Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

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Tel. 08331/850-0
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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Versammlungsrecht

Sie müssen eine Versammlung (Demonstration) im Sinne des Art. 8 Grundgesetz dann bei der Stadt Memmingen anzeigen, wenn

  • sie öffentlich ist, d.h., wenn jedermann die Möglichkeit hat sich daran zu beteiligen,
  • sie außerhalb geschlossener Räume stattfinden soll (unerheblich ist, ob an einem festen Ort oder in Form einer sich von Ort A nach Ort B fortbewegenden Versammlung), und
  • zwei oder mehr Personen zu einer gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung zusammenkommen sollen, die überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist.

Keine anzeigepflichtigen Versammlungen sind im Regelfall kulturelle, wissenschaftliche, religiöse, sportliche oder gewerbliche öffentliche Veranstaltungen wie Theateraufführungen, Konzerte, Prozessionen, Straßenfeste, Flohmärkte etc.. Für sogenannte öffentliche Vergnügungen gelten andere Bestimmungen. Auch Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. Streikposten vor Betrieben, sind grundsätzlich keine öffentlichen Versammlungen und damit in aller Regel nicht anzeigepflichtig. Etwas anderes gilt jedoch für Kundgebungen außerhalb von Betriebsstätten im Rahmen von (Warn-)Streiks, mit denen die Öffentlichkeit über die Inhalte bevorstehender oder laufender Arbeitskampfmaßnahmen informiert werden soll.

Die Anzeige hat spätestens 48 Stunden vor der öffentlichen Bekanntgabe (Veröffentlichung des Versammlungszeitpunkts an Dritte) zu erfolgen.

In der Anzeige sind gesetzlich anzugeben

  1. der Ort der Versammlung,
  2. der Zeitpunkt des beabsichtigten Beginns und des beabsichtigten Endes der Versammlung,
  3. das Versammlungsthema,
  4. der Veranstalter und der Leiter mit ihren persönlichen Daten (Familiennamen, Vornamen, Geburtsnamen und Anschrift) sowie
  5. bei sich fortbewegenden Versammlungen der beabsichtigte Streckenverlauf.

Darüber hinaus sind für einen sicheren Versammlungsablauf folgende Informationen von Bedeutung und sollten wenn möglich in der Anzeige mitgeteilt werden:

  1. Kundgebungsmittel, mitgeführte Gegenstände und Hilfsmittel, mitgeführte Fahrzeuge
  2. Die erwartete Teilnehmerzahl
  3. die erwarteten Redner

Nähere Informationen können den angefügten Merkblätter entnommen werden.

Rechtsgrundlagen

Art. 8 Grundgesetz

Formulare / Downloads

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Kontakt

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