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Orientierungshilfe für Neubauten und Sanierungen

Erstellt von Pressestelle |

Plenum: Gestaltungssatzung für Memminger Altstadt neu erlassen – Erleichterungen bei Sonnenkollektoren und Photovoltaik

Als Ende 2021 die Gestaltungssatzung für Memmingens Altstadt erlassen wurde, hatte der Stadtrat auch eine Evaluierung nach rund zwei Jahren ins Auge gefasst. Die Gestaltungssatzung findet bei allen Neubauten und Sanierungen im Altstadtbereich Anwendung. „Sie hat sich durch die klar formulierten Vorgaben als Orientierungshilfe für private Bauherrinnen und Bauherren sowie für die Verwaltung bewährt“, erläuterte Uwe Weißfloch, Leiter des Stadtplanungsamts, in der Plenumssitzung vom 26. Februar. Gelungene Beispiele von Sanierungen entsprechend der Gestaltungssatzung seien beispielsweise die Gebäude Kramerstraße 18, Waldhornstraße 7 oder An der Mauer 7. Ein Neuerlass der Gestaltungssatzung mit kleineren Anpassungen sowie Aktualisierungen aufgrund von Gesetzesänderungen im Denkmalschutz wurden vom Stadtrat mehrheitlich bei zwei Gegenstimmen beschlossen. 

Zu den Änderungen gehören Vorgaben für Kamine, Fensterfaschen (im Putz abgesetzte Fensterumrandungen), Balkonbrüstungen, die Errichtung von technischer Gebäudeausrüstung wie Klimaanlagen und Wärmepumpen und vor allem aber auch eine Erleichterung bei der Errichtung von thermischen Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen.

Bislang war in der Altstadt das Errichten von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen möglich, in einsehbaren Dachbereichen jedoch nur in Form naturroter Solarziegel in Biberschwanzoptik. Nach Änderungen im Denkmalschutzgesetz vom Juni 2023 wurden in der Gestaltungssatzung nun weitere Möglichkeiten festgelegt. 
In nicht einsehbaren Bereichen gilt:
•    Die Errichtung üblicher Anlagen (meist schwarz, blau spiegelnd) ist weiterhin in den vom Fußgänger nicht-einsehbaren Bereich zulässig. 
•    An Balkonbrüstungen und Fassadenbereichen können unter gewissen gestalterischen Voraussetzungen Solaranlagen angebracht werden. 
In einsehbaren Bereichen gilt: 
•    In den vom Fußgänger einsehbaren Bereichen ist die Eindeckung mit Solarziegeln in Ziegelfarbe weiterhin möglich. 
•    Bei Baudenkmälern sind integrierte Anlagen in Dachfarbe, also plattenartige Module, möglich, sofern sie mit dem Erscheinungsbild denkmalfachlich vereinbar sind und keine Eingriffe in die bauliche Substanz damit einhergehen. 
•    Bei allen anderen Gebäuden im Denkmalensemble sind auch aufgesetzte plattenartige, farblich auf die Dachdeckung abgestimmte Module möglich. 

Kamine können in naturrotem Sichtmauerwerk gehalten sein oder müssen wie Lüftungsanlagen verputzt und in Fassadenfarbe gestrichen werden. Sockelbereiche müssen bis zur Straßenoberkante in Fassadenfarbe gestrichen werden. Fensterumrandungen, so genannte Fensterfaschen, sollten bereits im Putz angelegt werden. Wärmepumpen oder Klimaanlagen dürfen nicht zur öffentlichen Straßenseite hin platziert werden. 
Empfehlenswert ist immer, vorab und rechtzeitig mit der Unteren Denkmalschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, so dass die Planungsabsichten gemeinsam und zielführend abgestimmt werden können.