Stadt Memmingen:Patientenverfügung

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Vorsorge in persönlichen Angelegenheiten - Hinweise zur Patientenverfügung

Das Gesetz zur Patientenverfügung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. 
Es ist in das Betreuungsgesetz eingefügt und findet sich seit 01.01.2023 in den §§ 1827- 1829 BGB.

Patientenverfügungen, die vor dem 1.09.09 verfasst wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Es ist jedoch sinnvoll zu überprüfen, ob sie den Richtlinien ab 01.01.2009 entsprechen.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Schriftform ist vorgeschrieben.

Gemäß § 1827 BGB ist eine Patientenverfügung eine schriftliche Festlegung einer einwilligungsfähigen, volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt.

Wie verbindlich ist die Patientenverfügung?

Wenn der Wille des Patienten bzw. der Patientin in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig und sicher festgestellt werden kann, ist eine Patientenverfügung für den Arzt rechtlich verbindlich.

„Liegt eine Patientenverfügung vor, prüft der Betreuer/die bevollmächtigte Person, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. 
Ist dies der Fall, hat er dem Willen der betreuten Person Ausdruck und Geltung zu verschaffen …“
(§1827 Abs. 2 BGB)

Wichtig ist also, dass die Patientenverfügung - soweit möglich- konkret krankheitsbezogen formuliert ist. Der Arzt hat eine derart verbindliche Patientenverfügung zu beachten, ansonsten kann er sich der Körperverletzung schuldig machen.

Allgemeine Formulierungen wie: „Ich möchte in Würde sterben...“ reichen nicht aus!

Was sind die Aufgaben der bevollmächtigten Person bzw. des Betreuers?

Aufgabe der bevollmächtigten Person bzw. des Betreuers ist es zu überprüfen, ob die aktuelle Behandlungssituation auf das zutrifft, was der Betroffene zuvor in seiner Patientenverfügung beschrieben hat und dann dafür zu sorgen, dass dies so umgesetzt wird.

Kann keine Entscheidung getroffen werden, muß er im Gespräch mit Angehörigen und Ärzten den mutmaßlichen Willen des Betroffenen ermitteln.

„Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer/ Bevollmächtigte die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der betreuten Person festzustellen ...“ §1827 Abs.2 BGB

Gilt die Patientenverfügung nur dann, wenn man sich im unmittelbaren Sterbeprozess befindet?

Der Wille des Patienten ist auch dann maßgeblich, wenn der Sterbevorgang noch nicht eingesetzt hat. Der Abbruch einer lebenserhaltenden Maßnahme ist demnach als Ausdruck der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit grundsätzlich zulässig – passive Sterbehilfe im weiteren Sinne. Durch diese Regelung wird das Selbstbestimmungsrecht des Menschen am Ende seines Lebens gestärkt.

„Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten ..." §1827 Abs. 3 BGB

Ist es Pflicht, eine Patientenverfügung zu schreiben?

„Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsabschlusses gemacht werden ...“ (§1827 Abs. 5 BGB)

Was passiert im Streitfall?

„Wenn zwischen der Ärztin bzw. Arzt und Betreuer/bevollmächtigter Person kein Einvernehmen darüber besteht, dass die Erteilung, bzw. Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem Willen des Patienten bzw. der Patientin entspricht, entscheidet das Betreuungsgericht ...“ §1829 BGB

Form der Patientenverfügung:

Seit dem 1.09.09 ist die Schriftform vorgeschrieben. Eine Patientenverfügung muss jedoch nicht handschriftlich geschrieben sein. Sie können z.B. den Vordruck des Bayerischen Justizministeriums verwenden und diesen mit Ihren persönlichen Wertvorstellungen ergänzen. Es ist sinnvoll, die Patientenverfügung ca. alle 1-2 Jahre neu zu unterschrieben, damit sie aktuell ist.

Sollte man eine Patientenverfügung notariell beglaubigen lassen?

Eine notarielle Beurkundung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Wo bewahrt man eine Patientenverfügung auf?

  • Eine Patientenverfügung kann nur dann ihren Zweck erfüllen, wenn sie zu dem Zeitpunkt, an dem sie gebraucht wird, auch schnell aufgefunden wird. Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, wo Sie Ihre Patientenverfügung hinterlegt haben.
    Das Originalformular Ihrer Patientenverfügung sollte bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahrt werden. 
  • Geben Sie eine Kopie Ihrer Patientenverfügung (evtl. zusammen mit einer Vorsorgevollmacht) an eine Vertrauensperson oder an mehrere!

  • Falls die Hausärztin bzw. der Hausarzt keine Kopie zu ihren bzw. seinen Unterlagen nehmen kann, bitten Sie sie bzw. ihn, sich eine Notiz in der Krankenakte zu machen!

  • Eine Patientenverfügung gehört auch zu den Akten im Alten- oder Pflegeheim.

  • Patientenverfügungen können zusammen mit einer Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden.

  • Die Patientenverfügung nicht mit dem sonstigen Testament aufbewahren!

Weisen Sie durch eine Hinweiskarte in der Hand- oder Brieftasche auf die Existenz einer Patientenverfügung hin.

Noch ein wichtiger Hinweis:
Eine Patientenverfügung ist jederzeit durch Sie widerruflich, ohne dass dies schriftlich oder sprachlich geäußert werden müsste. Es genügt auch ein Zeichen mit den Augen oder ein Kopfnicken auf eine entsprechende Frage des behandelnden Arztes.

Broschüre

Die Broschüre "Das Betreuungsrecht" vom Bundesjustizministerium erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download

Unter folgendem Link erhalten Sie Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Bundesministerium der Justiz in verschiedenen Sprachen.

Die Broschüre "Die Patientienverfügung" vom Bundesministerium für Justiz erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download.  

Die Broschüren "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" , "Die Vorsorgevollmacht - Was darf der Bevollmächtigte?" und "Meine Rechte als Betreuer und Betreuter" vom Bayerischen Staatsministerium erhalten Sie kostenpflichtig in der Buchhandlung oder als kostenlose Online-Datei auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums.