Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Infektionskrankheiten

Gesundheitsämter helfen mit das Leben und die Gesundheit der Allgemeinheit wie auch des Einzelnen vor den Gefahren der Infektionskrankheiten zu schützen.

Meldepflichtige Krankheiten - Aktuelles

Influenza - Grippeerkrankungen

Influenzaaktivität

Die Ergebnisse der virologischen Untersuchungen und die Meldungen gemäß Infektionsschutzgesetz werden täglich aktualisiert und mit Detailergebnissen für Deutschland (gesamt) und die AGI-Regionen (Länder) dargestellt.

Aktuelles zur Influenza in Bayern erfahren Sie auch auf den Seiten des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL). Das LGL führt zur Überwachung der Influenzaaktivität Probenuntersuchungen aus dem niedergelassenen Bereich und aus Kliniken im Rahmen des Bayern Sentinel (BIS) durch.

Meldepflichtige Krankheiten - Das Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Gesetzliche Grundlage ist das Infektionsschutzgesetz (IfSG). Es verfolgt den Zweck, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Dafür gibt es für viele Infektionskrankheiten eine Meldepflicht an das Gesundheitsamt. Diese überprüfen und ergänzen die Meldungen, führen die erforderlichen Ermittlungen durch und veranlassen die notwendigen Maßnahmen. Daten der gemeldeten Fälle werden in anonymer Form an die zuständigen Landesstellen, in Bayern das LGL, und von dort zur bundesweiten Auswertung an das Robert Koch-Institut (RKI) in Berlin weitergeleitet. Weitere Informationen zum IfSG finden Sie auf den Seiten des RKI.

Zur Meldung sind in erster Linie Ärzte und Laboratorien verpflichtet, aber auch Gemeinschaftseinrichtungen (Kindergärten und Schulen etc.) und Krankenhäuser müssen bestimmte Meldepflichten beachten:

  • Ärzte müssen namentlich je nach Krankheit den Krankheitsverdacht, die Erkrankung, bzw. den Tod an einer meldepflichtigen Krankheit mitteilen (Arztmeldung § 6, 8, 9 IfSG, (Meldeformular)
  • Laboratorien müssen namentlich melden, wenn sie in Proben Krankheitserreger meldepflichtiger Erkrankungen nachweisen (Labormeldung § 7, 8, 9 IfSG, (Meldeformular). Einige Erregernachweise sind direkt an das RKI in Berlin zu melden (§ 7 Abs.3 IfSG)
  • Gemeinschaftseinrichtungen müssen unter bestimmten Voraussetzungen unverzüglich krankheits- und personenbezogene Angaben melden (§ 34 Abs. 6 IfSG)
  • In Krankenhäusern gehäuft auftretende Infektionskrankheiten sind unverzüglich zu melden, wenn diese während eines Krankenhausaufenthaltes erworben wurden (§ 6 Abs. 3 IfSG)

Meldepflichtige Krankheiten in Bayern - Online (nur für Ärzte)

Mit dem LGL-Monitor Infektionsepidemiologie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erhalten Ärzte, auf der Basis der meldepflichtigen Krankheiten, einen wöchentlichen Überblick über das aktuelle infektionsepidemiologische Geschehen in Bayern.

Meldepflichtige Krankheiten - Allgemeines

Bei den meldepflichtigen Infektionskrankheiten stehen bundesweit Magen-Darm-Infektionen durch Noroviren, Bakterien aus den Gruppen Campylobacter und Salmonellen an vorderster Stelle. Aber auch bei seltenen Infektionen, wie beispielsweise den Masern oder der durch Meningokokken ausgelösten Hirnhautentzündung kann ein gehäuftes Auftreten möglich sein und damit das Einschreiten des örtlichen Gesundheitsamtes erforderlich machen.

Grundsätzlich sind Schutzimpfungen nach wie vor die wichtigste, wirksamste und kostengünstigste Maßnahme in der Vorbeugung vieler Infektionskrankheiten. Allerdings stehen nicht für alle Infektionskrankheiten Schutzimpfungen zur Verfügung.

Rechtsgrundlagen

Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000

zuständige Abteilungen

Meldepflichtige Krankheiten

Kontakt

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Buxacher Straße 16
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