29.03.2023: Deutschland steht als Gesellschaft vor massiven Herausforderungen für die Zukunft. Energieversorgung, Klimaschutz, Mobilität, Überalterung oder Fachkräftemangel sind nur einige davon. Auch Barrierefreiheit ist nicht nur die Voraussetzung für ein selbstbestimmtes Leben von Menschen mit Behinderung und die gleichberechtigte Teilhabe im Alltag, an gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen. Barrierefreiheit ist ein Beitrag zur Zukunftsfähigkeit der Gesellschaft. Eine Welt ohne Barriere ist für alle zugänglicher und lebenswerter. Der Europäischen Protesttag zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, steht deshalb in diesem Jahr unter dem Motto „Zukunft barrierefrei gestalten“. Denn es gibt viele noch nicht umgesetzte Forderungen für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung. Menschen mit Behinderung können und wollen Teil der Lösung sein – als ExpertInnen in eigener Sache und MitgestalterInnen von Anfang an. Der Behindertenbeirat lädt sie herzlich an den Aktionsstand am Weinmarkt, am Dienstag, 2. Mai 2022 von 09:00 bis 12:00 Uhr ein. Zusätzlich finden in diesem Jahr, ausgehend vom Aktionsstand „Stadtführungen mit anderen Sinnen“ in Kooperation mit der KAB und dem Projektbüro „Stadt der Freiheitsrechte“ statt. Näheres dazu in der Anlage. Außerdem werden am Weinmarkt und am Theaterplatz im Laufe des Tages Kreide-Kunstwerke zum Thema „Barrieren überwinden - zueinander finden“ entstehen. Hier werden verschiedene Gruppen von Menschen mit und ohne Behinderung zusammen mit einer Kreide-Künstlerin malen. Diese Aktion wird von den Offenen Hilfen von Regens Wagner angeboten und in Zusammenarbeit mit dem Behindertenbeirat durchgeführt. Gerne darf mitgemalt werden! Wir freuen uns auf zahlreiche BesucherInnen. Behindertenbeirat der Stadt Memmingen
Errichtung einer Baltensiedlung 1952/53 An der Künersberger Straße (heute Münchner Straße) wurden 1952 für die Flüchtlinge aus dem Baltikum, die bislang am ehemaligen Fliegerhorst in Memmingerberg untergebracht waren, 288 Wohnungen projektiert und in kurzer Zeit bis 1953 realisiert. Grundlage dieses staatlich geförderten Wohnungsbauprogrammes waren Planvorlagen der Obersten Baubehörde in München. Digitalisate ausgewählter Berichte 1945/46 BaltensiedlungMMEinfachstwohnungenOBBAnsicht.jpg BaltensiedlungMMEinfachstwohnungenOBBGrundriss.jpg BaltensiedlungMMLageplan.jpg Schriftwechsel mit der US-Militärregierung ab April 1945 Reports der US-Militärregierung Memmingen 1945/46 Rede von Georg Dannecker zur Wahl des Bürgermeisters 1946 Berichte der Stadtverwaltung an den CIC 1946-1948 German Youth Activities 1948/49 Flüchtlingssiedlung am Hühnerberg 1949 Errichtung einer Baltensiedlung 1952/53 Kinderfestheftchen 1949-1979 Fischersprüche 1948-1978 Jahresschlussberichte Entwürfe/Akten 1948-1953 Jahresberichte der Stadtverwaltung 1954 ff.
Die am 23.08.2022 erlassene Allgemeinverfügung der Stadt Memmingen erlaubt die zeitlich befristete Wiederinbetriebnahme alter Holzfeuerungsanlagen, die nicht mehr der Bundesimmissionsschutzverordnung entsprechen (1. BImSchV). Voraussetzung für diesen Notbetrieb aufgrund der Gasmangellage sind, dass eine Gasheizung ganz oder teilweise ersetzt wird und die Anlage noch nicht abgebaut worden ist. Wenn Sie Ihre Holzfeuerungsanlage wieder in Betrieb nehmen möchten und die Voraussetzungen erfüllt sind, verwenden Sie bitte die Formulare, die Sie zum Download auf dieser Seite finden. Senden Sie das Formular an ihren Bezirksschornsteinfeger und in Kopie an umweltamt@memmingen.de. Bestätigen Sie außerdem, dass die Anlage noch nicht abgebaut wurde. Bestätigung, dass die Anlage noch nicht abgebaut wurde Formular an den Bezirksschornsteinfeger und in Kopie an umweltamt@memmingen.de
Bislang waren die Regelungen zur Altersrente im deutschen Recht an der Vollendung des 65. Lebensjahres ausgerichtet. Nunmehr spricht das Rentenrecht von der ‚Regelaltersgrenze’. Diese Regelaltersgrenze wird, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947, schrittweise vom 65. Lebensjahr auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Anhebung erfolgt zunächst in Monats- später dann in Zweimonatsschritten und wird mit dem Geburtsjahrgang 1964 abgeschlossen sein. Eine Rentenzahlung erfolgt niemals automatisch; auch nicht beim Erreichen der jeweils geltenden Regelaltersgrenze. Der zwingend erforderliche Rentenantrag sollte ca. 3 Monate vor dem beabsichtigten oder gewünschten Rentenbeginn gestellt werden. Beim Versicherungsamt der Stadt Memmingen erfolgt die Antragsaufnahme rechnergestützt mit dem von der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung gestellten Programm ‚eAntrag’. Hierbei wird anhand Ihrer Angaben und Unterlagen ein vollständiger Antrag erstellt und anschließend auf elektronischem Weg an den zuständigen Rententräger übermittelt. Ergänzend erhalten Sie eine schriftliche Antragsbestätigung. Außer der Regelaltersrente gibt es aber auch vorgezogene Altersrenten: Altersrente für langjährig Versicherte Altersrente für schwerbehinderte Menschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit* oder nach Altersteilzeit* Altersrente für Frauen* *diese Rentenart kann nur noch von Versicherten beansprucht werden, welche vor dem 01.01.1952 geboren wurden! Sie erhalten bei uns Auskunft darüber, welche persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart vorliegen müssen und welche Mindestversicherungszeit (sog. Wartezeit) erfüllt sein muss. Anhand der Rentenunterlagen wird die Auskunft individuell auf Ihren Einzelfall erteilt.
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen im Alter oder bei dauerhafter, voller Erwerbsminderung. Wer ist anspruchsberechtigt? Die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII dient der Sicherung des Lebensunterhaltes bedürftiger Personen, welche die gesetzlich festgesetzte Altersgrenze erreicht haben oder nach dem 18. Lebensjahr unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Die Altersgrenze für die nach dem 31.12.1946 geborenen Personen wird wie folgt erreicht: Geburtsjahrgang Erreichen der Altersgrenze 1947 65 Jahre und 1 Monat 1948 65 Jahre und 2 Monate 1949 65 Jahre und 3 Monate 1950 65 Jahre und 4 Monate 1951 65 Jahre und 5 Monate 1952 65 Jahre und 6 Monate 1953 65 Jahre und 7 Monate 1954 65 Jahre und 8 Monate 1955 65 Jahre und 9 Monate 1956 65 Jahre und 10 Monate 1957 65 Jahre und 11 Monate 1958 66 Jahre 1959 66 Jahre und 2 Monate 1960 66 Jahre und 4 Monate 1961 66 Jahre und 6 Monate 1962 66 Jahre und 8 Monate 1963 66 Jahre und 10 Monate ab 1964 67 Jahre Der Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsminderung wird dabei nicht vorausgesetzt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen sicherstellen kann. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, die in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Nur wenn deren Einkommen sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt ein Anspruch auf Grundsicherung. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Eltern und Kindern. