Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Unterhalt für Kinder

Das Jugendamt - Unterstützung die ankommt

Eltern sind ihren Kindern zu monatlichem Unterhalt verpflichtet. Zum 1. Januar 2024 änderten sich die Mindestunterhaltsbeträge. Entsprechend änderten sich bei Unterhaltsfestsetzungen, die sich auf den Mindestunterhalt beziehen, die Zahlbeträge. Die Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) wurde angepasst. Diese Tabelle dient allen Gerichten als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, wobei immer die Angemessenheit im Einzelfall zu beachten ist!

Eine Informationsbroschüre erhalten Sie gerne auf Anfrage bei unseren Sachbearbeitern.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick

Mindestunterhalt:

Minderjährige Kinder können einen sogenannten Mindestunterhalt (früher Regelbetrag oder auch "Alimente" genannt) von ihren Eltern fordern. Auf diesen Mindestunterhalt hat jedes Kind einen grundsätzlichen Anspruch. Glaubt der/die Unterhaltspflichtige, ihn nicht zahlen zu können, hat er zu beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein so geringes Einkommen hat, dass er nicht den Mindestunterhalt leisten kann.

Die Mindestzahlbeträge ("100%-Sätze") lauten nach Abzug des Kindergeldanteils ab 01.01.2024:

  • 355,00 EUR (0-5 Jahre),
  • 426,00 EUR (6-11 Jahre)
  • 520,00 EUR (12-17 Jahre)

Mangelfall:

Kann der/die Unterhaltspflichtige belegen, dass er/sie unverschuldet zu wenig Geld hat, wird das nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche auf alle vorrangig Berechtigten verteilt (Mangelfall).Dabei gibt es eine Rangfolge, was bedeutet, dass bei solch beengten Verhältnissen bestimmte Berechtigte vor anderen Berechtigten Unterhalt bekommen:

1. Rang: minderjährige Kinder und sog. hauseigene, volljährige Schulkinder

2. Rang: Elternteile, die Kinder betreuen, und Ehegatten bei Ehen von langer Dauer.

Beratungsanspruch für Alleinerziehende bei Ihrem Jugendamt

Alleinerziehende Elternteile haben bezüglich des Kindesunterhalts einen Beratungsanspruch bei ihrem örtlichen Jugendamt. Soweit bereits eine Beistandschaft bei Ihrem Jugendamt besteht, wird dort alles Notwendige veranlasst. In den übrigen Fällen kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Rechtsgrundlagen

§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Formulare / Downloads

zuständige Abteilungen

Kontakt

Frau Geiger

A – F (Familienname des Kindes)
08331/850-430
Zimmer 212
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen

Frau Jonetz

G – Z (Familienname des Kindes)
08331/850-420
Zimmer 214
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen

Frau Maasch

Buchhaltung
08331/850-413
Zimmer 213
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen