Stadt Memmingen:Sozialstunden

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Informationen zur Ableistung von Sozialstunden/sozialen Diensten/Arbeitsleistungen

WARUM/WOZU?

Die Ableistung sozialer Dienste/Sozialstunden stellt eine erzieherische Maßnahme dar, die sich auf die Lebensführung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auswirken soll und gilt somit nicht als Strafe. Daher wird diese Maßnahme nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Erzieherisch sind Sozialstunden an der Tat orientiert und dienen dem Schuldausgleich (Wiedergutmachung). Die Ableistung gemeinnütziger Arbeit bietet den Betroffenen die Möglichkeit, einem strukturierten Tagesablauf nachzugehen, sich sinnvoll zu beschäftigen und Erfahrungen im Arbeitsleben zu sammeln.

WANN?

Wird von einer Strafverfolgung (gemäß §§ 45 und 47 JGG) abgesehen und werden hierzu aber so genannte erzieherische Maßnahmen angeordnet, so kann beispielweise auch die Ableistung von Arbeitsauflagen auferlegt werden. Arbeitsleistungen können zudem im Rahmen einer Verurteilung als Erziehungsmaßregel oder als Zuchtmittel angeordnet werden, die rechtlichen Grundlagen für die Arbeitsleistung sind in § 10 bzw. im § 15 JGG verankert.

WO?

Sozialstunden werden bei Einrichtungen der Stadt Memmingen oder anderen Kooperationspartnern nach Vermittlung durch Frau Abele (850-399, Buchstaben A-K) oder Frau Weiß (850-457, Buchstaben L-Z) abgeleistet.

WIE?

Der Jugendliche/Heranwachsende erhält dazu einen Brief der Stadt Memmingen und soll dann dort vorsprechen. Je nach beruflicher/schulischer und damit zeitlicher Situation kann der Sozialdienstleistende dann nach Absprache i.d.R. unter der Woche oder ggf. auch am Wochenende eingesetzt werden. Zeitliche oder gesundheitliche/körperliche Einschränkungen, die hier eine Rolle spielen könnten, sollten in jedem Fall kommuniziert werden.

WAS IST ZU BEACHTEN?

Wichtig ist, dass man sich um die Ableistung der Sozialstunden (selbstständig) kümmert und Zuverlässigkeit an den Tag legt. Außerdem dürfen die Sozialstunden nicht durch schuldhaftes Fehlen oder durch mangelndes Sozial- oder Arbeitsverhalten gefährdet werden, da ansonsten ein sogenannter Ungehorsamkeitsarrest von bis zu 4 Wochen ( §§ 11(3), 15(3) JGG ) droht.
Der Ungehorsamkeitsarrest, kann auch in "Etappen", erfolgen wie beispielsweise 4 mal 1 Woche oder 2 mal 2 Wochen.Der Richter verhängt einen Ungehorsamkeitsarrest beispielsweise auch, damit sich der Jugendliche hoffentlich danach besinnt und die Sozialstunden ableistet. Wenn die Auflage noch vor Arrestantritt erfüllt wird, wird der Arrest unter Umständen nicht vollstreckt.
Sollte der Jugendliche  oder Heranwachsende den Arrest nicht antreten, muss er damit rechnen, dass ein Haftbefehl zur Ableistung des Arrestes ergeht.
Der Ungehorsamkeitsarrest bewirkt nicht, dass die ursprüngliche Strafe (hier die Ableistung von Sozialstunden) automatisch hinfällig wird und erledigt ist.

 

Für weitere Infos (Internetseite der Jugendgerichtshilfe München):
http://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Jugendamt/Notlagen/Jugendgerichtshilfe.html