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Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"
Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" hat die Aufgabe, schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die in Not geraten sind, schnell und unbürokratisch zu helfen. Sie will damit auch zu einem besseren Schutz ungeborener Kinder beitragen.
Die Schwangerschaft ist von der Vorfreude auf das Kind geprägt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Geburt eines Kindes von den Müttern und Familien erhebliche Umstellungen in der Lebensplanung verlangt und zahlreiche neue Belastungen mit sich bringen kann.Als finanzielle Hilfen bestehen deshalb eine Reihe gesetzlicher Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsvorschuss und Jugendhilfe, Sozialhilfe und Wohngeld. Reichen diese Hilfen im Einzelfall nicht aus, stellt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" noch ergänzende Leistungen während der Schwangerschaft und danach zur Verfügung.
Welche finanzielle Hilfe und Unterstützung ist möglich?
Die Hilfen sind Beihilfen zu den Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt eines Kindes üblicherweise anfallen.
- Umstandskleidung und Wäsche für Schwangere
- Erstausstattung des Kindes
- Wohnungssuche und Einrichtung
- Weiterführung eines Haushalts
- Betreuung des Kindes
- Hilfen für Mutter-Kind-Erholung
Der Antrag auf ein erstes Hilfegesuch kann während der Schwangerschaft in der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Städtischen Gesundheitsamt an die Landesstiftung gestellt werden. Wurde der Erstantrag (Hilfegesuch) während der Schwangerschaft gestellt, sind bei Bedarf bis zum 3. Lebensjahr des Kindes weitere Zusatzgesuche möglich.
Die Leistungen der Landesstiftung setzen voraus, dass die werdende Mutter ...
- bereit ist, eine persönliche Beratung anzunehmen
- eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt
- ihre Hauptwohnung in Bayern hat
- sich infolge ihrer Schwangerschaft in einer Konfliktlage oder Notlage befindet
- in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das heißt, das gesamte Nettoeinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten.
Die Leistungen der Landesstiftung sind freiwillige Schenkungen. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
Notwendige Unterlagen
- Mutterpass
- Ausweis, Pass, oder Meldebescheinigung
- Einkommensnachweis der letzten drei Monate
(z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, etc.) - Bescheid von Kindergeld, Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhalt, Rente, Betreuungsgeld etc.
- Mietvertrag mit Nebenkostenabrechnung der Wohnung
(bei Eigentum: Hauslasten) - Bankverbindung (IBAN, BIC)
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