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Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) - Übernahme Schülerbeförderung
Für Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können (maßgeblich sind die Regelungen zur Schulwegkostenfreiheit), werden die tatsächlichen Aufwendungen für die Schülerbeförderung erbracht, wenn die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
Dies betrifft in erster Linie Schülerinnen und Schüler ab Klasse 11 sowie Berufsfachschüler.
Die Unterstützung erfolgt direkt an die Leistungsberechtigten in der Regel als Auslagenersatz.
Wichtig:
- Die Leistung kann nur erbracht werden, wenn bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorher ein Antrag gestellt wurde.
- Leistungsberechtigte nach dem SGB II , Familien die für 3 und mehr Kinder Kindergeld erhalten, Sozialhilfeempfänger sowie grundsätzlich Leistungsberechtigte mit Kindern bis zur 10. Klasse wenden sich bitte direkt an das Schulverwaltungsamt. Es gelten die Regelungen zur Schulwegkostenfreiheit.
Notwendige Unterlagen
- Genutzte Fahrkarten mit Angabe der Kosten
- Wohngeldbescheid oder Kinder(geld)zuschlagsbescheid oder Sozialhilfebescheid oder Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Rechtsgrundlagen
§ 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 SGB II, § 34 SGB XII, AsylbLG
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