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Memmingen
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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z
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Rainer
Nixdorf
Leitung
- standesamt@memmingen.de
Namensänderung, öffentlich rechtliche
Das deutsche Namensrecht kennt den Grundsatz der Namensfreiheit nicht. Weder Vornamen noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können.
Dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller wäre oder dass der Namensträger z.B. von seiner Umgebung mit einem anderen Vornamen gerufen wird, ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.
Wichtige Gründe nimmt der Gesetzgeber zum Beispiel bei Namen an, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Eine Namensänderung ist auch bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Namens in der Regel gerechtfertigt, wenn sie zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Namensträgers führen. Ebenso können Vornamen, die das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig erkennen lassen, geändert werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Wunsch besteht, im Anschluss an eine Einbürgerung den Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft im besonderen Maße erkennen lässt und der Eingebürgerte im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen legt.
Eine behördliche Namensänderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn das Ziel durch eine namensrechtliche Erklärung (siehe dort) erreicht werden kann.
Das Standesamt Memmingen ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Memmingen haben. Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, muss im Einzelfall in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung.
Kosten
Je nach Verwaltungsaufwand im Verfahren beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50 Euro und 1.500 Euro, für die Änderung eines Vornamens zwischen 25 Euro und 500 Euro.
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird eine Gebühr in Höhe von 10-50% der o.g. Gebühren erhoben.
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