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Grundsicherungsleistung kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen (z.B. Altersrente, Witwenrente, Betriebsrente usw.) gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Grundsicherungsleistung bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Grundsicherungsleistungen werden nur in ganz wenigen Ausnahmefällen gewährt, z.B. für Erstausstattungen für die Wohnung oder Bekleidung, sowie Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen. Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Wichtiger Hinweis: Wenn die/der Betroffene in einer stationären Einrichtung lebt (Altenheim, Pflegeheim, Wohnheim für Behinderte usw.) ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben, Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte erteilt auch die dortige Beratungsstelle unter Tel Nr. 0821/3101-216 oder anlässlich der Außensprechstunden in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308). Grundsicherungsleistungen werden nur auf Antrag gewährt. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Antragsformulare erhalten Sie bei den oben genannten Ansprechpartner(innen). Die im Rahmen der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen sind individuell verschieden und werden bei der Antragsausgabe im Einzelnen benannt. Die Festsetzung der Grundsicherung erfolgt ab dem Antragsmonat für längstens 12 Monate. Internetseite des Bezirks Schwaben
Stadtmauer, Tore & Türme Die kilometerlange gut erhaltene Stadtmauer um die Altstadt ist mit ihren einst sieben Toren und 26 Türmen das größte Denkmal der Stadt und noch heute von höchster baugeschichtlicher Bedeutung. Spätestens seit dort Deutschlands ältester überdachter Wehrgang entdeckt wurde. 5 Stadttore, 6 Mauertürme und 3 Turmruinen bergen faszinierende Geschichten. Die Stadtmauer verfügt noch heute über bedeutende Reste und ist damit stets Gegenstand von Bauforschungen. Älteste überdachte Stadtmauer Deutschlands: „Kohlschanze“ wird erlebbar Eine Begehung des historischen Wehrgangs Kohlschanze ist in einer privaten Stadtfühung möglich. Tourist Information Stadt Memmingen, Christina Eirich Hexenturm Aus dem 12. Jh., der letzte von drei Gefängnistürmen an der Stadtmauer. Auch „Ehebrecherturm“ genannt. Dahinter Zollergarten, benannt nach früherer Patrizierfamilie von Zoller. Sabine Rogg Wehrgang Kohlschanze Gut erhaltener Stadtmauerabschnitt mit dem ältesten überdachten Wehrgang in Deutschland aus dem Jahr 1373. Besichtigung im Rahmen einer Stadtführung möglich. Winfried Schwarz Einlass Erbaut 1475 als Teil der Ummauerung der Vorstadt. Diente als Stadttor für Zuspätkommende nach Torschluss. Der Einlass erfolgte gegen Entgelt. Sina Ettmer Bettelturm Einziger noch erhaltener runder „Kanonenturm“ mit Dachstuhl von 1471 zur Absicherung von Einlass und Stadtgraben. Walcz Ulmer Tor Aus dem 14. Jh., um 1470 vollendet. An der Innenseite Gemälde zum Einzug Maximilians I. im Jahr 1489. Alwin Zwibel Schwalbenschwanzturm Erbaut im letzten Viertel des 15. Jahrhunderts als Geschützturm, später auch „Grimmelturm“ genannt. Tourist Information Stadt Memmingen, Christina Eirich Westertor Bis 1647 hohes mittelalterliches Satteldachtor. Starke Beschädigungen während des 30-jährigen Krieges. Heutige Form seit 1660. Günther Walcz Lindauer Tor Erstmalige Erwähnung des Lindauer- oder Krugstors im Jahr 1371. An der Außenseite links neben der Tordurchfahrt Kanonenkugel von 1647. Davor Torwärterhäuschen von 1742. Alwin Zwibel Wehrgang Hohe Wacht Gut erhaltener Stadtmauerabschnitt mit Wehrgang aus dem frühen 16. Jahrhundert. Besichtigung im Rahmen einer Stadtführung möglich. Daneben kleiner Park. Tourist Information Stadt Memmingen, Christina Eirich Kempter Tor Aus dem 14. Jh., nach 1497 vollendet. Kaiser Karl V. zog 1543 mit 5.000 spanischen Soldaten durch das Tor ein.
Stadtrechtskodifikation 1396 Präambel des Memminger Stadtrechts 1396 Memmingens Stadtrecht wurde 1396 neu kodifiziert. Diese älteste erhaltene Gesetzessammlung befindet sich im Original im Staatsarchiv Augsburg (Bestand Reichsstadt Memmingen). An dieser Stelle wurde vorerst die Edition durch Max Frhr. von Freyberg aus dem Jahre 1836 digitalisiert. RechtsbuchMM1396.pdf Herrschaftsgeschichte des Memminger Raumes Zinsrodel St. Elisabeth 1315-1320 Stadtrecht 1396 "Hailtum" im Mittelalter
