Stadtverwaltung
Memmingen
Marktplatz 1
87700 Memmingen
Tel. 08331/850-0
Fax 08331/5433
Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z
- Anschrift
- 001 Ulmer Straße 2 87700 Memmingen
Rebekka
Fischer
- rebekka.fischer@memmingen.de
Ramona
Jäger
- ramona.jaeger@memmingen.de
Julia
Kettenis
- julia.kettenis@memmingen.de
Anja
Fickler
- anja.fickler@memmingen.de
Eveline
Bischof
- eveline.bischof@memmingen.de
Gebührenübernahme Kindertagesstätten
Die Stadt Memmingen übernimmt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Gebühren für die Kindertagesstätten teilweise oder ganz.
Leistungsinhalt:
- Besuch von Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die das erste Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- Besuch von Kindertageseinrichtungen durch Kinder im Alter von einem Jahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr
- Besuch von Kindertageseinrichtungen durch Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt
- Bedarfsgerechte Angebote für Kinder im schulpflichtigen Alter (Hortbesuch)
Zumutbarkeitsprüfung:
Die Kostenbeiträge können ganz oder teilweise übernommen werden, wenn die Belastung den Kindern oder Jugendlichen und den mit ihnen zusammenlebenden Eltern/Elternteilen bzw. den jungen Volljährigen nicht zuzumuten ist. Maßgeblich für die Zumutbarkeitsprüfung ist das bereinigte Einkommen nach §§ 82 bis 84 SGB XII sowie der Verordnung zu § 82 SGB XII, das die gemäß § 90 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 bis 4 SGB VIII heranzuziehenden Personen erzielen. Zu beachten ist, dass das Kindergeld bei minderjährigen Kindern nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SGB XII dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen ist, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes benötigt wird. Übersteigende Beträge gelten als Einkommen des bezugsberechtigten Elternteils. Für die Berechnung sind verschiedene Belege und Nachweise vorzulegen.
Mit dem Kind oder Jugendlichen nicht zusammenlebende Elternteile werden in die Zumutbarkeitsprüfung nicht einbezogen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 Satz 4 SGB VIII); deren Einkommen bleibt also stets außer Ansatz. Wird ein Bedarf für mehrere Kinder einer Familie geltend gemacht, so ist für jedes Kind eine getrennte Berechnung durchzuführen.
Grundsätzlich sind Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII den Eltern oder den Kindern immer dann nicht zuzumuten, wenn mindestens eine der folgenden Leistungen bezogen wird:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 27 ff. SGB XII
- Grundsicherungsleistungen nach §§ 41 ff. SGB XII
- Leistungen nach §§ 2 und 3 AsylbLG
- Kinderzuschlag nach § 6a BKGG
- Wohngeld nach dem WoGG
Rechtsgrundlagen
SGB VIII
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