Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

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87700 Memmingen

Tel. 08331/850-0
Fax 08331/5433

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Erlöschen des Aufenthaltstitels

(§ 51 Abs. 1, 2 Aufenthaltsgesetz)

Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes.

Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann.

Ausnahmen

Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen:

  • Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre
    Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist.
    Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. 
  • Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen
    Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht.
    Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein.

Sie können sich hierzu auch in der Ausländerbehörde bei  Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beraten lassen. Weitere Ausnahmen sind rechtlich möglich.

Kosten

Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung zur Wiedereinreise beträgt 18,00 €.

zuständige Abteilungen

Kontakt

Auskunft Ausländeramt

08331/850-336
Marktplatz 4
87700 Memmingen