In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich. Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen. Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Die Grundstücke dort sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen. Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden. Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten. Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php Den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen finden Sie unter: http://www.statistik-bw.de/baut/html/index.htm
Wenn Sie eine öffentliche Fläche z. B. durch Bestuhlung, Warenständer, Hinweisschilder oder ähnliches nutzen möchten, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Diese Erlaubnis kann nur nach Maßgabe der Sondernutzungsgebührensatzung vom 14.10.2015 im Zusammenhang mit den dazugehörenden Richtlinien erteilt werden. Durch die Sondernutzungsgebührensatzung und deren Richtlinie soll die Attraktivität und Aufenthaltsqualität der Memminger Altstadt erhöht und gleichzeitig die historisch wertvolle Altstadt angemessen zur Geltung gebracht werden. Hierzu trägt die Atmosphäre in den Straßen, auf den Wegen und Plätzen erheblich bei. Diese Richtlinie dient zur Erhöhung der Stadtidentität und Aufwertung der Altstadt. Um eine Erlaubnis zu beantragen, senden Sie uns das beiliegende Formular mit genauen Planunterlagen/Skizzen zu.
Aufenthaltstitel Wollen Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben, gilt folgendes: Als Bürger eines Landes, das weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, müssen Sie beim Ausländeramt einen Aufenthaltstitel beantragen. Der Aufenthaltstitel gilt als Nachweis, dass Sie berechtigt sind, in Deutschland zu leben und ggf. zu arbeiten. Es gibt hier befristete und unbefristete Aufenthaltstitel (siehe unten stehende Informationen). Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie auf der Seite „elektronischer Aufenthaltstitel“. Die Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger, die selbst nicht Unionsbürger sind, erhalten eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern. Diese ist ebenfalls beim Ausländeramt zu beantragen. Sie müssen nur dann beim Ausländeramt vorsprechen, wenn Ihr Aufenthaltstitel oder Ihre Arbeitsgenehmigung abläuft, oder Sie einen neuen Pass erhalten haben. Die Aufenthaltstitel werden immer in Verbindung mit einem Pass / Passersatz erteilt. Somit ist für jedes neue Identitätsdokument ein neuer Aufenthaltstitel notwendig, entweder in Form der Neubeantragung oder der Übertragung. Welche Unterlagen im Einzelfall vorgelegt werden müssen, um einen Aufenthaltstitel erhalten zu können, muss direkt beim Ausländeramt erfragt werden. Immer notwendig sind ein biometrisches aktuelles Passfoto und der Reisepass / Passersatz. Auch ist generell die persönliche Vorsprache des Antragstellers bei Abgabe des Antrages notwendig, da biometrische Daten (Fingerabdruck) und die Unterschrift erforderlich sind. Befristete Aufenthaltstitel Sie wollen mit Ihrer Familie in Deutschland leben oder hier studieren bzw. arbeiten? Dann benötigen Sie einen Aufenthaltstitel, welcher Sie berechtigt, sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten. Die Aufenthaltserlaubnis ist bei dem Ausländeramt zu beantragen, in dessen Bereich Sie sich dauerhaft aufhalten und angemeldet sind. Eine Aufenthaltserlaubnis wird zeitlich befristet erteilt, der Befristungszeitraum ist abhängig von Ihrem Aufenthaltsgrund. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenfalls beim Ausländeramt zu beantragen. Bitte beachten Sie die rechtzeitige Beantragung, da Sie mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel 4 bis 8 Wochen rechnen müssen. Unter anderem müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis erhalten zu können: Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis während des Gültigkeitszeitraums Ihres Visums, falls Sie visumpflichtig sind. Ansonsten muss der Aufenthaltstitel innerhalb der ersten 90 Tage ab Einreise beantragt werden. Ihre Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein. Hierzu gehört auch die Vorlage eines gültigen Reisepasses / Passersatzes. Ihr Lebensunterhalt muss gesichert sein, einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Weitere notwendige Unterlagen erfragen Sie bitte direkt beim Ausländeramt Unbefristete Aufenthaltserlaubnis / Niederlassungserlaubnis Wenn Sie seit drei bzw. fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland besitzen, können Sie einen unbefristeten Aufenthaltstitel beantragen, eine sogenannte Niederlassungserlaubnis. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf bis auf wenige Ausnahmefälle nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt werden, die Sie wie folgt nachweisen (Nachweise bitte im Original vorlegen): Sicherung des Lebensunterhaltes: Bei Arbeitnehmern: ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung, welche beim Ausländeramt erhältlich ist Bei Selbständigen/Freiberuflichen: Gewinn nach Steuern (siehe hierzu Formular "Einkommensbescheinigung des Steuerberaters") Krankenversicherungsnachweis Gewerbeanmeldung, falls gewerberechtlich erforderlich Letzter Steuerbescheid Altersversorgung: Rentenversicherungsverlauf der Bundes- bzw. Landesversicherungsanstalt (mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung) oder Nachweis eines Anspruches auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens. Berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet. Ausreichender Wohnraum: Wohnraum muss ausreichend für Sie und Ihre mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen vorhanden sein. Bitte legen Sie eine aktuelle Vermieterbescheinigung vor. Entsprechende Formblätter erhalten Sie beim Ausländeramt. Bei Wohneigentum bitte Kaufvertrag oder Grundbuchauszug vorlegen. Zudem ist ein Nachweis der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung; Höhe der monatlichen Warmmiete bei Mietwohnung; Höhe der monatlichen Belastungen bei Eigentum, erforderlich. Sprachkenntnisse / Integrationskurse: Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügen. Diese werden in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. Ausnahme hiervon: Sie waren vor dem 01.01.2005 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, in diesem Fall sind einfache Sprachkenntnisse ausreichend. Allgemeines: Die oben genannte Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage weiterer Unterlagen gefordert werden. Daueraufenthalt-EU: Hier müssen die gleichen Voraussetzungen erfüllt werden wie bei der Niederlassungserlaubnis. Zudem fordert das Ausländeramt beim Finanzamt eine Bestätigung an, wonach Sie Ihre steuerlichen Verpflichtungen erfüllen. Mit dem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU haben Sie mehr Rechte als mit einer Niederlassungserlaubnis. Wer die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt, hat einen Rechtsanspruch, sich in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zu begeben und dort einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitserlaubnis zu beantragen.
Ausführliche Informationen auf umwelt.memmingen.de .
Fragen zur Organisation des freigestellten Schülerverkehrs Schülerfahrkarten und Anträge auf Fahrtkostenerstattung Aktuelle Fahrpläne
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) fördert Ausbildungen, die in der Regel auf einem abgeschlossenen Berufsabschluss aufbauen und zu einem höherwertigen öffentlich-rechtlichen Abschluss führen (Meister, Techniker, Fachwirt usw.). Gefördert werden Maßnahmen in Vollzeit- und Teilzeitform, die mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen. Bei Teilzeitausbildung werden die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bezuschusst und bei Vollzeitausbildung zusätzlich finanzielle Hilfen zum Lebensunterhalt gewährt, die dann allerdings vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers sowie vom Einkommen seines Ehegatten abhängen. Für die Beantragung der Leistungen ist das Amt für Ausbildungsförderung der kreisfreien Stadt bzw. des Landratsamtes zuständig, in dessen Bereich der Teilnehmer seinen ständigen Wohnsitz hat. Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter www.aufstiegs-bafög.de sowie beim Amt für Ausbildungsförderung. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)