Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

AAA
Zum Hauptinhalt

Stadtverwaltung
Memmingen

Marktplatz 1
87700 Memmingen

Tel. 08331/850-0
Fax 08331/5433

stadt(at)memmingen.de

Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Jugendgerichtshilfe

Das Jugendamt - Unterstützung die ankommt

Die Jugendgerichtshilfe wird immer dann tätig, wenn gegen einen Jugendlichen (14 – 17 Jahre) oder einen Heranwachsenden (18 – 20 Jahre) ein Strafverfahren wegen einer Straftat eingeleitet wurde. Die Jugendgerichtshilfe informiert und begleitet Jugendliche und Heranwachsende sowie deren Erziehungsberechtige während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.

Die Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist in erster Linie:

  • junge Menschen im Verfahren zu unterstützen und zu informieren
  • abzuklären, ob Fragen oder Problemlagen da sind und Hilfe anzubieten. Die Jugendgerichtshilfe kann dann auch entsprechende Hilfemaßnahmen vermitteln.
  • gegenüber dem Jugendgericht/der Staatsanwaltschaft eine sozialpädagogische Stellungnahme und Empfehlung abzugeben.

Die Jugendgerichtshilfe hat im Strafverfahren eine neutrale Rolle. Sie versucht durch ihren Bericht, pädagogische Gesichtspunkte und ein möglichst objektives Bild der bisherigen Entwicklung und der augenblicklichen Lebenssituation des jungen Menschen in das Verfahren einzubringen, um möglichst passgenaue, individuelle Maßnahmen zu ermöglichen. Die Mitwirkung hierbei ist freiwillig.

Da die Maßnahmen des Jugendgerichts vorrangig erzieherisch auf den weiteren Lebensweg des jungen Menschen einwirken sollen, unterbreitet die Jugendgerichtshilfe dem Gericht entsprechende Maßnahmenvorschläge. Die Vorschläge der Jugendgerichtshilfe sind Empfehlungen. Die letztendliche Entscheidung liegt beim Jugendgericht.

Als Maßnahmen sieht das Jugendgerichtsgesetz vor:

  • Erziehungsmaßregeln (Weisungen, Hilfen zur Erziehung)
  • Zuchtmittel (Verwarnung, Erteilung von Auflagen, Jugendarrest)
  • Jugendstrafe = Freiheitsstrafe (mit oder ohne Bewährung)

Mögliche Weisungen und Auflagen sind beispielsweise Arbeitsauflagen, verpflichtende Beratungsgespräche, Teilnahme am Trainingskurs für erstauffällige Drogenkonsumenten (T.e.D.-Kurs ), Teilnahme am sozialen Trainingskurs, Geldstrafen, Betreuungsweisungen und die Teilnahme an einer Entziehungskur.

Möglichkeit des Täter-Opfer Ausgleichs

Bei Straftaten mit Geschädigten wird ein Täter-Opfer-Ausgleich angeregt. Dieser soll auf freiwilliger Basis eine Aussprache und Wiedergutmachung zwischen Täter und Opfer ermöglichen.

Rechtsgrundlagen

§ 52 SGB VIII i.V.m. §§ 38 und 50 JGG

Links

zuständige Abteilungen

Kontakt

Frau Abele

Zuständig für Buchstaben A - K
08331/850-399
Zimmer 311
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen

Frau Weiß

Zuständig für Buchstaben L - Z
08331/850-457
Zimmer 310
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen