Stadt Memmingen:Infos für alleinerziehende Mütter und Väter

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Wie unterstützt das Stadtjugendamt alleinerziehende Mütter und Väter?

Das Stadtjugendamt berät alleinerziehende Mütter und Väter bei der Ausübung des Sorgerechts, insbesondere bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen an.

Die genaue Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes wird mit Hilfe einer Tabelle ermittelt ("Düsseldorfer Tabelle"). Neben dem monatlichen Unterhalt besteht zusätzlich die Möglichkeit, Sonderbedarf geltend zu machen. Bei Sonderbedarf handelt es sich um unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Unterhaltsbedarf.

Die Unterhaltsverpflichtung des nicht betreuenden Elternteils ist von ihm in urkundlicher Form anzuerkennen. Darauf hat Ihr Kind einen Anspruch. Eine derartige Urkunde kann bei jedem Jugendamt, jedem Amtsgericht, jedem Notar (kostenpflichtig) und bei deutschen Auslandsvertretungen errichtet werden. Die Beurkundung des Unterhaltes kann gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung erfolgen.
Die Urkunde stellt einen Vollstreckungstitel dar, mit dem ausbleibender Unterhalt zwangsweise beigetrieben werden kann.

Sollte die Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in der beanspruchten Höhe freiwillig vom unterhaltspflichtigen Elternteil anerkannt werden, kann die Festsetzung des Unterhalts beim Familiengericht beantragt werden.

Ist das Kind gegenüber dem Vater auch erbberechtigt?

Beim Tod des Vaters Ihres Kindes hat Ihr Kind einen uneingeschränkten Erbanspruch. Dies bedeutet, dass es im gleichen Umfang wie die übrigen Abkömmlinge am Nachlass beteiligt wird.

Es gibt hier, wie auch in allen anderen Bereichen, keine Unterscheidung mehr zwischen "nichtehelichen" und "ehelichen" Kindern. Seit 1. Juli 1998 ist die rechtliche Stellung von Kindern grundsätzlich unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Wer hat für das Kind das Sorgerecht?

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, steht die elterliche Sorge mit der Geburt des Kindes zunächst der Mutter alleine zu.

Die Eltern können jedoch einvernehmlich entscheiden, das Sorgerecht für das Kind gemeinsam auszuüben.

Die Abgabe dieser Erklärung über die gemeinsame Sorge (Sorgeerklärung) bedarf der öffentlichen Beurkundung und kann in allen Jugendämtern kostenfrei oder vor einem Notar erfolgen. Die gemeinsame Sorge kann nur von beiden Seiten freiwillig erklärt werden.

Nachdem Vater und Mutter die Sorgeerklärung abgegeben haben, tragen sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind. Das Sorgerecht beinhaltet neben der gesetzlichen Vertretung alle Angelegenheiten der Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, so z.B. die Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes, die Verantwortung für den Schulbesuch usw.

Solange das Kind sich nur bei einem Elternteil aufhält, hat dieser das Recht zur Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Bei Entscheidungen von erheblicher Bedeutung muss  dann gemeinsam mit dem anderen Elternteil entschieden werden.

Bei der Abgrenzung zwischen "alltäglich" und "erheblich" ist der Allgemeine Soziale Beratungsdienst des Stadtjugendamtes gerne behilflich. Sollte keine Einigung erzielbar sein, muss das Familiengericht entscheiden.

Beurkundete übereinstimmende Sorgeerklärungen können nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden. Liegt bereits eine gerichtliche Entscheidung über eine Änderung der elterlichen Sorge vor, kann eine Sorgeerklärung nicht mehr abgegeben werden.

Zum 19.05.2013 ist das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern in Kraft getreten.

Dadurch ist es nun möglich, dass das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils in einem beschleunigten und vereinfachten gerichtlichen Verfahren den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, wenn dies  dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Hat der nicht betreuende Elternteil ein Recht darauf das Kind zu sehen?

Der nicht betreuende Elternteil hat ein Recht auf Umgang, aber auch die Pflicht zum Umgang mit dem Kind. Der nicht betreuende Elternteil muss deshalb mit dem Kind in verantwortlicher Weise Kontakt halten. Auch das Kind hat auf der anderen Seite ein Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil.

Solange ein Elternteil die alleinige Sorge hat, bestimmt dieser maßgeblich Art und Umfang des Umgangs. Er trägt die Verantwortung für den Aufenthalt des Kindes. Das bedeutet, dass der allein sorgeberechtigte Elternteil sowohl die Interessen und Rechte des anderen Elternteils berücksichtigen muss, aber auch den Umgang so gestalten soll, dass die Interessen des Kindes bestmöglich berücksichtigt werden. Das Kind soll durch niemand mit Gewalt zum Umgang gezwungen werden!

Treten bei der Gestaltung des Umgangs Schwierigkeiten auf, kann das Stadtjugendamt vermitteln.

Sollte bezüglich des Umgangs kein Einvernehmen mit dem Vater herstellbar sein, so muss das Familiengericht entscheiden.

Hat die alleinerziehende Mutter bei Geburt eines Kindes auch eigene Unterhaltsansprüche?

Der Vater des Kindes ist verpflichtet, der Mutter die Kosten der Entbindung und, falls infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung weitere Aufwendungen notwendig werden, auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Dies gilt nicht für Kosten, die durch Leistungen des Arbeitgebers oder durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind.

Außerdem muss er für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt Unterhalt gewähren.

Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, der Mutter über die vorgenannte Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind andernfalls nicht versorgt werden könnte. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor und endet in der Regel drei Jahre nach der Entbindung.

Diese Ansprüche, die in vier Jahren verjähren, sind - soweit kein Arbeitslosengeld II bezogen wird - von der Mutter selbst gegen den Vater des Kindes geltend zu machen.

Für die Klärung und Geltendmachung dieser Ansprüche kann die Mutter, sofern die Voraussetzungen vorliegen, im Rahmen der Beratungs- und Verfahrenskostenhilfe kostenfrei einen Anwalt in Anspruch nehmen und auch Prozesse führen. Diese Möglichkeit steht der Mutter auch bei allen anderen hier angesprochenen Rechtsstreitigkeiten offen. Nähere Informationen zur Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe können Sie beim Amtsgericht Memmingen (Tel. 08331/105-0) oder Ihrem Anwalt erhalten.

Wie wird der Vater festgestellt?

Da Sie bei der Geburt Ihres Kindes unverheiratet waren, stehen derzeit nur Sie automatisch als Elternteil in der Geburtsurkunde Ihres Kindes. Das Standesamt kann den Vater erst eintragen, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Die Vaterschaft für das Kind kann durch eine freiwillige Vaterschaftsanerkennung erfolgen oder durch ein gerichtliches Verfahren festgestellt werden.

Ohne eine wirksame Vaterschaftsfeststellung werden weder verwandtschaftliche Beziehungen noch Unterhalts- oder Erbansprüche gegenüber dem Vater begründet. Es ist deshalb sehr wichtig, dass die Vaterschaft für das Kind festgestellt wird. Auch für die Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung des Kindes ist das Wissen seiner Abstammung von großer Bedeutung. Das Kind hat außerdem einen Rechtsanspruch darauf, seinen Vater zu kennen.

Freiwillige Vaterschaftsanerkennung

Die freiwillige Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater des Kindes erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde. Diese kann bei jedem Jugendamt, jedem Amtsgericht, jedem Notar oder bei jedem Standesamt und in deutschen Auslandsvertretungen errichtet werden. Mit Ausnahme der Beurkundung beim Notar sind diese Urkunden gebührenfrei.

Für die Beurkundung ist das persönliche Erscheinen des Vaters vor der jeweiligen Urkundsperson erforderlich. Der Vater hat sich auszuweisen (Reisepaß oder Personalausweis), soweit er der Urkundsperson nicht persönlich bekannt ist.

Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch Ihre Zustimmung der Mutter erforderlich. Die Zustimmungserklärung ist ebenfalls zu beurkunden. Sie kann gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden.

Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Ist der Vater des Kindes zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, so muß beim Familiengericht Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt werden. Falls Sie den Antrag nicht mit Hilfe eines Anwalts stellen wollen, bietet hier auch das Stadtjugendamt im Rahmen einer Beistandschaft umfassende Hilfe an. Dabei vertritt der Beistand das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft. Die gerichtliche Feststellung ist mit relativ hohen Kosten verbunden, weil meist ein Vaterschaftsgutachten eingeholt wird. Diese Kosten hat in der Regel der Vater zu tragen

Kann ich selbst ein Vaterschaftsgutachten erstellen lassen?

Vater und Mutter können auch selbst ein Vaterschaftsgutachten ("genetischer Fingerabdruck") in Auftrag geben. Die Kosten dieses Gutachtens müssen sie dann untereinander regeln. Sie wählen selbst einen Gutachter aus und lassen in Zusammenarbeit mit Ihrem Arzt ein Gutachten erstellen. Wichtig ist, daß beide Elternteile und das Kind sich einvernehmlich für ein privates Gutachten entscheiden.

Was kann man tun, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt?

Falls der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, für einen begrenzten Zeitraum Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Anspruch zu nehmen. Anträge und Beratung bezüglich Unterhaltsvorschussleistungen erhalten Sie bei der Unterhaltsvorschussstelle im Stadtjugendamt.

Der alleinerziehende Elternteil hat auch die Möglichkeit, beim Stadtjugendamt eine Beistandschaft zur Geltendmachung des Unterhalts beim anderen Elternteil zu beantragen.

Nähere Informationen zur Beistandschaft

Weitere Informationen

Sollten Sie noch Fragen haben, so stehen wir Ihnen gerne telefonisch oder auch in einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.

Für weitere Informationen stellt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend  hierzu Broschüren als Download bereit, die über die nachfolgenden Links abgerufen werden können: