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Antikorruptionsrichtlinie
Bei der Antikorruptionsrichtlinie handelt es sich um eine Dienstanweisung des Oberbürgermeisters. Sie gilt für alle städtischen Beschäftigten. Die Richtlinie beschreibt das Annahmeverbot von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen wie beispielsweise Bewirtungsangebote und Einladungen zu Veranstaltungen sowie die Ausnahmen davon.
In der Antikorruptionsrichtlinie ist aufgeführt, wie städtische Beschäftigte mit Vorteilen jeder Art im Zusammenhang mit ihrer Arbeit umzugehen haben.
Generell gilt: Es ist der geringste Anschein zu vermeiden, für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Um jedes Risiko auszuschließen, sollten städtische Beschäftigte bei angebotenen Zuwendungen sehr zurückhaltend sein oder diese am besten konsequent ablehnen.
Städtische Beschäftigte dürfen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit grundsätzlich keine Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile annehmen, es sei denn die Annahme ist durch die Antikorruptionsrichtlinie ausdrücklich erlaubt.
Die Antikorruptionsrichtlinie im Wortlaut
Antikorruptionsrichtlinie
Dienstanweisung des Oberbürgermeisters für alle seinem Weisungsrecht unterliegenden Mitarbeitenden der Stadt Memmingen und der Unterhospitalstiftung Memmingen in der Änderungsfassung vom 01.07.2025
Präambel
Um das Vertrauen in rechtmäßiges und integres Handeln von Mitarbeitenden des öffentlichen Dienstes zu wahren, muss bereits der geringste Anschein vermieden werden, für persönliche Vorteile im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung empfänglich zu sein. Dementsprechend dürfen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Memmingen einschließlich des Eigenbetriebs Stadtwerke und der Unterhospitalstiftung Memmingen sowohl nach dem Beamtenrecht (§ 42 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz) als auch nach dem Tarifrecht (insbesondere § 3 Abs. 2 TVöD) Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile in Bezug auf ihr Amt oder Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung der Dienstherrin bzw. der Arbeitgeberin möglich.
Diese Antikorruptionsrichtlinie konkretisiert das für alle Mitarbeitenden der Stadt und Unterhospitalstiftung Memmingen geltende Annahmeverbot sowie Ausnahmen davon. Durch klare Vorgaben zu rechtmäßigem Handeln sollen die Beschäftigten sowie Beamtinnen und Beamte vor den Risiken der Korruption, vor allem auch vor den damit verbundenen schwerwiegenden strafrechtlichen und arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen geschützt werden.
Die Antikorruptionsrichtlinie ist ein wesentlicher Bestandteil der Korruptionsprävention bei der Stadt Memmingen sowie der Unterhospitalstiftung Memmingen und soll einen einheitlichen Umgang mit Zuwendungen gewährleisten.
Äußerste Zurückhaltung und die konsequente Ablehnung angebotener Zuwendungen sind die zuverlässigste Methode, jegliches Risiko auszuschließen.
§ 1 Anwendungsbereich
- Die Richtlinie gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Memmingen einschließlich Eigenbetriebe und der Unterhospitalstiftung Memmingen.
- Die Richtlinie gilt nicht für Sponsoringleistungen sowie Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen an die Stadt Memmingen und die Unterhospitalstiftung Memmingen für kommunale oder gemeinnützige Zwecke. Diesbezüglich sind die einschlägigen Regelungen zu beachten.
- Ergänzende bzw. abweichende Regelungen können nur vom Oberbürgermeister erlassen werden.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Zuwendungen sind unabhängig vom Wert alle Vorteile, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Ein Vorteil liegt auch dann vor, wenn zwar eine Gegenleistung erfolgt, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewahrten Leistung steht oder Aufwendungen erspart werden. Es kommt nicht darauf an, ob die Zuwendung persönlich angenommen oder an Dritte gewährt wird.
- Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit sind gegeben, wenn die zuwendende Person sich davon leiten lässt, dass die annehmende Person
- ein bestimmtes Amt oder eine bestimmte Stelle innehat bzw. innehatte oder
- eine bestimmte Diensthandlung vornimmt oder unterlässt bzw. bereits vorgenommen oder unterlassen hat; es spielt dabei keine Rolle, ob es um ein pflichtwidriges oder pflichtgemäßes dienstliches Verhalten geht.
Zur dienstlichen Tätigkeit gehören auch jedes Nebenamt und jede Nebentätigkeit, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung von Vorgesetzten ausgeübt wird oder im Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben steht.
§ 3 Grundsätzliches Annahmeverbot
- Es ist grundsätzlich verboten, Zuwendungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.
- Ausnahmsweise dürfen Zuwendungen angenommen werden, wenn
- deren Annahme erlaubt ist (§ 4) oder
- die Zustimmung in begründeten Einzelfällen vom Oberbürgermeister erteilt wurde (§ 6).
Dies gilt nicht, wenn bei der annehmenden Person der Eindruck entsteht, dass mit der Zuwendung dienstliches Handeln beeinflusst werden soll.
- Die Annahme von Geld ist verboten.
Dies gilt nicht für die Annahme von Trinkgeldern im sozial- und ortsüblichen Rahmen für folgende städtischen Bereiche:
- die im gesamten Bestattungs- und Friedhofswesen (einschließlich Sargträger),
- die im Gartenbau,
- die bei der Müllabfuhr und dem Müllbehälteränderungsdienst
tätigen städtischen Bediensteten.
Begründung:
Es handelt sich um städtische Bereiche, die für die Bürgerinnen und Bürger in der Regel sehr existenziell sind (emotionale Ausnahmesituationen) und/oder die bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, vernünftigerweise keinen Eindruck der Befangenheit bzw. Käuflichkeit entstehen lassen.
§ 4 Erlaubte Zuwendungen
Die Annahme der folgenden Zuwendungen ist unter Beachtung des § 7 auch ohne eine vorherige Zustimmung erlaubt:
- Sachzuwendungen
Einmalige Sachzuwendung bis zu einem Wert von 25 Euro pro Kalenderjahr und zuwendender Person oder zuwendender Personengruppe
Mehrere Sachen, die gleichzeitig zugewendet werden, gelten als einheitliche Zuwendung; die Zuwendung durch ein Mitglied einer Personengruppe wird dieser zugerechnet.
Gleiches gilt für Gutscheine und Freikarten bis zu einem Wert von 25 Euro.
Achtung: Die Annahme von Geld ist grundsätzlich verboten (vgl. § 3 Abs. 3). - Übliche und angemessene Bewirtungen
durch die öffentliche Verwaltung,
außerhalb der öffentlichen Verwaltung, wenn die Teilnahme der Erfüllung dienstlicher Aufgaben dient, z.B. im Rahmen wiederkehrender Arbeitstreffen, Betriebsbesichtigungen u.ä. - Teilnahme an Veranstaltungen
durch die öffentliche Verwaltung,
außerhalb der öffentlichen Verwaltung soweit es sich um Fort- bzw. Weiterbildungen mit Genehmigung der/des Vorgesetzten handelt. - Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten
durch die öffentliche Verwaltung,
wenn die Mitnahme im Kfz (auch durch Dritte) innerhalb des Stadtgebiets Memmingen und der regional angrenzenden Landkreise die dienstliche Aufgabenerfüllung erleichtert. - Zuwendungen von städtischen Beschäftigten
zu üblichen Anlassen in angemessenem Umfang. - Rabatte
im Rahmen der Corporate Benefits (Vergünstigungen), die allen städtischen Mitarbeitenden eingeräumt werden. - Gastgeschenke
der öffentlichen Verwaltung; diese gehen unmittelbar in das Eigentum der Stadt Memmingen über.
Alle übrigen Zuwendungen sind gemäß § 5 zurückzuweisen.
§ 5 Zurückweisung von Zuwendungen
Ist die Zurückweisung trotz größter Bemühungen unmöglich bzw. wurde die Zuwendung an die Dienststelle übersandt oder dort hinterlassen, ist wie folgt zu verfahren:
- Die Zuwendung ist in den Diensträumen zu verwahren.
- Es ist ein schriftlicher Vermerk zu verfassen.
- Unverzügliche Rückgabe an die zuwendende Person, Vernichtung verderblicher Waren und Information an die zuwendende Person, ggf. Strafanzeige ist zu stellen oder bei anonymen Zuwendungen eine Spende zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu tätigen.
§ 6 Zustimmung
- In begründeten Einzelfällen sind weitere Ausnahmen der o. g. Regelungen mit vorheriger schriftlicher (formloser) Zustimmung des Oberbürgermeisters möglich. Der Antrag ist schriftlich (formlos) an den Oberbürgermeister zu stellen. Eine nachträgliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
- Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn nach Überprüfung des Einzelfalls die Annahme der Zuwendung 1. die objektive Dienstausübung nicht beeinträchtigen kann bzw. eine Beeinflussung eines laufenden oder anstehenden Dienstgeschäfts auszuschließen ist und
2. bei Dritten, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, vernünftigerweise kein Eindruck der Befangenheit bzw. Käuflichkeit entstehen kann.
§ 7 Information des Personalamtes
Entsteht der Eindruck, dass mit einer Zuwendung das dienstliche Handeln beeinflusst werden soll, ist das Personalamt zu informieren. Eine darüber hinaus gehende Anzeigepflicht besteht nicht.
§ 8 Rechtsfolgen bei Verstoß
- Verstöße gegen diese Richtlinie können arbeits- bzw. disziplinarrechtliche Folgen bis hin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses bzw. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis haben. Daneben drohen strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe.
- Führungskräfte müssen bereits dann mit strafrechtlichen sowie arbeits- bzw. disziplinarrechtlichen Folgen rechnen, wenn sie Verstöße gegen diese Richtlinie geschehen lassen.
- Schäden, die der Stadt Memmingen einschließlich des Eigenbetriebs Stadtwerke oder der Unterhospitalstiftung Memmingen durch pflichtwidriges Handeln entstehen, sind zu ersetzen.
§ 9 Bekanntgabe
Diese Richtlinie wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Stadt Memmingen einschließlich der Eigenbetriebe und der Unterhospitalstiftung Memmingen anlässlich ihrer Tätigkeitsaufnahme und einmal jährlich über das Intranet zur Kenntnis gegeben.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 15. März 2025 in Kraft.
Memmingen, 01.07.2025
Jan Rothenbacher, Oberbürgermeister
Jahresberichte der Stadt Memmingen
Jahresbericht der Stadtverwaltung Memmingen
Der städtische Jahresbericht ermöglicht einen umfassenden Einblick in die vielfältigen Aufgabengebiete und Tätigkeiten der Stadt Memmingen und stellt gleichzeitig eine eindrucksvolle Leistungsbilanz von Stadtrat und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der unterschiedlichsten Bereiche dar.
Des Weiteren gibt er einen kurzen Überblick über die Polizeiinspektion Memmingen, der Kommunalen Zweckverbände wie die Sparkasse Memmingen-Lindau-Mindelheim und des Landestheater Schwabens.
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Jahresbericht_2024.pdf 10 MB -
Jahresbericht_2023.pdf 11 MB -
Jahresbericht_2022.pdf 10 MB -
Jahresbericht_2020.pdf 13 MB -
Jahresbericht_2019.pdf 10 MB -
Jahresbericht_2018.pdf 11 MB -
Jahresbericht_2017.pdf 11 MB -
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