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Für Fragen stehen im Stadtjugendamt zur Verfügung:
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Durch das neue Bundeskinderschutzgesetz ergibt sich eine Änderung für alle Personen, die ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendhilfe tätig sind: Es ist ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen.
Das Stadtjugendamt Memmingen bietet auf dieser Seite alle nötigen Informationen und Anträge hierzu, um Vereine und ehrenamtlich Tätige dabei zu unterstützen, diese neue Regelung umzusetzen.
Der § 72a SGB VIII wurde durch das neue Bundeskinderschutzgesetz vom 01.01.2012 neu gefasst. Die Vorschrift verfolgt das Ziel, einschlägig bestrafte Personen von der Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe fernzuhalten bzw. auszuschließen. Davon sind auch neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter betroffen.
Es geht keinesfalls darum, alle in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen unter einen Generalverdacht zu stellen: Anliegen des Gesetzgebers ist es, das erweiterte Führungszeugnis als ein Element zu etablieren, um Kinder und Jugendliche vor verurteilen Straftätern zu schützen.
Auch bisher hatte jeder Verein/Träger die Pflicht, die Eignung von Mitarbeitern und Ehrenamtlichen zu prüfen bzw. einzuschätzen. Die Neuregelung des § 72a SGB VIII soll als ein Teil eines Präventionskonzeptes und als Anstoß zu einem besseren Verständnis von präventivem Kinderschutz verstanden werden, das auch in der Verantwortung der einzelnen Vereine und Träger liegt. Deshalb soll bei Personen, die Minderjährige unmittelbar beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, Einsicht in ein erweitertes Führungszeugnis genommen werden. Die Vereinbarung zwischen der Stadt Memmingen als öffentlichem Träger der Jugendhilfe und der Vereinen/freien Trägern stellt Verbindlichkeit her.
Die Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Regelung obliegt dem örtlichen Jugendamt. Zu diesem Zweck hat der Jugendhilfeausschuss der Stadt Memmingen in seiner Sitzung vom 05.11.2014 beschlossen:
Diese Memminger Regelungen basieren auf den allgemeinen Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschuss vom 12.03.2013 in der Fassung vom 17.09.2013. In einer Übergangsfrist bis zum 01.08.2015 sollen bisher eingesetzte neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe, die eine direkte oder indirekte öffentliche Förderung über die Stadt Memmingen erhalten, Kirchen/ Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und deren Kindertagesstätten, Kinder-/Ministranten-/Jugendgruppen, die Wohlfahrtsverbände, der Stadtjugendring und seine Mitglieder, Sportvereine, die Jugendarbeit leisten oder mit der Jugendhilfe kooperieren (also: Förderung erhalten) und private freie Träger wie z. B. Jugendhilfeeinrichtungen, Kindertagesstätten.
Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden und städtische Einrichtungen die im Rahmen SGB VIII arbeiten und z. B. die Volkshochschule als Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Im Bereich der direkten Kinder- und Jugendhilfeleistungen haben die Träger und Vereine bereits seit längerem entsprechende Vereinbarungen mit der Stadt Memmingen geschlossen; im Bereich der Kindertageseinrichtungen und des Jugendamts mit offenen Jugendeinrichtungen, Jugendsozialarbeit an Schulen, KoKi-Frühe Hilfen sowie Familienberatungsstelle ist die Vorlage der Führungszeugnisses seit Jahren Standard.
Auch Vereine, die nicht mit Jugendhilfe oder Jugendarbeit kooperieren und nicht zu den freien Trägern gehören, jedoch Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert sich freiwillig selbst zu verpflichten.
Die Verantwortung eines Vereinsvorstandes, die Eignung der Mitarbeiter einzuschätzen und Vorkehrungen zu treffen Kinder und Jugendliche vor Übergriffen zu schützen, besteht schon jetzt . Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtliche Mitarbeiter Kinder und Jugendliche betreuen.
Nein, die Ausstellung ist für alle ehrenamtlich tätigen Personen kostenfrei. Der Verein/Träger bescheinigt mit Unterschrift und Stempel auf dem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit ( Einzelbestätigung/Sammelbestätigung. Mit dieser Bescheinigung können die in der ehrenamtlich Tätigen das erweiterte Führungszeugnis beim Einwohnermeldeamt beantragen (siehe Anträge und Vordrucke für Kostenbefreiung zum Download rechts oben auf dieser Seite).
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 2 BZRG ist beim Einwohnermeldeamt der Wohnsitzgemeinde zu beantragen. Ehrenamtliche aus Memmingen wenden sich an das Einwohnermelde- und Passamt in der Großzunft alle anderen an die Einwohnermeldeämter ihrer Gemeinde bzw. Verwaltungsgemeinschaft. In der Regel dauert es zwischen ein bis zwei Wochen zwischen Antragstellung und Zusendung durch das Bundesamt für Justiz.
Das erweiterte Führungszeugnis wird -auch bei Sammelanträgen- immer und ausschließlich der antragstellenden Person zugeschickt. Diese kann es dann dem Verein/Träger vorlegen.
Wichtig: Das Zeugnis muss nur vorgelegt werden, der Verein Träger darf es nicht einbehalten. Es verbleibt beim Ehrenamtlichen und kann somit auch zur Vorlage bei anderen Vereinen genutzt werden.
Ja! Nicht jede Eintragung ist relevant für den Kinder- und Jugendschutz: bei uns in Memmingen besteht deshalb auch die Möglichkeit, sich beim Stadtjugendamt nach Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses kostenlos ein „Negativzeugnis“ ausstellen zu lassen, in dem bestätigt wird, daß keine vom § 72 a SGB VIII erfassten Eintragungen aus dem vorgelegten erweiterten Führungszeugnis hervorgehen.
(Ulmerstraße 2, Mewo-Gebäude, 2. OG, Zimmer-Nr. 202 oder 3. OG, Zimmer-Nr. 309).
§ 72a Abs. 1 S. 1 SGB VIII erfasst folgende Straftatbestände des StGB:
Es genügt, eine Liste der eintragsfreien erweiterten Führungszeugnisse zu führen, in der der Name des Ehrenamtlichen, das Datum der Ausstellung, sowie das Vorlagedatum hinterlegt sind. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. Das Jugendamt stellt hierfür eine Excel-Vorlage zur Verfügung (siehe Downloads rechts oben auf dieser Seite). Bei Ablauf der Gültigkeit werden die ehrenamtlichen Mitarbeiter in der Liste farblich hervorgehoben. In den Vereinen sollte ein Ansprechpartner benannt werden, dem die Führungszeugnisse vorgelegt werden und der die Liste führt.
Entsprechend der Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses soll das Zeugnis im Regelfall von allen Ehrenamtlichen verlangt werden, zumal man keine „Verdachtskultur“ entstehen lassen möchte und Betreuungsverhältnisse, z. B. in Zeltlagern, variieren können. Ausnahmen sind möglich (siehe unten).
Ja. Eine Vereinbarung kann jedoch nicht jeden Einzel- oder Ausnahmefall regeln und beschreiben. Die Vereine und Träger selbst kennen ihre eigenen Strukturen und Veränderungen am besten – die verantwortliche Entscheidung obliegt Ihnen selbst.
Die Möglichkeit, Tätigkeiten im Einzelfall zu prüfen und Ausnahmen von der Vorlagepflicht zu machen, wurde im Gespräch mit den Vereins-/Verbandsvertretern aus Memmingen als oft schwierig oder nicht praktikabel erachtet; trotzdem können Vereine/Träger eine Ausnahme zulassen, wenn
Diese Abgrenzungskriterien sind in Anlage 3 der Vereinbarung näher aufgeführt. Als weiteres Hilfs- und Orientierungsmittel für die individuelle Einschätzung kann der Verein/Träger z.B. auch die Übersicht aus Anlage 6 der Vereinbarung heranziehen oder auf entsprechende Unterlagen der großen Verbände zurückgreifen.
Das Führungszeugnis gilt maximal 5 Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein. Bis zum 01.08.2015 sollen die Ehrenamtlichen in den Vereinen/Trägern ihr aktuelles Führungszeugnis vorgelegt haben. Die Vorlagepflicht beginnt für Ehrenamtliche, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
Ja; bereits vor und zur Infoveranstaltung Mitte Januar 2015 haben etliche Vereine und Träger - ganz im Sinne einer gelebten Verantwortungsgemeinschaft für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen - die vorgeschlagene Vereinbarung verbindlich abgeschlossen und erklärt entsprechend zu verfahren; zwischenzeitlich sind dies z.B.
Stand 05.12.2016
Weitere sind konkret angekündigt. Eltern und Mitglieder können darauf vertrauen, daß dort sichergestellt wird, daß in deren Reihen keine einschlägig verurteilten Straftäter mit Kindern und Jugendlichen arbeiten können.