevollmacht besteht also darin, in Zeiten der geistigen Frische für den Fall einer alters- oder unfallbedingten Gebrechlichkeit durch die Beauftragung einer bestimmten Person, den Eintritt einer gerichtlichen Betreuung zu verhindern. Man spricht deshalb von einer Vorsorgevollmacht, weil die bevollmächtigte Person erst dann handeln soll, wenn bei der Vollmachtgeberin bzw. dem Vollmachtgeber selbst Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit eintritt, die Vollmacht somit "vorsorglich" erteilt wird.
Umfang der Vollmacht
Der Gesetzgeber selbst hat nirgends bestimmt, wie diese Vollmacht ausgestattet sein soll. Man kann eine umfassende Vertretungsvollmacht erteilen (Generalvollmacht) oder auch die Vollmacht auf bestimmte Bereiche beschränken.
Folgende Bereiche sind denkbar:
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Vermögenssorge
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Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungssträgern
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Gesundheitsangelegenheiten
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Aufenthaltsbestimmung
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Wohnungsangelegenheiten
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Post- und Fernmeldeangelegenheiten
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Einwilligung in ärztliche Eingriffe (z.B. Operationen)
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Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen und Unterbringungen
Die bevollmächtigte Person benötigt für die Einwilligung in ärztliche Eingriffe die Zustimmung des Betreuungsgerichts, sofern durch den Eingriff eine Lebensgefahr oder langandauernde gesundheitliche Schäden zu erwarten sind. Für die Zustimmung zu freiheitsentziehenden Maßnahmen ist in jedem Fall eine betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich!
Allgemeine Hinweise
- Nur eine geschäftsfähige Person kann eine wirksame Vollmacht erteilen!
- Dies bedeutet, dass eine Vollmacht "rechtzeitig" erteilt werden sollte, nicht erst dann, wenn man schon "am Rande der Geschäftsunfähigkeit" steht! Im Zweifelsfall kann es erforderlich sein, die Geschäftsfähigkeit von einem Arzt bestätigen zu lassen.
- Formulieren sie so eindeutig wie möglich, was der Bevollmächtigte tun soll und was nicht!
- Klären Sie unbedingt ab, ob die ausgewählte Person auch bereit ist, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen!
- Sprechen Sie darüber, ob die bevollmächtigte Person eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit erhalten soll. Wenn ja, nehmen Sie die genauen Vereinbarungen in die Vollmacht mit auf.
- Benennen Sie auch einen Ersatzbevollmächtigten, falls Ihr Bevollmächtigter selbst krank wird oder aus anderen Gründen außerstande sein sollte, die übernommene Aufgabe wahrzunehmen.
- Sie können auch mehrere bevollmächtigte Personen einsetzen, z.B. älteste Tochter für den finanziellen Bereich, Sohn für den Bereich Gesundheitsfürsorge.
- Überprüfen Sie immer wieder, ob die Vollmacht noch aktuell ist.
- Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit ändern oder widerrufen.
- Die Vorsorgevollmacht gilt kraft Gesetzes über den Tod hinaus, eine solche Anordnung muss der Vollmachtgeber nicht treffen. Es empfiehlt sich aber ein klarstellender Hinweis.
Beginn der Vollmacht
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Die Vollmacht ist gültig und wirksam mit Ihrer Unterschrift.
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Die Vollmachtnehmerin bzw. der Vollmachtnehmer legitimiert sich durch die Vorlage des Originals. Eine Kopie reicht nicht aus.
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Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht kann die Vollmachtgeberin bzw. der Vollmachtgeber mehrere Ausfertigungen der Vorsorgevollmacht erhalten. Die Ausfertigungen ersetzen das Original im Rechtsverkehr.
Notarielle Beglaubigung
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Eine notarielle Beglaubigung ist nicht in allen Fällen vorgeschrieben.
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In vielen Fällen ist es jedoch anzuraten, die Vorsorgevollmacht von einem Notar beglaubigen zu lassen.
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Eine Beglaubigung ist auch dann sinnvoll, wenn Sie befürchten, dass jemand anzweifeln könnte, dass Sie die Vorsorgevollmacht im Vollbesitz Ihrer geistigen Kräfte verfasst haben.
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Eine notarielle Beglaubigung ist kostenpflichtig.
Einige wichtige Punkte, die zu beachten sind:
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B a n k e n erkennen häufig nur eine notariell beglaubigte oder bankintern unterschriebene Vollmacht an. Erkundigen Sie sich am besten vorher bei Ihrer Bank oder Sparkasse!
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Die bevollmächtigte Person unterliegt einzig Ihrer Kontrolle! Sie ist in ihrem Handeln nicht durch rechtliche Bestimmungen eingeschränkt. Es ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen zwei autonomen Partnern.
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Für den Fall, dass Sie mit dem Handeln der bevollmächtigten Person nicht mehr einverstanden sind, können Sie Ihre Vollmacht jederzeit widerrufen.
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Erteilen Sie Vollmachten wirklich nur an vertrauenswürdige Personen, die auch erklärt haben, für Sie im Bedarfsfall zu handeln!
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Alle Rechtsgeschäfte, die aufgrund einer Vollmacht getätigt werden, unterliegen nicht der Kontrolle durch eine dritte Person!
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Wenn Ihr Bevollmächtigter für Sie auch schwerwiegende Entscheidungen in den Bereichen Gesundheit und persönliche Bewegungsfreiheit treffen soll, muss dieses in die Vollmacht ausdrücklich hineingeschrieben werden. Eine allgemeine Formulierung wie "... vertritt mich in allen Angelegenheiten" genügt nicht. Für Handlungen in diesem Bereich benötigt Ihr Bevollmächtigter grundsätzlich eine vorherige Genehmigung des Betreuungsgericht.
Eignung der bevollmächtigten Person
- Alle volljährigen Personen können zur bevollmächtigten Person ernannt werden.
- Wichtig ist ein gutes Grundvertrauen und die Bereitschaft und Fähigkeit diese Aufgabe zu erfüllen.
- Ausnahme: Ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis z.B. zur Heimleitung oder Pflegepersonal schließt diese Personen als bevollmächtigte Personen aus.
Überwachung der bevollmächtigten Person
Die bevollmächtigte Person wird grundsätzlich nur durch den Vollmachtgeber überwacht! Dies ist bei der Vorsorgevollmacht insoweit schwierig, als dieser dazu unter Umständen nicht mehr in der Lage sein wird.
Eine Kontrollmöglichkeit ist die Einsetzung mehrerer Personen als Vollmachtnehmer.
Dabei sind verschiedene Modelle denkbar:
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Mehrere Vollmachtnehmer, die nur gemeinsam handeln können
- Mehrere Vollmachtnehmer, die jeweils einzeln handeln können
- Mehrere Vollmachtnehmer für jeweils eigene Aufgabenbereiche
- Ein weiterer Bevollmächtigter/Bevollmächtigte als Ersatzbevollmächtigter/Ersatzbevollmächtigte für den Fall, dass der vorgesehene Vollmachtnehmer/Vollmachtnehmerin nicht mehr zur Verfügung steht
- Mehrere Vollmachtnehmer, um Privat- und Geschäftsbereich zu trennen
Möglich wäre auch die Bevollmächtigung einer anderen Person Ihres Vertrauens (z.B. Rechtsanwalt/in, Steuerberater/in) zur Überwachung des (Haupt-) Bevollmächtigten. Dabei kann man diesem Überwachungsbevollmächtigten das Recht einräumen, die erteilte (Haupt-) Vollmacht zu widerrufen. In diesem Fall käme es dann zur Betreuung.
Als gerichtliches Mittel gibt es außerdem die sog. "Kontrollbetreuung" (§ 1820 Abs. 3 BGB). Diese kann das Betreuungsgericht anordnen, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass die bevollmächtigte Person die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Das Betreuungsgericht kann auch anordnen, dass die bevollmächtigte Person die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf (§ 1820 Abs. 4 BGB).
In der Praxis ist die Kontrollbetreuung bis jetzt äußerst selten, da der Missbrauch einer Vorsorgevollmacht erst von jemandem entdeckt und dann dem Betreuungsgericht gemeldet werden muss.
Aufbewahren der Vorsorgevollmacht
Sie können Ihre Vorsorgevollmacht durchaus zuhause bei den persönlichen Unterlagen aufbewahren. Dabei sollten Sie aber auf jeden Fall sicherstellen, dass das Dokument im Ernstfall der bevollmächtigten Person auch zugänglich ist. Sie sollten ihr also vorher sagen, wo sich die Papiere befinden.
Bei einer notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt das Original beim Notar und der Vollmachtgeber bzw. die Vollmachtgeberin bekommt davon eine Ausfertigung.
Im Januar 2004 hat die Bundesnotarkammer ein zentrales Register für Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen eingerichtet. Das zentrale Vorsorgeregister kann von den Betreuungsgerichten online rund um die Uhr genutzt werden. Ziel des zentralen Vorsorgeregisters ist es, unnötige Betreuungen zu vermeiden. Bei jeder Betreuungsanregung wird zunächst vom Betreuungsgericht überprüft, ob eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung von der betreffenden Person registriert ist.
Patientenverfügungen können zusammen mit einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.
Kontakt
Broschüre
Die Broschüre "Das Betreuungsrecht" vom Bundesjustizministerium erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download.
Unter folgendem Link erhalten Sie Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Bundesministerium der Justiz in verschiedenen Sprachen.
Die Broschüre "Die Patientienverfügung" vom Bundesministerium für Justiz erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download.
Die Broschüren "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" , "Die Vorsorgevollmacht - Was darf der Bevollmächtigte?" und "Meine Rechte als Betreuer und Betreuter" vom Bayerischen Staatsministerium erhalten Sie kostenpflichtig in der Buchhandlung oder als kostenlose Online-Datei auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums.