Stadt Memmingen:Anliegen A-Z

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Stadtverwaltung
Memmingen

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Stadtverwaltung Memmingen - Anliegen A-Z

Bauantrag/Technische Prüfung

In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich.
Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen.
Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig.
Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Baulücken in diesen Bereichen sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen.
Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden.
Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten.

Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter:  http://www.innenministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/index.php

zuständige Abteilungen

Baugenehmigung/Verfahrenspflichtige Vorhaben

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