Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Rundfunkbeitrag - Befreiung oder Ermäßigung

Wer bestimmte staatliche Sozialleistungen erhält, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen oder eine Ermäßigung der Rundfunkgebühr beantragen. Die Befreiung bzw. Ermäßigung erfolgt ausschließlich auf schriftlichen Antrag. Für die Bearbeitung des Antrages auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrages ist der Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio mit Sitz in Köln zuständig.

Das Sozialamt ist grundsätzlich nur beratend tätig, gibt die Antragsformulare aus und ist nur in bestimmten Fallkonstellationen (siehe unten) aktiv in das Antragsverfahren eingebunden.

Die Bearbeitung der Anträge sowie die Entscheidung über eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebühr erfolgt immer durch den Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio.

 

Folgende Personen können aus sozialen Gründen eine Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragen: 

  • Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII (Sozialhilfe) oder Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII oder Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
  • Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld einschließlich von Leistungen nach § 22 SGB II
  • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem BaföG oder Empfänger von Berufsausbildungsförderung nach dem BAB oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III und nicht bei den Eltern wohnen
  • Empfänger von Leistungen nach dem AsylbLG
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben
  • taubblinde Menschen oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII.

Vorstehende Aufzählung ist nicht abschließend. Die genaue Beschreibung der Personenkreise, die eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen können, finden Sie auf der Internetseite des Beitragsservice von ARD ZDF Deutschlandradio. 

Menschen, denen das Merkzeichen "RF" zuerkannt wurde, können eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages beantragen. Sollten diese Menschen eine der oben genannten Sozialleistungen erhalten, können sie auch eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Wer keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) genannten Sozialleistungen erhält, weil seine Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze überschreiten, kann eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht als besonderer Härtefall nach § 4 Abs. 6 RBStV beantragen. Voraussetzung ist, dass die Überschreitung geringer als die Höhe des monatlich zu entrichtenden Rundfunkbeitrages ist. 

Das Antragsformular auf Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht bzw. auf Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht erhalten Sie u.a. bei der/dem u.g. Ansprechpartner(in) im Sozialamt. Alternativ haben Sie auch die Möglichkeit das Antragsformular online über die Homepage des Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio auszufüllen und anschließend auszudrucken. Dort erhalten Sie auch umfangreiche Informationen zu den Befreiungs- und Ermäßigungsvoraussetzungen.

Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular ist mit dem Nachweis über das Vorliegen einer Befreiungs- bzw. Ermäßigungsvoraussetzung an folgende Adresse zu senden: 

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, 50656 Köln

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, das Vorliegen einer Befreiungs- oder Ermäßigungsvoraussetzung nachzuweisen. Zum einen besteht die Möglichkeit dem Befreiungsantrag eine von der leistungsgewährenden Behörde ausgestellte "Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio" im Original als Nachweis über den Sozialleistungsbezug beizufügen. Für diesen Fall ist eine Vorsprache im Sozialamt nicht mehr nötig. Alternativ haben Sie u.a. auch die Möglichkeit, die Nachweise, d.h. den Bescheid über die Bewilligung der maßgeblichen Sozialleistung oder den Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" im Original im Sozialamt vorzulegen. Es wird dann unten im roten Bereich des Antragsformular bestätigt, dass das Originaldokument vorgelegen hat. Für diesen Fall reicht es aus, wenn Sie dem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. Ermäßigung der Rundfunkgebühr eine einfache Kopie des Bescheides über die Bewilligung der maßgeblichen Sozialleistung oder des Schwerbehindertenausweises beifügen.

Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 - 10 RBStV genannten sozialen Leistung wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze um weniger als die monatlich zu entrichtende Rundfunkgebühr versagt wurde (sog. Härtefälle), können die Vorlage der Befreiungsvoraussetzungen durch die Übersendung des entsprechenden Ablehnungsbescheides bzw. einer entsprechenden Bescheinigung der Behörde nachweisen.

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages erhalten Sie ab dem auf dem Bewilligungsbescheid/der Bescheinigung genannten Leistungsbeginn, wenn Sie den Antrag innerhalb 2 Monaten einreichen. Dabei ist zu beachten, dass das Erstellungsdatum des Bescheides und nicht das Ausstellungsdatum der Bescheinigung für die 2-Monats-Frist maßgeblich ist. Geht der Antrag nach Ablauf der 2 Monate bei dem Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio ein, erfolgt die Befreiung oder Ermäßigung ab dem Folgemonat des Eingang des Antrags.

In der Regel gilt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages, solange die Leistung gewährt wird. Bevor sie ausläuft, ist rechtzeitig ein neuer Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung zu stellen.

Links

zuständige Abteilungen

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht

Kontakt

Frau Bauer

08331/850-409
Zimmer 119
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen