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Wohngeld
Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Anspruchsberechtigt können Mieter (Mietzuschuss), Haus- und Wohnungseigentümer (Lastenzuschuss) oder Bewohner eines Heimes im Sinne des Heimgesetztes sein. Die Höhe des Wohngeldanspruches hängt unter anderem ab von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder, des Brutto-Gesamteinkommens aller Haushaltsmitglieder sowie der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Wohngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt und ab Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag bei der Wohngeldbehörde eingegangen ist. Mit dem Antrag sind auf jeden Fall Nachweise über das Jahreseinkommen, die Rente, der Miete oder die Belastung einzureichen.
Ausgeschlossen vom Wohngeld sind Empfänger von sogenannten Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind, sowie alleinstehende Auszubildende, Praktikanten, Schüler, Studenten, denen Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem BAföG oder BAB dem Grunde nach zustehen würden.
Ein Anspruch auf Wohngeld besteht auch dann nicht, wenn die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (z.B. bei zu hohem Vermögen).
Notwendige Unterlagen
Der Anspruch auf Wohngeld setzt einen Antrag voraus. Der Antrag kann bei der Wohngeldstelle im Welfenhaus Zimmer Nr. 17 abgeholt werden, dabei wird - abgestimmt auf den jeweiligen Antragsteller - mitgeteilt, welche Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags benötigt werden.
Ein sich eventuell ergebender Wohngeldanspruch beginnt in dem Monat, in dem der ordnungsgemäß ausgefüllte Antrag bei der Wohngeldstelle abgegeben wurde.
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