Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Erziehungsbeauftragung

Das Jugendamt - Unterstützung die ankommt

Informationen zur erziehungsbeauftragten Person

Für die erziehungsbeauftragte Person gilt Folgendes:

  1. Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein.
  2. Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Broschüre zum JuSchG). Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass z. B. weitere Bestimmungen des JuSchG, wie z. B. ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen.
  3. Zweifel an der erziehungsbeauftragten Person können sich dann ergeben, wenn diese z. B. aufgrund ihres Verhaltens offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, den Erziehungsauftrag auszuführen.
  4. Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragte Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein.
  5. Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann ebenfalls keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige, erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. Auch hier kann in der Regel von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden.
  6. Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig.
  7. Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. ein Elternteil bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek.

Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie
und Frauen

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