Vermessung bei Bauantragsverfahren Entwurfsvermessung, topographische Bestandserfassung in 3D städtisches Höhenfestpunktnetz Bauantragskonstruktionen WebGIS
In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich. Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen. Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Baulücken in diesen Bereichen sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen. Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden. Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten. Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter: http://www.innenministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/index.php
Die Stadt Memmingen nimmt nach Art. 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) wahr und ist somit die zuständige Erlaubnisbehörde. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Im Stadtgebiet befinden sich Baudenkmäler (Die komplette Bausubstanz, innen wie außen, steht unter Denkmalschutz) Das Denkmalensemble Altstadt (Bei Gebäuden innerhalb des Ensembles stehen alle Außenfassaden, einschließlich Dach und Dachstuhl unter Denkmalschutz) Bodendenkmäler Naturdenkmäler Das BLfD ist für die Feststellung der Denkmaleigenschaft zuständig und führt die öffentlich einsehbare Denkmalliste im sog. Denkmalatlas unter http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Denkmaleigenschaft nicht allein aus dem Listeneintrag, sondern auch aus der geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung eines Objektes ergeben kann. Dies bedeutet, dass auch nicht als Baudenkmäler gelistete Objekte, nachträglich noch als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen werden können. Eigentümer und andere dinglich Verfügungsberechtigte von Baudenkmälern haben die ihnen anvertrauten Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Für sämtliche Eingriffe, Veränderungen und Maßnahmen, etc. an oben genannten Denkmälern wird eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies gilt auch für baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben wie Fassadensanierungen, Fenstertausch oder ähnliches. Die entsprechenden Anträge können unter „Formulare“ im unteren Bereich dieser Seite heruntergeladen werden und sind ausgefüllt bei der UDB der Stadt Memmingen einzureichen. Es wird empfohlen, bzgl. der geplanten Maßnahmen frühzeitig mit der Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Memmingen (UDB) Kontakt aufzunehmen. Ist eine Maßnahme ohnehin baugenehmigungspflichtig, werden die denkmalschutzrechtlichen Belange in einem Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft. Im monatlichen Turnus finden sog. „Denkmalsprechtage“ mit dem für Memmingen zuständigen Gebietsreferenten des BLfD statt. Dabei besteht die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen im Rahmen von Ortsterminen abzustimmen. Die Terminvereinbarung erfolgt über die UDB (siehe oben).
Das städtische Hochbauamt betreut alle städtischen Bauaufgaben wie Neubauten, An-, Aus-, und Umbauten, Sanierungen sowie den Bauunterhalt. Die Planungen erfolgen im eigenen Haus bzw. bei Kapazitätsüberschreitungen oder umfangreichen Bauaufgaben erfolgt eine Vergabe der Planungs- und/oder Bauleitungsleistungen an freiberufliche Planungsbüros. In diesen Fällen übernimmt das Hochbauamt die Funktion als Bauherrenvertreter und ist zentraler Ansprechpartner und Projektleiter aller am Bau Beteiligten samt Controlling der Kosten und Termine. In der Stadt Memmingen wird kräftig geplant und gebaut. Aufgrund der Vielzahl der anstehenden und laufenden Bauprojekte beschränken wir uns daher darauf, Ihnen hier eine kleine Auswahl derzeit laufender größerer Bauprojekte vorzustellen.
Die kommunale Bauleitplanung stellt das entscheidende Instrument der mittel- und langfristigen Stadtentwicklung dar und wird unterschieden in die vorbereitende und die verbindliche Bauleitplanung. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wird im Zuge des Flächennutzungsplans das gesamte Stadtgebiet überplant und verschiedenen Nutzungsarten zugewiesen. Neben Wohnbauflächen werden hier auch gewerbliche Bauflächen, Mischbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Diese Siedlungstypen werden darüber hinaus um Grünflächen in Form von Parks, Gartenanlagen etc. ergänzt. Der Flächennutzungsplan ist weder grundstücksgenau zu lesen, noch für Privatpersonen bindend. Nach dem aus ihm und seinen Darstellungen Bebauungspläne zu entwickeln sind, wird er als vorbereitende Bauleitplanung bezeichnet. Als verbindliche Bauleitplanung werden demnach Bebauungspläne bezeichnet, die auf Grundlage des Flächennutzungsplans die dort getroffenen Zielvorgaben in Baurecht überführen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind parzellenscharf zu lesen und für jeden Bauwerber innerhalb des Geltungsbereichs bindend.
Wichtig: Die Stadt Memmingen ist in Schwerbehindertenangelegenheiten grundsätzlich nur beratend tätig und gibt die erforderlichen Antragsunterlagen aus. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) prüft auf Antrag: ob eine Behinderung vorliegt, welcher Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wird, und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale (sog. „Merkzeichen“) für Nachteilsausgleiche berücksichtigt werden. Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Hier können Sie auch Antragsformulare herunterladen oder den Antrag online stellen. Die Antragsunterlagen senden Sie bitte an: Zentrum Bayern, Familie und Soziales Region Schwaben Scanstelle Regensburg 93044 Regensburg Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Aufgaben der FQA Überwachung bzw. Überprüfung der stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung) durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Diese erfolgen in der Regel unangemeldet, mindestens einmal jährlich. der Qualität der Betreuung und Pflege in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Wohnform für pflegebedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt mit Inanspruchnahme von externen Pflege- und Betreuungsleistungen) grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in betreuten Wohngruppen (gemeinschaftlich betreute Wohnform für Menschen mit Behinderung, die eine individuelle Betreuung gewährleisten), nur anlassbezogen. Information- und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Bewohnervertretungen und der Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationärer Einrichtungen, auf Antrag von Personen und Trägern, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen und auf Anfrage der Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten. Rechtsgrundlage Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG)
Aufgaben der Betreuungsstelle Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Beglaubigung von Vorsorgevollmachten Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsangelegenheiten für das Betreuungsgericht Beratung und Unterstützung bei der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung Gewinnung von geeigneten Personen zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung Vollzugshilfe bei Unterbringungsmaßnahmen Registrierung der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer weitere Informationen §§1-13 BtOG
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle beantworten gerne Fragen zur Vorsorgevollmacht, entweder telefonisch oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Wir bieten außerdem Vorträge zum Thema an, etwa für Gruppen, wie z.B. Selbsthilfegruppen, Angehörigengruppen, Multiplikatoren oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Ihre Vorsorgevollmacht können Sie bei der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigen lassen. Mit dieser Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift von der Behörde bestätigt. weitere Informationen
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Schriftform ist vorgeschrieben. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung einer einwilligungsfähigen, volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt? Ausführliche Informationen § 1827 BGB