Stadt Memmingen:Betreuungsverfügung

AAA

Vorsorge in persönlichen Angelegenheiten - Hinweise zur Betreuungsverfügung:

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Unter einer Betreuungsverfügung versteht man eine Verfügung gegenüber dem Betreuungsgericht, in der man für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit eine Person des Vertrauens und zusätzliche Wünsche an diese Person benennen kann.

Auch wenn man keine Person des Vertrauens kennt, also keine konkrete Person benennen kann, ist es möglich, eine Betreuungsverfügung zu erstellen. Die in dieser Verfügung aufgelisteten Wünsche zur individuellen Lebensgestaltung sind auch für einen neutralen Betreuer bindend.

Solche Wünsche können z.B. sein:

  • "Ich möchte möglichst lange zu Hause gepflegt werden."
  • "Ich bevorzuge den Pflegedienst XX."
  • "Ich möchte gerne im Altenheim "Zur Sonne" untergebracht werden."
  • "Auf keinen Fall im Altenheim WW"
  • "Meine Schwester soll weiterhin monatlich 200,-- € aus meinem Vermögen erhalten."
  • "Meine Enkelkinder sollen wie bisher zum Geburtstag und zu Weihnachten jeweils 100,-- € bekommen."

Umfang der Betreuungsverfügung

Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer bzw. eine Betreuerin, der bzw. die geeignet ist, im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis, die Angelegenheiten der betreuten Person rechtlich zu besorgen und sie im erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen.

Soweit der Betroffene in einer Betreuungsverfügung Vorschläge in Bezug auf eine bestimmte Person gemacht oder sich gegen eine bestimmte Person ausgesprochen hat, muss dies das Betreuungsgericht beachten, sofern die gewünschte Person zur Führung der Betreuung geeignet ist. Die Betroffenen  selbst bestimmen die Person der Betreuerin bzw. Betreuers.
(§1816 BGB).

In § 1821 Abs. 2 u. 3 BGB wird bestimmt, dass  die Betreuer den Wünschen der betreuten Person zu entsprechen haben, soweit diese sich bzw. ihr Vermögen dadurch nicht erheblich gefährdet, und den Betreuern dies zuzumuten ist. Somit kann man selbst rechtzeitig auf die Gestaltung der Betreuung Einfluss nehmen.

Form der Betreuungsverfügung

Eine bestimmte Form ist im Gesetz nicht vorgeschrieben, allerdings sollte sie, schon zu Beweiszwecken, schriftlich abgefasst werden. Eine notarielle Mitwirkung ist nicht notwendig.

Die Betreuungsverfügung kann man zu Hause aufbewahren oder einer Person des Vertrauens zur Aufbewahrung geben. Nach §1816 Abs. 2 BGB muss jeder, der eine Betreuungsverfügung besitzt, diese unverzüglich dem Betreuungsgericht abliefern, nachdem er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat. In Bayern besteht außerdem die Möglichkeit, eine Betreuungsverfügung dem für den Wohnsitz zuständigem Betreuungsgericht zur Verwahrung zu übergeben.

Einsichtsfähigkeit der betreuten Person

Da es in der Betreuungsverfügung um Vorschläge und Wünsche der betreuten Person, nicht aber um ein rechtsgeschäftliches Handeln geht, ist das Vorliegen einer Geschäftsfähigkeit nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn die betroffene  Person die Einsichtsfähigkeit in die von ihm geforderte Maßnahme hat, und zumindest die Folgen ihrer Vorstellungen noch klar einschätzen kann.

Im Gegensatz zu einer Vorsorgevollmacht...

  • unterliegen Betreuer der Kontrolle durch das zuständige Betreuungsgericht, 

  • müssen Betreuer Rechenschaft ablegen über alle vermögensrechtlichen Handlungen,

  • sind Betreuer erst handlungsfähig, wenn vom Betreuungsgericht eine entsprechende Betreuung ausgesprochen wurde, 

  • können  Betreuer nur in Aufgabengebieten für Sie tätig werden, für die das Betreuungsgericht eine Betreuung eingerichtet hat,

  • ist die Betreuung kostenpflichtig,

  • endet die Handlungsfähigkeit der Betreuer mit dem Tod der betreuten Person. Alle weiteren Regelungen müssen die Erben veranlassen.

Broschüre

Die Broschüre "Das Betreuungsrecht" vom Bundesjustizministerium erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download

Unter folgendem Link erhalten Sie Formulare zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung des Bundesministerium der Justiz in verschiedenen Sprachen. 

Die Broschüre "Die Patientienverfügung" vom Bundesministerium für Justiz erhalten Sie kostenlos in der Betreuungsstelle oder online als kostenloser Download.  

Die Broschüren "Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter" , "Die Vorsorgevollmacht - Was darf der Bevollmächtigte?" und "Meine Rechte als Betreuer und Betreuter" vom Bayerischen Staatsministerium erhalten Sie kostenpflichtig in der Buchhandlung oder als kostenlose Online-Datei auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums.