Stadt Memmingen:Betreuungsstelle

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Aufgaben der Betreuungsbehörde

  • Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsangelegenheiten für das Betreuungsgericht
  • Beratung und Information von Betroffenen und deren Angehörige

  • Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

  • Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern

  • Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung

  • Beglaubigung von Vorsorgevollmachten

  • Vollzugshilfe bei Unterbringungsmaßnahmen

  • Übernahme von Verfahrenspflegschaften

  • Registrierungsverfahren für Betreuerinnen und Betreuer

Was ist eine Betreuung?

1992 hat der Gesetzgeber die damals fast 100 Jahre alten Regelungen zur Vormundschaft abgeschafft und stattdessen das "Betreuungsrecht" verabschiedet. Die Begriffe "Mündel" und "Vormund" wurden damit durch die Begriffe "Betreuter" und "Betreuer" ersetzt. Die neuen Begriffe sorgen jedoch oft für Verwirrung, denn umgangssprachlich ist "Betreuung" ein Synonym für die Erbringung tatsächlicher Hilfen und meint damit z.B. Körperpflege oder Haushaltsführung. Für derartige Dienstleistungen sind die Betreuer jedoch nicht zuständig. Bestehen z.B. Probleme mit der Organisation geregelter Mahlzeiten, ist es Aufgabe der Betreuer,  entsprechende Hilfen zu organisieren, nicht sie selbst durchzuführen. Dabei sollten sich die Betreuer an den Wünschen der betreuten Person orientieren und nach Möglichkeit jede Entscheidung mit ihr besprechen. Die betreute Person ist weiterhin geschäftsfähig.

Betreuung bedeutet also ausschließlich die "rechtliche Betreuung" eines Menschen.

Welcher Personenkreis ist davon betroffen?

Im §1814 BGB heißt es: "Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer)."

Das betrifft alte Menschen, die z.B. aufgrund seniler Demenz Unterstützung benötigen, aber auch junge Menschen, die z.B. nach einem Unfall vorübergehend nicht mehr in der Lage sind sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern.

Wer kann Betreuer / Betreuerin werden?

Jede volljährige Person kann das Amt eines Betreuers bzw. einer Betreuerin übernehmen. Bei der Auswahl des Betreuers bzw. Betreuerin ist in erster Linie dem Wunsch der Betroffenen zu entsprechen. Ca. 70% aller Betreuungen werden von Familienangehörigen übernommen. Steht kein naher Verwandter zur Verfügung, kann die Betreuung auch einem ehrenamtlichen Betreuer bzw. Betreuerin übertragen werden oder es wird ein beruflicher Betreuer bzw. Betreuerin bestellt.

Wie kann man eine Betreuung anregen?

Stellt jemand die Hilfsbedürftigkeit einer anderen Person fest, so kann er beim zuständigen Betreuungsgericht (beim Amtsgericht) oder der Betreuungsstelle eine Betreuung anregen. Meistens geschieht dies durch Angehörige, Nachbarn, Ärzte, soziale Einrichtungen oder auch durch die Betroffenen selbst.

Für die Stadt Memmingen und den Landkreis Unterallgäu ist das Betreuungsgericht Memmingen zuständig. Adresse: Buxacher Str. 6, 87700 Memmingen, Telefon: 08331/105-282

Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?

  1. Eine Betreuung wird beim Betreuungsgericht (BG) angeregt.
  2. Die Betreuungsbehörde erhält vom BG den Auftrag die tatsächliche Betreuungsbedürftigkeit festzustellen. Ein Mitarbeiter der Behörde macht sich beim Hausbesuch ein Bild von der momentanen Lebenssituation des Betroffenen und berät mit den Angehörigen, ob noch andere Hilfsmöglichkeiten bestehen, insbesondere durch soziale Dienste. Solche Hilfen sind vorrangig. Es wird auch nach bestehenden Vollmachten gefragt und ob jemand aus der Familie oder Verwandtschaft bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Im einem Sozialgutachten teilt die Betreuungsbehörde dem BG dann mit, ob sie eine Betreuung für notwendig hält und wenn ja, für welche Aufgabenbereiche und sie schlägt auch bereits einen Betreuer vor.
  3. Ein vom BG beauftragter Gutachter erstellt ein Gutachten zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung (Die Untersuchung erfolgt in der Regel bei dem Betroffenen zuhause.). Das Gutachten wird dem Richter des BG vorgelegt.
  4. Dann wird der Betroffene vom Betreuungsrichter persönlich angehört (im Gericht oder zuhause). Anhand der beiden Gutachten und seines persönlichen Eindrucks entscheidet der Richter ob die Betreuung notwendig ist oder nicht.
  5. Erst dann wird ein Betreuer bestellt. Der Betreuer erhält einen Betreuerausweis, der ihn als rechtlichen Betreuer legitimiert.

