Die Stadt Memmingen ist verpflichtet, ortsansässige Personen unterzubringen, die aus bestimmten Gründen ihre bisherige Wohnung verlieren und aus eigenen Anstrengungen keine Anschlussunterkunft finden. Die Gründe für den Verlust der Wohnung können vielfältig sein. Der häufigste Grund für die Obdachlosigkeit ist die Zwangsräumung durch den Vermieter, weil die monatliche Miete nicht oder nicht regelmäßig bezahlt wurde. Obdachlosigkeit kann aber beispielsweise auch durch einen Brandschaden an der eigenen Wohnung eintreten oder aber durch polizeilichen oder gerichtlichen Verweis aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung. Die Stadt hält eine Gemeinschaftsunterkunft im Erlenweg 10 mit derzeit 51 Wohnungen vor. Die Unterkünfte sind sehr einfach ausgestattet. Eine Möblierung wird nicht vorgehalten. Zwei Unterkünfte teilen sich jeweils eine Toilette. Waschmöglichkeiten gibt es in einem Gemeinschaftsbad. Das Warmwasser zum Duschen kann über einen Münzgasautomaten bezogen werden. Die Münzen sind bei den Stadtwerken in der Gaswerkstraße zu beziehen. Die Gemeinschaftsunterkunft wird derzeit nur mit männlichen Personen belegt. Für die Belegung wird eine Benutzungsgebühr von 2,90 €/qm monatlich erhoben. Weiter hält die Stadt Wohnungen in der Mozartstraße 7/9/11 für Zwecke der Obdachlosenunterbringung vor. Dort werden hauptsächlich Familien und weibliche Personen untergebracht. Die Benutzungsgebühr beträgt 3,50 €/qm (ohne Bad) und 4,50 €/qm (mit Bad).
Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen. Neubewerber oder Neubewerberinnen erhalten die Genehmigung für längstens zwei Jahre. Eine Verlängerung erhalten Sie für längstens fünf Jahre. Inhaberinnen und Inhaber einer Taxigenehmigung haben folgende Pflichten: Betriebspflicht Sie müssen den Betrieb aufrechterhalten, wenn erforderlich auch bei Nacht. Beförderungspflicht Sie dürfen Fahrten (auch kurze) nur ablehnen, wenn der Fahrerin oder dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist. Das ist beispielsweise bei stark alkoholisierten Personen der Fall. Tarifpflicht Innerhalb des für Sie geltenden Pflichtfahrgebietes richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich verordneten Beförderungsentgelten. Pflichtfahrgebiet ist üblicherweise der Stadt- oder Landkreis des Betriebssitzes. Die Ausstattung der Taxen ist vorgeschrieben. Es gelten folgende Bestimmungen: Das Auto muss mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Sie haben an der Heckscheibe Ihres Taxis ein gelbes Ordnungsnummernschild anzubringen; die Ordnungsnummer vergibt die Genehmigungsbehörde. Die Farbgebung für Taxen (hellelfenbein) ist in Bayern vorgeschrieben, § 26 BOKraft. Im Wageninneren müssen Sie an gut sichtbarer Stelle die Unternehmeranschrift anbringen. Der Fahrpreisanzeiger muss für die Fahrgäste sichtbar den Fahrpreis anzeigen. Taxen dürfen an den dafür vorgesehenen Taxiständen stehen und von Fahrgästen angefordert werden, und zwar auf der Straße oder am Betriebssitz des Unternehmers. Rahmengebühr für die Genehmigung: 100,00 - 1.465 EUR Es sind folgende Unterlagen für die Taxigenehmigung erforderlich: Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate), z. B.: Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Verkehrszentralregister Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften) Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsberechtigung Nachweise der finanziellen Leistungsfähigkeit (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate): Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Gemeinde Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung: von Krankenkassen, bei denen Sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versichern oder versichert haben und für sich selbst, wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind oder waren. Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (zum Antragszeitpunkt nicht älter als drei Monate) Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung (zum Antragszeitpunkt nicht älter als zwölf Monate) Die Höhe des Eigenkapitals hängt von der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge ab: Für das erste Fahrzeug müssen Sie Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro, für jedes weitere Fahrzeug von 1.250 Euro nachweisen. Nachweis der fachlichen Eignung: Prüfungszeugnis der Fachkundeprüfung bei der IHK oder Fachkundebescheinigung der IHK über eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxiunternehmen oder Zeugnis über die anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (z.B. Kaufmannsprüfung im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr) wenn Sie andere Personen zur Geschäftsführung bestellen, müssen Sie für diese folgende Unterlagen vorlegen: Führungszeugnis Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Auszug aus dem Fahreignungsregiester Nachweise der fachlichen Eignung Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (Anstellungsvertrag) Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen. § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) § 2 Absatz 1 Nummer 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Hausanschrift: Wartburgweg 2 87700 Memmingen eMail: splash@stadt-memmingen.de Mehr Infos unter www.memmingen.de/jugend Öffnungszeiten: Montag 14:30 Uhr - 22:00 Uhr Dienstag 14:30 Uhr - 21:30 Uhr Mittwoch 14:30 Uhr - 20:00 Uhr Donnerstag 14:30 Uhr - 21:30 Uhr Freitag 15:00 Uhr - 22:30 Uhr Unsere Freizeit- und Förderangebote: Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Jugendarbeit in Spiel und Geselligkeit. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit. (aus: § 11 SGB VIII) Unser Beratungsspektrum: Stellensuche und Bewerbungen Schulprobleme, Hausaufgaben, Prüfungen, Referate Sexualität, Partnerschaft, Aufklärung, Schwangerschaft, Krankheit Suchtproblematiken mit Konsum von Drogen, Alkohol und Nikotin Konflikte mit dem Gesetz (Polizei, Gericht, Ableisten von Sozialstunden, Gefängnisstrafen) Probleme mit Eltern, Familie, psychische und physische Gewalt in der Familie Tod/Suizid von Familienangehörigen oder Freunden Konflikte mit Lehrern bzw. mit der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle Freundschaften, Liebe, Eifersucht, Partnerschaft, Trennung Umgang mit Gewalt, Missbrauch Konsumverhalten, Umgang mit Markenartikeln
Hausanschrift: Kempter Straße 42 87700 Memmingen eMail: jugendhaus@stadt-memmingen.de Mehr Infos unter www.memmingen.de/jugend Öffnungszeiten: Dienstag 15:00 Uhr - 21:30 Uhr Mittwoch 13:30 Uhr - 21:30 Uhr Donnerstag 13:30 Uhr - 21:30 Uhr Freitag: 14:00 Uhr - 22:30 Uhr Samstag 15:00 Uhr - 20:00 Uhr Unsere Freizeit- und Förderangebote: Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Jugendarbeit in Spiel und Geselligkeit. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit. (aus: § 11 SGB VIII) Unser Beratungsspektrum: Stellensuche und Bewerbungen Schulprobleme, Hausaufgaben, Prüfungen, Referate Sexualität, Partnerschaft, Aufklärung, Schwangerschaft, Krankheit Suchtproblematiken mit Konsum von Drogen, Alkohol und Nikotin Konflikte mit dem Gesetz (Polizei, Gericht, Ableisten von Sozialstunden, Gefängnisstrafen) Probleme mit Eltern, Familie, psychische und physische Gewalt in der Familie Tod/Suizid von Familienangehörigen oder Freunden Konflikte mit Lehrern bzw. mit der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle Freundschaften, Liebe, Eifersucht, Partnerschaft, Trennung Umgang mit Gewalt, Missbrauch Konsumverhalten, Umgang mit Markenartikeln
Die Ausbildungsförderung (BAföG) ist eine finanzielle Hilfe für Schüler/innen, deren Ausbildung nicht aus eigenen Mitteln bzw. dem Einkommen der Eltern finanziert werden kann. Für die Beantragung der Ausbildungsförderung ist grundsätzlich das Amt für Ausbildungsförderung der kreisfreien Stadt bzw. des Landratsamtes zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren ständigen Wohnsitz haben. Bei Schülern der Berufsoberschule ab Klasse 12 ist das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bereich der Schulort liegt, zuständig. Für Studenten an Hoch- und Fachhochschulen sind die an den jeweiligen Schulorten eingerichteten Ämter für Ausbildungsförderung bei den Studentenwerken zuständig. In Memmingen und Umgebung ist insbesondere der Besuch folgender Schulen förderungsfähig: Berufsfachschulen ab 2 Jahren Dauer und mit berufsqualifizierendem Abschluß Fachschulen (evtl. auch Förderung nach AFBG (Aufstiegs-BAföG) möglich) Berufsoberschulen einschließlich der Vorklasse Fachakademien (evtl. auch Förderung nach AFBG (Aufstiegs-BAföG) möglich) Studenten an Hoch- und Fachhochschulen (jedoch nicht die berufsbegleitende Business School Memmingen) Bei notwendiger auswärtiger Unterbringung können auch Schüler der Wirtschaftsschule, der Realschule, der Gymnasien, der Fachoberschule, des BGJ, des BVJ, des BIJ und der 1jährigen Berufsfachschulen Ausbildungsförderung erhalten. Bedingungen: Die Förderung ist in der Regel vom eigenen Einkommen, Vermögen sowie Einkommen beider leiblicher Elternteile abhängig. Weitere Informationen erhalten Sie auf www.bafög.de sowie beim Amt für Ausbildungsförderung. Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Bayerisches Ausbildungsförderungsgesetz (BayAföG)
Waffen, z. B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln, Handel treiben und Bearbeiten usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z. B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z. B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z. B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden. Sofern Sie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Die Stadt Memmingen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig vor dem Erwerb von Waffen und Munition an uns. Nähere Informationen für einzelne waffenrechtliche Themen finden Sie unter den ähnlichen Dienstleistungen. Unter dem Punkt Formulare finden Sie einen Link zu einer Übersicht aller Online-Dienstleistungen der Waffenbehörde der Stadt Memmingen Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte Themen") aufrufen. Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen. Wer ist anspruchsberechtigt? Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII können Personen erhalten, die weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder eine Altersrente vor Vollendung der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze beziehen. Ein Anspruch besteht nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und auch keine Hilfe von dritter Seite beansprucht werden kann. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler, sowie Kinder und Jugendliche Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur in folgenden Fällen gewährt: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen sowie Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Da die Anspruchsvoraussetzungen vielfach von sehr individuellen Gegebenheiten abhängig und die Besonderheiten jeden Einzelfalls zu beachten sind, empfiehlt es sich, sich vom zuständigen Sozialhilfesachbearbeiter nach vorheriger - am einfachsten telefonischen - Terminvereinbarung beraten zu lassen. Dabei erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Rahmen der Antragstellung beigebracht werden müssen. Hilfebeginn ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage (i.d.R. erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt und daraufhin eingeleitetes förmliches Antragsverfahren). Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Internetseite des Bezirk Schwaben
Das Schulverwaltungsamt/Schülerbeförderung der Stadt Memmingen ist zuständig für Schüler, die in Memmingen einschl. den Stadtteilen wohnen. Auswärtige Schüler erkundigen sich bitte bei ihrem zuständigen Landratsamt. Kostenfreie Schülerbeförderung wird gewährt: Schüler/innen bis Klasse 4 ab 2 km Schulweg Schüler/innen Klassen 5 bis 10 ab 3 km Schulweg Schüler/innen ab Klasse 11 erhalten eine Erstattung der notwendigen Fahrkosten über einen Erstattungsantrag, der bis spätestens 31.10. nach Ende des Schuljahres eingereicht werden muß. Hier sind 320 € pro Schüler*in und Schuljahr oder 490 € pro Familie und Schuljahr selbst zu tragen (Familienbelastungsgrenze). Erhält ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Kindergeld entfällt die Familienbelastungsgrenze. Entsprechendes gilt auch bei Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder auf Bürgergeld. Die Beförderungskosten werden nur zur nächstgelegenen Schule und mit dem günstigsten Tarif erstattet. Bis 10. Klasse über Erfassungsbogen bei den Schulen Ab 11. Klasse über Erstattungsanträge, die beim Schulverwaltungsamt/Schülerbeförderung, Ratzengraben 4 b, 87700 Memmingen, 3. Stock/Zimmer 305, abgeholt werden können. Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV)
Ein Ausfuhrkennzeichen kann nur von der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde erfolgen (Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Antragstellers und Standort des Fahrzeuges in der Stadt Memmingen ist Voraussetzung). Online Terminvereinbarung mit der KFZ-Zulassungstelle Zulassungsbescheinigung Teil 2 Zulassungsbescheinigung Teil 1 Kennzeichen (wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist) Gelbe und Grüne Versicherungsbestätigung für eine internationale Zulassung Personalausweis oder Reisepass im Original des künftigen Halters Bei Firmen: Gewerbeanmeldung (evtl. mit beglaubigter Übersetzung), sowie der Ausweis des Geschäftsführers im Original Vollmacht und Ausweis des Bevollmächtigten, wenn dieser den Antrag stellt und Erklärung Empfangsberechtigung SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer (innerhalb teilnehmender Staaten) Gültige Hauptuntersuchung (TÜV Bericht) (ohne gültige Hauptuntersuchung ist die Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens nicht möglich!
Die Stadt Memmingen nimmt nach Art. 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) wahr und ist somit die zuständige Erlaubnisbehörde. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Im Stadtgebiet befinden sich Baudenkmäler (Die komplette Bausubstanz, innen wie außen, steht unter Denkmalschutz) Das Denkmalensemble Altstadt (Bei Gebäuden innerhalb des Ensembles stehen alle Außenfassaden, einschließlich Dach und Dachstuhl unter Denkmalschutz) Bodendenkmäler Naturdenkmäler Das BLfD ist für die Feststellung der Denkmaleigenschaft zuständig und führt die öffentlich einsehbare Denkmalliste im sog. Denkmalatlas unter http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Denkmaleigenschaft nicht allein aus dem Listeneintrag, sondern auch aus der geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung eines Objektes ergeben kann. Dies bedeutet, dass auch nicht als Baudenkmäler gelistete Objekte, nachträglich noch als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen werden können. Eigentümer und andere dinglich Verfügungsberechtigte von Baudenkmälern haben die ihnen anvertrauten Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Für sämtliche Eingriffe, Veränderungen und Maßnahmen, etc. an oben genannten Denkmälern wird eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies gilt auch für baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben wie Fassadensanierungen, Fenstertausch oder ähnliches. Die entsprechenden Anträge können unter „Formulare“ im unteren Bereich dieser Seite heruntergeladen werden und sind ausgefüllt bei der UDB der Stadt Memmingen einzureichen. Es wird empfohlen, bzgl. der geplanten Maßnahmen frühzeitig mit der Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Memmingen (UDB) Kontakt aufzunehmen. Ist eine Maßnahme ohnehin baugenehmigungspflichtig, werden die denkmalschutzrechtlichen Belange in einem Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft. Im monatlichen Turnus finden sog. „Denkmalsprechtage“ mit dem für Memmingen zuständigen Gebietsreferenten des BLfD statt. Dabei besteht die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen im Rahmen von Ortsterminen abzustimmen. Die Terminvereinbarung erfolgt über die UDB (siehe oben).