Kontakt KiGa IE Frühe Chancen Kindergarten Stadtweiherstraße Stadtweiherstraße 35 87700 Memmingen Tel. 08331/850-4650 kigastadtweiher @memmingen.de Außenstelle: Bürgerstift-KiGa Leitung: Isabelle Stein Größe: 125 Plätze Träger: Stadt Memmingen kita (at) memmingen.de Anmeldung Online Kindergarten Stadtweiherstraße mit Außenstelle im Bürgerstift Memmingen Lerne unsere KiTa in einem Film kennen! Pädagogischer Schwerpunkt Garten Pädagogischer Schwerpunkt unserer Bildungs- und Erziehungsarbeit ist ein lebensbezogener Ansatz, der das Kind in allem respektiert, was es erlebt und bewegt und was es an Erlebtem und Bewegtem mitbringt. Wir orientieren uns besonders auf das zukünftige Leben der Kinder, die Sammlung von Erfahrungen und Wissen soll nach Möglichkeit immer über das Erleben, also erlebnispädagogische erfolgen. Eine ganzheitliche Erfahrung der Kinder steht dabei im Vordergrund. Folgende Kompetenzbereiche werden dabei angesprochen: Denken Gefühl Intelligenz Interessen Kreativität Motorik Phantasie Soziabilität Sprache Gruppenraum in unserer Kindergarten Dabei ist das Spiel das Grundprinzip der Kindergartenpädagogik. Spiel ist ein Ausdruck innerer Befindlichkeit und Erlebnisse, hier lernt das Kind seine Umwelt kennen, setzt sich in Beziehung mit ihr, verarbeitete Erlebnisse, sucht Antworten auf Fragen und erprobt soziale, geistige, motorische und emotionale Fähigkeiten. Es ist eine elementare Form des Lernens und kann auch experimentellen Charakter haben. Dabei soll ein freies Spiel, gelenktes Spiel und gezielte spielerische Tätigkeiten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Beim Freispiel kann das Kind selbst bestimmen mit wem es wie lange und wo mit welchen Inhalten spielt. Es gibt nur minimale Einschränkungen durch Regeln. Gezielte Spielangebote werden vorher geplant, strukturiert durchgeführt und beinhalten Zielvorstellungen. Pädagogische Ziele Selbständigkeit, Selbstbewusstsein und Persönlichkeit entwickeln: Altersgemäße Selbständigkeit erlernen und allmählich herausfinden wo die eigenen Stärken und Schwächen liegen, was die Bedürfnisse und Aufgaben sind. Gemeinschaftsfähigkeit und soziales Handeln entwickeln: Das Kind soll lernen seine individuelle Persönlichkeit in die Gruppe miteinzubringen oder auch zurücknehmen zu können, sich dort zurechtfinden, je nach Situation und Bedarf, dazu gehört auch Frustrationstoleranz und Konfliktlösungsverhalten zu entwickeln. Wertschätzung und Achtung vor Menschen, Tieren und Pflanzen, sowie Dingen zu entwickeln, auch in der Natur- und Sachbegegnung (Umwelt) Spielerischer Erwerb einer altersgemäßen, auch Erlernen der deutschen Sprache: Durch verschiedene Kommunikationsformen und -mittel Freude am Sprechen zu vermitteln und Hemmungen abbauen. Kontakt zu "außerfamiliären Erwachsenen" (Erzieher) herstellen: Im alltäglichen Umgang miteinander orientieren sich die Kinder am Vorbild des Erziehers, da er zum Freund und zur Vertrauenspeson wird. Wünschenswerte soziale Verhaltensweisen können so erworben werden (Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft, Rücksichtnahme). Ausdauer und Konzentration entwickeln Fein- und grobmotorische Fertigkeiten entwickeln Kreativität und Phantasie entwickeln Emotionale Gefühlsdifferenzierung entwickeln Sinneswahrnehmung entfalten Kognitive Fähigkeiten erweitern Unser Förderverein Albert-Schweitzer Amendingen Am Kempter Tor Bürgerstift-KiGa Dickenreishausen Haus für Kinder Benninger Straße Eisenburg Freie Spielstube Fröbel-KiTa Heinrich-Galm Karoline-Goldhofer Hand in Hand Im Mitteresch Mauriesen Schatzkiste Sonnenschein Stadtweiherstraße Steinheim St. Aloysius St. Hildegard St. Nikolaus SVE Gerbergasse SVE Lindenbad Volkratshofen Waldkindergarten Wartburgweg (KiTA) Wartburgweg (Hort & KiGa) Westermannstraße Wiesenkindergarten Zollergarten (Hort & KiGa) Zollergraben Kontakt KiGa IE Frühe Chancen Kindergarten Stadtweiherstraße Stadtweiherstraße 35 87700 Memmingen Tel. 08331/850-4650 kigastadtweiher @memmingen.de Außenstelle: Bürgerstift-KiGa Leitung: Isabelle Stein Größe: 125 Plätze Träger: Stadt Memmingen kita (at) memmingen.de Anmeldung Online Konzeption_2024_Stadtweiher.pdf Eltern_ABC.pdf
