Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Beschäftigung von Ausländern

Alle Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und EWR-Staaten, Stand 31.12.2020, benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Diesen Staatsangehörigen ist der Arbeitsmarktzugang gewährt. Dies betrifft ebenfalls Staatsangehörige der Schweiz.

Drittstaatsangehörige (keine EU- und EWR-Staatsangehörige) sind grundsätzlich arbeitsgenehmigungspflichtig. Die Arbeitsgenehmigung muss dem deutschen Aufenthaltstitel zu entnehmen sein. Sollten Drittstaatsangehörige eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen wollen, zum Beispiel als Au-Pair, Hilfskraft, Fachkraft, Arzt und vieles mehr, müssen diese eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Bei Interesse an einer Arbeitsgenehmigung muss eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe Formulare) beim Ausländeramt abgegeben werden.

Das Ausländeramt entscheidet unter Beteiligung der Agentur für Arbeit und ggf. weiteren öffentlichen Stellen über die Genehmigung der Beschäftigung/Erwerbstätigkeit in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass dieses Formular vollständig und leserlich ausgefüllt vorgelegt werden muss, andernfalls kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen.

Es ist hier mit einer Bearbeitungszeit von 2 bis 6 Wochen zu rechnen.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ausländeramt.

Auch hilft Ihnen die Arbeitsagentur gerne telefonisch unter folgenden Nummern weiter:

Hotline Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00 / Hotline Arbeitgeber: 0800 4 5555 20

Weiterführende Informationen:

Formulare / Downloads

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