Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

Marktplatz 1
87700 Memmingen

Tel. 08331/850-0
Fax 08331/5433

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Pflegebedürftigkeit (finanzielle Leistungen)

Pflegebedürftige Personen, die über keine Pflegeversicherung verfügen oder von dieser keine ausreichenden Leistungen zur Finanzierung der Pflege erhalten, können im Falle von Bedürftigkeit beim Sozialamt entsprechende Ansprüche geltend machen.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Hilfe zur Pflege bzw. Hilfe in anderen Lebenslagen im Rahmen des Sozialgesetzbuches XII erhalten pflegebedürftige Personen,

  • die nicht pflegeversichert sind oder
  • bei denen die gesetzliche Pflegeversicherung keine bzw. nicht ausreichende Leistungen erbringt und
  • wenn sie die anfallenden pflegebedingten Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren können.

Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen.

Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit?

Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung) der Hilfe bedarf.

Welche Leistungen können gewährt werden?

Art und Umfang der Hilfe richten sich nach der individuellen Situation und Versorgungsform. Maßgeblich ist der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellte Umfang der Pflegebedürftigkeit. Eine Hilfeleistung ist in bestimmten Fällen auch möglich, wenn der MDK (noch) keinen Pflegegrad feststellt.

Die Stadt Memmingen ist seit dem 01.07.2018 nur für die Hilfe in anderen Lebenslagen für Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad außerhalb von Heimen zuständig. Hier kommen z.B. in Betracht:

  • Übernahme der Kosten von professionellen Pflegediensten
  • Übernahme der notwendigen Kosten für eine private Haushaltshilfe

Wichtiger Hinweis zur Hilfe zur Pflege:

Für alle Betroffenen mit Pflegegrad 2-5 ist seit dem 01.07.2018 der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig.

Weitergehende Informationen und Antragsformulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben.

Nähere Auskünfte können Sie auch anlässlich der Außensprechtage des Bezirks Schwaben in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308) erhalten. Eine diesbezügliche Terminvereinbarung ist möglich unter Tel. Nr. 0821/3101-216.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt.

Eine Kostenübernahme ist erst ab Bekanntwerden des Bedarfs beim Sozialhilfeträger möglich. Die Hilfe wird nicht rückwirkend gewährt. Insbesondere ist zu beachten, dass z.B. ein Pflegedienst seine Leistungen nur dann mit dem Sozialhilfeträger abrechnen kann, wenn ein entsprechender Kostenvoranschlag seitens des Sozialamtes genehmigt worden ist.

Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an die nachfolgend genannte Ansprechpartnerin. Sie werden dann ausführlich über das Antragsverfahren und die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen informiert.

Links

zuständige Abteilungen

Hilfe zur Pflege

Kontakt

Frau Neß

Zuständig für Buchstaben A - K
08331/850-402
Zimmer 110
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen

Frau Wölfle

Zuständig für Buchstaben L - Z
08331/850-404
Zimmer 109
Ulmer Straße 2
87700 Memmingen