stadtmarketing-memmingen.de/memminger-stadtfest.html 13.06.2026 Das traditionelle Stadtfest bringt Jung und Alt zusammen und überzeugt mit einem vielfältigen kulinarischen Angebot sowie einem stimmungsvollen Unterhaltungsprogramm Memmingen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für öffentliche Stadtführungen in Memmingen Der Einfachheit halber wird im Folgenden von „der Stadtführer“ in der männlichen Form gesprochen. Selbstverständlich umfasst der Begriff auch Stadtführerinnen. Minderjährige dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer schriftlich bevollmächtigten Aufsichtsperson an Stadtführungen teilnehmen. Die Aufsichtspflicht verbleibt während der Führung bei der jeweiligen Begleitperson. 1. Rechtsgrundlage Die Stadt Memmingen, Tourismusamt (im Folgenden „Veranstalter“ genannt), bietet Stadtführungen an („öffentliche Stadtführungen“). Vertragspartner eines solchen Dienstvertrags über eine Führung sind der Veranstalter und der Auftraggeber (im Folgenden „Gast“ genannt). Der Stadtführer ist nicht Vertragspartner; er wird für den Veranstalter tätig. 2. Datenschutz Separate Datenschutzerklärung. Siehe "Informationen zum Datenschutz" 3. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt a) Der Vertrag kommt mit Zugang der Bestätigung in Textform der angefragten Stadtführung durch den Veranstalter zustande oder durch telefonische Bestätigung. b) Die geschuldete Leistung des Veranstalters ergibt sich aus der Bestätigung (Textform). Änderungen oder Ergänzungen der vereinbarten Leistung bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. c) Abweichungen einzelner Leistungen vom vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, sofern die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtcharakter der Führung nicht beeinträchtigen. d) Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben. 4. Vertragsdurchführung a) Vereinbarte Führungszeiten sind einzuhalten. Sollte sich der Gast verspäten, ohne dass der Veranstalter dies zu vertreten hat, beginnt die Führung dennoch pünktlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Ein Minderungsanspruch besteht nicht. 5. Zahlung a) Die Preise von Führungsleistungen richten sich nach der Website bzw. der aktuellen Broschüre des Tourismusamts. Im Preis nicht enthalten sind gegebenenfalls anfallende Eintrittsgelder oder Parkgebühren. b) Das Führungshonorar ist vom Gast zu Beginn der Führung in bar an den Stadtführer zu bezahlen. Auf Wunsch kann eine Quittung ausgestellt werden. 6. Nichtteilnahme Nimmt der Gast die vereinbarten Leistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, ohne dass dies vom Veranstalter zu vertreten ist und obwohl der Veranstalter bzw. der für ihn tätige Stadtführer zur Leistung bereit ist, so bleibt der volle Honoraranspruch bestehen. 7. Haftung Die Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sind und nicht auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruhen, ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlassungen Dritter, deren Leistungen im Rahmen der Stadtführung in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung des Veranstalters für den Schaden (mit-)ursächlich war. 8. Absage durch den Veranstalter (z. B. wegen zu geringer Teilnehmerzahl) Der Veranstalter behält sich vor, eine öffentliche Führung abzusagen, wenn die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder die Durchführung aufgrund höherer Gewalt, Krankheit des Stadtführers oder anderer nicht vom Veranstalter zu vertretender Gründe nicht möglich ist. In diesen Fällen erhält der Gast bereits geleistete Zahlungen vollständig zurück. Weitergehende Ansprüche des Gastes bestehen nicht. 9. Stornierung durch den Gast Der Gast kann eine bereits gebuchte öffentliche Führung wie folgt kostenfrei stornieren: bis 24 Stunden vor Führungsbeginn: kostenfreie Stornierung weniger als 24 Stunden vor Führungsbeginn oder Nicht-Erscheinen: 100 % des Führungspreises werden fällig Die Stornierung muss in Textform erfolgen (E-Mail ausreichend). 10. Einschränkungen beim Zugang zu Sehenswürdigkeiten Der Veranstalter hat keinen Einfluss auf Einlasszeiten örtlicher Sehenswürdigkeiten. Die vereinbarte Startzeit gilt für den Beginn der Führung, garantiert jedoch keinen Einlass zu einer Sehenswürdigkeit zu diesem Zeitpunkt. Der Veranstalter hat ebenfalls keinen Einfluss auf die generelle Zugänglichkeit von Museen oder öffentlichen Gebäuden, insbesondere Kirchen an Sonn- und Feiertagen (z. B. Gottesdienste, Sonderveranstaltungen). 11. Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame zu vereinbaren, die dem gewollten Sinn und Zweck möglichst nahekommt. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.