Stadtverwaltung
Memmingen
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen im Alter oder bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche
- die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze erreicht haben oder
- nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1946 geborenen Personen wird wie folgt erreicht:
Geburtsjahrgang | Erreichen der Altersgrenze |
1947 | 65 Jahre und 1 Monat |
1948 | 65 Jahre und 2 Monate |
1949 | 65 Jahre und 3 Monate |
1950 | 65 Jahre und 4 Monate |
1951 | 65 Jahre und 5 Monate |
1952 | 65 Jahre und 6 Monate |
1953 | 65 Jahre und 7 Monate |
1954 | 65 Jahre und 8 Monate |
1955 | 65 Jahre und 9 Monate |
1956 | 65 Jahre und 10 Monate |
1957 | 65 Jahre und 11 Monate |
1958 | 66 Jahre |
1959 | 66 Jahre und 2 Monate |
1960 | 66 Jahre und 4 Monate |
1961 | 66 Jahre und 6 Monate |
1962 | 66 Jahre und 8 Monate |
1963 | 66 Jahre und 10 Monate |
ab 1964 | 67 Jahre |
Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen.
Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn deren Einkommen sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern.
Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt?
- Ernährung
- Körperpflege
- persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
- Kleidung
- Hausrat
- Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler
- Unterkunft und Heizung/Warmwasser
Wie errechnet sich die Hilfeleistung?
Für die laufende Grundsicherungsleistung kann als Faustregel gelten:
Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung
(soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist)
Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt:
Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser)
+ evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände)
+ angemessene Kosten der Unterkunft (Kaltmiete maximal bis zur jeweiligen Mietobergrenze)
+ Pauschale für Betriebskosten (Wasser, Abwasser, Müllabfuhr usw.)
+ Pauschale für Heizkosten
+ angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung
+ Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert)
Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen (z.B. Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente usw.) gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt.
Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen.
Einmalige Grundsicherungsleistungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt, z.B. für Erstausstattungen für die Wohnung oder Bekleidung, sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten:
Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt.
Wichtiger Hinweis:
Wenn die/der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt (Altenheim, Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte usw.) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig.
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308).
Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den nachfolgend genannten Ansprechpartner(innen). Die im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sind individuell verschieden und werden bei der Antragsausgabe im einzelnen benannt.
Die Festsetzung der Grundsicherung erfolgt ab dem Antragsmonat für längstens 12 Monate.
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