Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie Vollzug der Industrieemissionsrichtlinie: Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen Bei den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen einige Betriebe wegen ihrer besonderen Umweltrelevanz unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (Industrie-Emissions-Richtlinie). Diese Anlagen sind im Anhang der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung mit einem E gekennzeichnet. Die Einstufung als IE-Anlage hat vor allem Auswirkungen auf die Überwachung der Anlagen. So sind für die sogenannten IE-Anlagen insbesondere ein Überwachungsplan und Überwachungsprogramme zu erstellen. Der Überwachungsplan wurde von der Regierung von Schwaben erstellt und kann auf der Website der Regierung von Schwaben eingesehen werden. Überwachungsprogramm und Anlagen Überwachungsprogramm Die Stadt Memmingen hat aus dem Überwachungsplan ein Überwachungsprogramm entwickelt. Dazu gehören folgende vier Anhänge: Immissionsschutzrichtlinie Anlage 1 Immissionsschutzrichtlinie Anlage 2 Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung Immissionsschutzrichtlinie Anlage 3 Muster Überwachungsbericht Immissionsschutzrichtlinie Anlage 4 Übersicht über die im Bereich der Stadt Memmingen befindlichen IE-Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind Überwachungsberichte Die von der Stadt Memmingen nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage zu erstellenden Überwachungsberichte werden gemäß § 52 a Abs. 5 Satz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz auf dieser Seite veröffentlicht. Die aktuellen Überwachungsberichte sind in den nachfolgenden Ordnern der jeweiligen Anlagen als pdf-Datei hinterlegt. Überwachungsprotokolle Fa. Metzeler Schaum GmbH Anlage_3_a__UEberwachungsprotokoll_Metzeler.pdf Fa. Leeb GmbH & Co.KG Anlage_3_b__UEberwachungsprotokoll_Leeb.pdf Fa. Dorr Sonderabfallverwertung GmbH Anlage_3_c__UEberwachungsprotokoll_SAV.pdf Fa. GELITA AG 251110_Anlage_3_d__UEberwachungsprotokoll_Gelita.pdf Fa. Eloxal-Müller GmbH Anlage_3_e__UEberwachungsprotokoll_Eloxal-Mueller.pdf Fa. August Kutter GmbH & Co.KG Anlage_3_f__UEberwachungsprotokoll_August_Kutter.pdf Anlage_3_g__UEberwachungsprotokoll_August_Kutter.pdf A-Kutter-Bescheid-02.05.2017.pdf Fa. Geiger Recycling GmbH & Co. KG A-Geiger-Bescheid-06.09.2023.pdf A-Geiger-Anzeigenbestaetigung-10.12.2024.pdf A-Geiger-Aenderungsbescheid-12.06.2024.pdf A-Geiger-Aenderungsbescheid-04.10.2022.pdf Register der Feuerungsanlagen nach § 36 der 44. BImSchV; Stadt Memmingen Register_der_Feuerungsanlagen_nach_Paragraph_36_der_44._BImSchV_Stadt_Memmingen.pdf Life-Nature-Projekt "Benninger Ried" Industrieemissionen Kontakt Umweltschutzverwaltung Stadt Memmingen Umwelt und Klima Felix Wigand Schlossergasse 1 87700 Memmingen Tel: 08331/850-2900 Fax: 08331/850-610 felix.wigand (at) memmingen.de
13.02.2025: Der Stadtjugendring wird auch wieder für die Osteferien ein tolles Programm anbieten. Weitere Infos findest du unter https://www.sjr-mm.de . Geschäftsstelle SJR: Schwesterstr. 20 87700 Memmingen Tel.: 08331 / 3940 Fax: 08331 / 3950 E-Mail: info@sjr-mm.de
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt? Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Bereich "Einreise". Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Touristenvisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber dem Ausländeramt ab, in dessen Bereich der Ausländer sich aufhalten wird. Ansonsten ist das Ausländeramt an Ihrem Wohnsitz hierfür zuständig. Bitte füllen Sie die Verpflichtungserklärung gut lesbar aus, wenn möglich direkt am PC. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit zwischen 5 und 10 Werktagen. Eine bevorzugte Bearbeitung ist nicht möglich. Allgemeine Hinweise zur Verpflichtungserklärung Sie verpflichten sich mit einer Verpflichtungserklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 66 bis 68 AufenthG). Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache bei Abholung der Verpflichtungserklärung ist daher erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt. Sie müssen anschließend diese Einladung der Person zukommen lassen, welche ein Visum beantragen möchte. Die Auslandsvertretung benötigt in der Regel das Original der Verpflichtungserklärung. Der ausländische Gast muss gegenüber der Auslandsvertretung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Diese Versicherung kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Reisekrankenversicherung eine Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro (Stand 12/2020) für den gesamten Schengen-Raum aufweist. Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Für die Ausstellung und Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro pro Verpflichtungserklärung erhoben. Die Gebühr ist bei Abgabe der Antragsunterlagen für die Verpflichtungserklärung zu entrichten. Gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass) Aktueller Einkommensnachweis des Gastgebers (z.B. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, aktueller Rentenbescheid). Bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen werden folgende Unterlagen benötigt: Erklärung des Steuerberaters über Reingewinn der letzten drei Monate nach Steuern ((abzüglich der privaten Krankenversicherung) BAB wird nicht akzeptiert, da auf einem Schriftstück die Unterschrift des Steuerberaters benötigt wird)) und letzter Steuerbescheid. Ohne Nachweis über Ihr Einkommen wird keine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Mietvertrag oder ggf. Nachweis über Wohneigentum (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug) ist nur erforderlich, wenn sich der Besucher/die Besucherin über 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten soll.
Seit dem 01.01.1999 gilt in der BRD eines neues Fahrerlaubnisrecht. Basierend auf die EU-Führerscheinrichtlinie wurde europaweit eine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnisse für LKW und Lastzüge eingeführt. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn ein Gesundheitscheck und ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen werden kann.Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 für LKW und Lastzüge dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der neuen Klasse C oder CE mehr führen, sofern diese die Fahrberechtigung aus der früheren Klasse 3 übersteigt. Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, müssen Ihre Fahrerlaubnis mit dem 50. Geburtstag verlängern lassen, wenn sie Fahrzeugkombinationen führen, die aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse bestehen, soweit die zulässige Gesamtsmasse des Zuges mehr als 12.000 kg beträgt, ein Anhänger mitgeführt wird, dessen zulässiges Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt. Inhaber der Klasse C/CE, die Ihren Führerschein nach dem 01.01.1999 erworben haben, müssen alle 5 Jahre (unabhängig vom Alter) ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen. Das genaue Ablaufdatum ist in der Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt. Für alle Verlängerungsanträge gilt, dass sie rechtzeitig ca. 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer bzw. dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Somit ist ausreichend Zeit gegeben, um einen ununterbrochenen Fortbestand der Fahrerlaubnis zu gewährleisten. Sie dürfen aber ab dem 50. Lebensjahr bzw. ab Ablauf der Geltungsdauer keine Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Ist der Gesundheitscheck in Ordnung und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis um 5 Jahre verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins ohne Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 45,10 Euro Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins mit Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 80,10 Euro nur Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 36,00 Euro 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein ein augenärztliches Gutachten vom Augenarzt ein ärztliches Gutachten ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) bzw. Grundqualifikation nach dem BKrFQG ggf. ein Führungszeugnis (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E) ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten ab Vollendung 50. Lebensjahres (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E)
Klasse D, DE, D1, D1E, Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag erteilt. Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie in der Führerscheinstelle, bzw. für den Busführerschein bei der Fahrschule. Der Antrag muss ausgefüllt beim Einwohnermeldeamt zur Bestätigung der persönlichen Daten und zur Beantragung eines Führungszeugnisses vorgelegt werden. Der Antrag muss dann unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen bei der Führerscheinstelle abgegeben werden. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist 3 bzw. 5 Jahre gültig. Er wird auf Antrag verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Gebühr für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 45,10 Euro und für eine Verlängerung beträgt 38,00 Euro. Klassen D, DE, D1, D1E Die erstmalige Erteilung bzw. Erweiterung für den Busführerschein kostet 45,10 Euro (ohne SZ 95) bzw. 81,10 Euro (mit SZ 95). Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Mindestalter liegt bei 21 Jahren (bei Krankenwagen 19 Jahre) Personalausweis oder Reisepass Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 2 Jahren (bei Krankenwagen 1 Jahr) innerhalb der letzten 5 Jahren Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenwagen) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (bei Ersterteilung und ab dem 60. Lj. erforderlich) augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Klassen D, DE, D1, D1E Ersterteilung mit Prüfung über eine Fahrschule 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe ggf. Nachweis über Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG Verlängerung 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) augenärztliches Gutachten ärztliches Gutachten Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (ab dem 50.Lj. erforderlich) ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) nach dem BKrFQG (Module)
Waffen, z. B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln, Handel treiben und Bearbeiten usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z. B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z. B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z. B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden. Sofern Sie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Die Stadt Memmingen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig vor dem Erwerb von Waffen und Munition an uns. Nähere Informationen für einzelne waffenrechtliche Themen finden Sie unter den ähnlichen Dienstleistungen. Unter dem Punkt Formulare finden Sie einen Link zu einer Übersicht aller Online-Dienstleistungen der Waffenbehörde der Stadt Memmingen Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte Themen") aufrufen. Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
09.05.2022: Fehlende Barrierefreiheit sorgt für Unsicherheit und längere Wegstrecken, nicht nur für Menschen mit Behinderung. „Tempo machen für Inklusion – barrierefrei zum Ziel“ war deshalb das Thema des diesjährigen europäischen Protesttages zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung, an dem sich auch der Behindertenbeirat der Stadt Memmingen mit einer Aktion beteiligte. Neben dem jährlichen Informationsstand am Weinmarkt, schickte der Behindertenbeirat in diesem Jahr sogenannte „Barriere-Checker*innen“ in die Altstadt. Ausgerüstet wurden die einzelnen Gruppen, die aus Schülern*innen der Heilerziehungspflegeschule und den Unterallgäuer Werkstätten bestanden, mit entsprechenden Materialien von Aktion Mensch, wie Maßbändern, Notizheften und Absprerrbändern. Jede Barriere verhindert die gesellschaftliche Teilhabe und individuelle Mobilität von Menschen mit Behinderung. Das wissen auch das Landestheater und die Stadtbibliothek und öffneten extra für diese Aktion ihre Türen, um den „Barriere-Checker*innen“ ihre barrierefreien Angebote zu präsentieren. Barrieren führen zu weniger Flexibilität im Alltag Es ging aber auch darum, noch bestehende Barrieren aufzudecken. Wie zum Beispiel fehlende, sichtbare Beschilderung am Bahnhof oder die schmalen Bordsteine am ZOB mit unebenem Pflasterbelag, wie eine Gruppe beim anschließenden Austausch berichtete. Während die „Barriere-Checker*innen“ unterwegs waren, gab es für die Passanten am Informationsstand des Behindertenbeirates einiges zu entdecken. Schüler des bfz stellten ihre Partnerschule für Kinder mit geistiger Behinderung in Afrika vor und die Freiwilligenagentur Schaffenslust informierte über ihr neues Projekt „Engagement für alle“ – ein Projekt für mehr Inklusion im Ehrenamt.
