Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Der bisherige Aufenthaltstitel in Form von Sichtvermerken in Pässen wurde zum 01.09.2011 durch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) ersetzt. Hierbei handelt es sich um ein gesondertes Dokument im Kreditkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Der eAT wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte-EU

Der eAT besitzt einen kontaktlosen Chip, auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und nach Vollendung des 6. Lebensjahres zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen und die persönlichen Daten gespeichert sind.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet. Ziel ist die europaweite Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel für alle Ausländer, die nicht Staatsbürger der Europäischen Union sind (Drittstaatsangehörige). Durch die Nutzung biometrischer Daten wird die Bindung zwischen Dokumenteninhaber und Dokument erhöht sowie vor missbräuchlicher Nutzung geschützt. Es wird für jeden Drittstaatsangehörigen (auch für kleine Kinder) ein eigener eAT ausgestellt.

Der Aufenthaltstitel wird weiterhin bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt. Hergestellt wird er jedoch zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Nach Herstellung durch die Bundesdruckerei wird der eAT an das Ausländeramt gesandt, wo er persönlich abgeholt werden kann. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit derzeit zwischen 4 und 8 Wochen beträgt. Dies müssen Sie vor allem bei anstehenden Urlaubsreisen beachten. Eine rechtzeitige Vorsprache ist daher unerlässlich.

Die Gültigkeit des eAT richtet sich nach der Art des Aufenthaltstitels bzw. der Bescheinigung über ein Aufenthaltsrecht und der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung des Ausländeramtes. Bei unbefristeten Aufenthaltstiteln ist die Nutzbarkeit des Kartenkörpers auf zehn Jahre, längstens jedoch auf die Gültigkeit des Reisepasses, begrenzt. Danach muss eine neue Karte ausgestellt werden. Durch die zentrale Herstellung verlängert sich die Bearbeitungszeit auf bis zu 8 Wochen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel, welche in den Reisepässen oder Passersatzpapieren eingetragen sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.08.2021!

Weitere Informationen finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sprachen in den Informationsblättern und Informationsbroschüren des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Funktionen im Einzelnen:

  • Das biometrische Lichtbild wird auf dem Kartenkörper und im Chip gespeichert. Für alle Drittstaatsangehörigen ab dem 6. Lebensjahr werden auf dem Chip des eAT außerdem zwei Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist das persönliche Erscheinen bei der Beantragung notwendig. Das digitale Foto und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen (z.B. Polizei- und Ausländerbehörde) zugänglich.
  • Die Nebenbestimmungen werden im Chip gespeichert und auf einem eigenen Zusatzblatt zum eAT ausgedruckt. Dieses Zusatzblatt wird zusammen mit dem eAT ausgehändigt. Auf dem Kartenkörper wird der Hinweis „Siehe Zusatzblatt“ aufgedruckt. Bei Änderung der Nebenbestimmung müssen die Daten auf dem Chip geändert sowie ein neues Zusatzblatt ausgestellt werden.
  • Mit der Online-Ausweisfunktion wird die Möglichkeit geschaffen, sich im Internet oder an Automaten sicher und eindeutig anzumelden und die Identität zu belegen. Dadurch wird das Anmelden in Internetportalen, das Ausfüllen von Formularen und der Alters- oder Wohnortnachweis im Internet oder an Automaten erleichtert. Die Online-Ausweisfunktion kann erst ab einem Alter von 16 Jahren verwendet werden. Die Nutzung ist freiwillig. Bei der Nutzung der Online-Ausweisfunktion können biometrische Merkmale von Anbietern der Dienste nicht ausgelesen werden. Weitere Informationen zur Nutzung der Online-Ausweisfunktion finden Sie bei der Bundesdruckerei. Personen, deren Identität nicht eindeutig festgestellt wurde, können die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen.
  • Der eAT ist für die qualifizierte elektronische Signatur (QES), auch Unterschriftsfunktion genannt, vorbereitet. Informationen hierzu finden Sie bei der Bundesnetzagentur.
    Die Aktivierung dieser Funktion kann nur durch den Karteninhaber selbst erfolgen.

Die Gebühren für den elektronischen Aufenthaltstitel erfragen Sie bitte direkt beim Ausländeramt.

Weiterführende Informationen:

www.bundesdruckerei.de
www.bamf.de

Formulare / Downloads

zuständige Abteilungen

Aufenthaltserlaubnis
Niederlassungserlaubnis

Kontakt

Auskunft Ausländeramt

08331/850-336
Marktplatz 4
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