Für welche Aufgabenbereiche wird ein Betreuer eingesetzt?

Die Betreuungsbehörde überprüft, welche Bereiche die betroffene Person noch selbständig erledigen kann und in welchen er Unterstützung braucht.

Folgende Bereiche sind möglich:

  • Gesundheitsfürsorge

  • Vermögenssorge

  • Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern

  • Wohnungsangelegenheiten

  • Aufenthaltsbestimmung

  • Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen

  • Postangelegenheiten

  • Organisation der ambulanten Versorgung

Was kostet eine Betreuung?

Ehrenamtliche Betreuer erhalten einmal jährlich –auf Antrag- eine Aufwandspauschale in Höhe von 425,00 €. Im Jahr 2024 und 2025 beträgt die Aufwandspauschale jeweils 449,00 Euro, die geltend gemacht werden kann.

Berufliche Betreuer werden nach dem Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz (VBVG, §4,5) bezahlt.  Die Betreuer erhalten eine monatliche Fallpauschale, die sich nach der beruflichen Qualifikation der Betreuer, der Dauer der geführten Betreuung, dem gewöhnlichen Aufenthalt der betreuten Person und deren Vermögensstatus richtet.
Bei nicht vermögenden Personen übernimmt die Staatskasse die anfallenden Kosten.

Dauer der Betreuung

Eine Betreuung wird zunächst für ein halbes Jahr eingerichtet (=vorläufige Betreuung). Dann wird erneut überprüft, ob eine endgültige Betreuung notwendig ist. Endgültige Betreuungen werden vom Betreuungsgericht nach sieben Jahren wieder überprüft. Betreuungen können - auf Anregung der betroffenen Person oder der Betreuerin bzw. des Betreuers - jederzeit wieder aufgehoben werden.

Die Betreuung endet mit dem Tod. Aufgabe der Betreuerin bzw. des Betreuers ist es dann, einen Schlußbericht und die Abrechnung anzufertigen. Die Betreuerin bzw. der Betreuer ist nicht für die Organisation der Beerdigung oder Regelung des Nachlasses zuständig. Das ist Aufgabe der Angehörigen, der Erben oder des Ordnungsamtes.

Wie kann man eine Betreuung vermeiden?

Eine Betreuung können Sie vermeiden, wenn Sie rechtzeitig in einer sogenannten Vorsorgevollmacht eine Vertrauensperson benennen, die Sie als rechtlichen Vertreter einsetzen. Eine Vorsorgevollmacht kann nur erteilt werden, solange man noch geschäftsfähig ist. Wichtig ist, dass ein gutes Verhältnis zu dem Vollmachtnehmer bzw. Vollmachtnehmerin besteht und dass Sie ganz genau aufschreiben, in welchen Bereichen er sie vertreten soll. Eine gültige Vorsorgevollmacht hat rechtlich Vorrang vor einer Betreuerbestellung!

Wo gibt es noch mehr Informationen?

Die gesetzlichen Grundlagen für das Betreuungsgesetz können Sie im Bürgerlichen Gesetzbuch, BGB §§ 1814 nachlesen: 

Informationen zum Betreuungsrecht in leichter Sprache finden Sie unter

Literaturempfehlung:

  • Patientenrechte am Ende des Lebens, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, selbstbestimmtes Sterben, Wolfgang Putz,  Beck Juristischer Verlag 7. Auflage, 2021, Preis 19,90 €

Internet: 

Zur Registrierung von Verfügungen bei der Bundesnotarkammer:

Broschüren

Die Broschüre "Das Betreuungsrecht" vom Bundesjustizministerium erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download

Unter folgendem Link erhalten Sie Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Bundesministerium der Justiz in verschiedenen Sprachen.

Die Broschüre "Die Patientienverfügung" vom Bundesministerium für Justiz erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download.  

Die Broschüren "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" , "Die Vorsorgevollmacht - Was darf der Bevollmächtigte?" und "Meine Rechte als Betreuer und Betreuter" vom Bayerischen Staatsministerium erhalten Sie kostenpflichtig in der Buchhandlung oder als kostenlose Online-Datei über die  o. g. Seite unter dem Reiter "Justiz".