17.11.2021: Liebe Eltern, die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln wurden mittlerweile durch den Freistaat Bayern nochmals verschärft. Die größten Auswirkungen hat dabei die Vorgabe, nur noch feste Gruppen zu bilden . Damit soll vermieden werden, dass Kinder zu oft in wechselnden Gruppen betreut werden. Dies soll die Ausbreitung von Infektionen eindämmen. In den KiTas werden gerade im Früh-, Mittags- und Spätdienst sowie bei besonderen Angeboten (z.B. Vorkurs, Vorschulangebote, besondere pädagogische Angebote) Kinder aus mehreren Gründen zusammengefasst: Zum einen hängt das mit den personellen Ressourcen zusammen und zum anderen machen bestimmte Angebote nur Sinn, wenn ein gewisse Anzahl von Kindern mitmacht. Das ist nun nicht mehr möglich. Einige KiTas müssen deshalb ihre Dienstpläne umstellen und die gruppenübergreifenden Angebote einstellen, um die wichtigsten Dienste in getrennten Gruppen anbieten zu können. Die entsprechenden Infos bekommen Sie in Ihrer KiTa vor Ort. Wir können alle gemeinsam etwas gegen die Corona-Pandemie tun: Durch die Corona-Schutzimpfung! Machen Sie mit und krempeln auch Sie die Ärmel hoch: Gehen Sie einfach zur Impfung ins Impfzentrum Memmingen oder vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrem Hausarzt und lassen Sie sich beraten ( weitere Infos ). Wir empfehlen zum Schutz der KiTas ausdrücklich die sogenannte „Umfeldimpfung“: Wenn KiTa-Mitarbeitende, Eltern, ältere Geschwister usw. eine hohe Impfquote aufweisen, dann schützen wir auch unsere Kinder. Viele Grüße Ihr Amt für Kindertageseinrichtungen
Das Tiefbauamt erstellt sämtliche Straßenplanungen für die städtischen Erschließungsmaßnahmen und Aus- und Umbaumaßnahmen mit CAD-Programmen selber. Lediglich bei großen und umfangreichen Baumaßnahmen erfolgt die Straßenplanung durch externe Büros. Die Straßenplaner stehen jedoch von allen Projekten für Auskünfte wie Straßenhöhen oder die Art des Ausbaues zur Verfügung.
Unsere Gastgeber im Überblick Unterkunftstyp Alle anzeigen Pension Hotel Hotel Garni Ferienhaus / -wohnung Gasthof Campingplatz / Wohnmobilstellplatz Privatzimmer Serviced Appartment Gut für Gruppen Klassifizierung Alle anzeigen 2 Sterne 3 Sterne 4 Sterne 5 Sterne Ohne Klassifizierung Ausstattung Alle anzeigen Fahrradunterstellmöglichkeit Hunde erlaubt Balkon / Terrasse Parkplatz Barrierefrei WLAN vorhanden MICE Bar Restaurant E-Ladestation Zimmertyp Alle anzeigen 1 Schlafraum 2 Schlafräume 3 Schlafräume 4 oder mehr Schlafräume Auswahl zurücksetzen Boardinghouse Boardinghouse Boardinghouse Boardinghouse ADRESSEN Unterkünfte Karte A2 Boarding House Memmingen mehr erfahren Allgäu Hotel Allgäuhotel Allgäuhotel Allgäuhotel Allgäuhotel Allgäuhotel Allgäuhotel ADRESSEN Unterkünfte Karte Allgäuhotel Memmingen Nord mehr erfahren Alpen Hostel/Ferienwohnung Morgensonne Alpen Hostel/Ferienwohnung Mittagssonne Alpen Hostel/Ferienwohnung Mittagssonne Alpen Hostel/Ferienwohnung Abendsonne Alpen 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