Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

Marktplatz 1
87700 Memmingen

Tel. 08331/850-0
Fax 08331/5433

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Sozialhilfe

Im Rahmen der Sozialhilfe werden existenzsichernde Leistungen erbracht oder Bedarfe in bestimmten Lebenslagen finanziert, wenn die/der Betroffene nicht über genügend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und die erforderlichen Leistungen auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern vorrangiger Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung) erhält. Die Sozialhilfe ist damit regelmäßig eine "nachrangige" Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein.

Die Sozialhilfe setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Leistungen der Sozialhilfe dienen der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Sie werden daher im Allgemeinen nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe.

Ausgenommen von existenzsichernden Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Personen im Alter ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sowie deren Angehörige. Sind sie hilfebedürftig, erhalten sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) vom Jobcenter.

Ausgenommen sind weiterhin Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Die Stadt Memmingen ist nur für Personen zuständig, die im Stadtbereich wohnen. Für bestimmte Hilfearten gelten abweichende Zuständigkeitsregelungen.

Im Rahmen der Sozialhilfe können nachfolgende Leistungen gewährt werden:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfen zur Gesundheit
  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Leistungen der Sozialhilfe sind im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt und umfassen nachfolgende Bereiche:


Hilfe zum Lebensunterhalt

Anspruchsberechtigt sind Personen bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze

  • die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder
  • Altersrente vor Vollendung der gesetzlichen Regelalterszeit beziehen,

wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können und auch keine Hilfe von dritter Seite erhalten.

Nicht anspruchsberechtigt sind

  • Personen, die erwerbsfähig oder nur teilweise erwerbsgemindert sind, sowie deren Angehörige. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Bürgergeld). Hierfür ist das Jobcenter Memmingen, Lindentorstr. 22, 87700 Memmingen zuständig.
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII (siehe hierzu nachfolgende Ausführungen)

Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Hilfe zum Lebensunterhalt".


Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Anspruchsberechtigt sind

  • Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder
  • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (mit oder ohne Rentenbezug, auch in der Werkstätte für behinderte Menschen Beschäftigte),

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.

Keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, bleiben unberücksichtigt.

Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung".


Hilfen zur Gesundheit

Anspruchsberechtigt sind Personen, die keinen vorrangigen Krankenversicherungsschutz haben und die anfallenden Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können.

Die Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und werden gewährt in Form von "vorbeugender Gesundheitshilfe", "Hilfe bei Krankheit", "Hilfe zur Familienplanung", "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" sowie "Hilfe bei Sterilisation".

 

Hilfe zur Pflege

Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige Personen,

  • die nicht pflegeversichert sind oder
  • bei denen die gesetzliche Pflegeversicherung keine oder nicht ausreichende Leistungen erbringt und
  • wenn sie die anfallenden pflegebedingten Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können.

Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Pflegebedürftigkeit (finanzielle Leistungen)".

Wichtiger Hinweis:

Für alle Hilfen bei Pflegegrad 2-5 ist seit dem 01.07.2018 der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig.

Weitergehende Informationen und Antragsformulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bezirk Schwaben.

Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel. Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308).

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können entsprechende Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werden.

Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.

Oftmals sind Hilfen in stationärer Form zu erbringen. Hierfür ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben in Augsburg zuständig.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Die Sozialhilfe leistet auch Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, welche der Leistungsberechtigte nicht alleine bewältigen kann. Hierzu gehören die

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
  • Altenhilfe
  • Blindenhilfe
  • Finanzierung von Bestattungskosten für Angehörige

Weitergehende Informationen bezüglich der letztgenannten Hilfeart finden Sie unter dem Anliegen "Bestattungskosten (Finanzierung)".

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