Das Führungszeugnis, umgangssprachlich auch "polizeiliches Führungszeugnis" genannt, ist eine auf grünem Spezialpapier gedruckte Urkunde, die bescheinigt, ob die bezeichnete Person vorbestraft ist oder nicht. Die Daten über Vorstrafen stammen aus dem Bundeszentralregister, das Führungszeugnis ist ein Auszug daraus. Die Übersendung des Führungszeugnisses ist nur an die antragstellende Person zulässig. Die Übersendung des Führungszeugnisses an eine von der antragstellenden Person mitgeteilte c/o Anschrift in Deutschland ist möglich. Ein zur Vorlage bei einer deutschen Behörde beantragtes Führungszeugnis wird unmittelbar an die deutsche Behörde übersandt. Inhalt und Aussehen: Der Inhalt eines Führungszeugnisses richtet sich nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) . Muster Führungszeugnis Welche Arten von Führungszeugnissen gibt es? Als Privatführungszeugnis dient es zum Beispiel der Vorlage beim künftigen Arbeitgeber. Das Führungszeugnis für behördliche Zwecke dient ausschließlich der Vorlage bei einer Behörde (z. B. zur Erteilung einer Fahrerlaubnis) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Es wird der Behörde unmittelbar zugesandt. Im erweiterten Führungszeugnis werden bestimmte Verurteilungen aufgeführt, die insbesondere wegen der geringen Strafhöhe in einem regulären Führungszeugnis nicht enthalten wären. Dabei handelt es sich um Verurteilungen aufgrund von Straftatbeständen, die für den Schutz von Kindern und Jugendlichen besonders relevant sind. Ein erweitertes Führungszeugnis benötigen Personen, die im Kinder- oder Jugendbereich tätig werden wollen (z. B. Schule, Sportverein) oder wenn dies gesetzlich vorgesehen ist. Ein Europäisches Führungszeugnis erhalten Personen, die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland besitzen. Das Europäische Führungszeugnis enthält zusätzlich zur Auskunft aus dem Bundeszentralregister die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsstaats in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht 13,00 Euro Online beim Bundesamt für Justiz (BfJ): ab Vollendung des 16. Lebensjahrs und Personalausweis, eID-Karte oder elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion (freischaltbar beim Bürgeramt) Ausweisapp und Kartenlesegerät (i.d.R. NFC-Funktion des Smartphones) ggf. Drucker in Spezialfällen Kreditkarte evtl. hochzuladende Bescheinigungen oder Dokumente Online-Antrag beim BfJ hier: www.fuehrungszeugnis.bund.de Weiterführende Links, Informationen: Mehr zum Online-Antrag sowie den notwendigen Nachweisen Broschüre Führungszeugnis online beantragen (PDF, 819KB, Datei ist barrierefrei) Persönlich im Bürgeramt: ab Vollendung des 14. Lebensjahrs Personalausweis bzw. Reisepass mitbringen Verwendungszweck für das Führungszeugnis kennen und ggf. mitbringen ggf. Postadresse und Aktenzeichen bzw. Sachbearbeiter/in der anfordernden Behörde kennen und mitbringen Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt
Das neue Einbürgerungsgesetz ist seit 27.06.2024 in Kraft! Wesentliche Punkte sind verkürzte Aufenthaltszeiten, die generelle Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit sowie Sonderregelungen für Angehörige der Gastarbeiter- und der DDR-Vertragsarbeitnehmergeneration. Nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland besteht die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (Einbürgerung). Interessiert es Sie, ob Sie die Voraussetzungen auf Einbürgerung erfüllen? Wie hoch Ihre eigenen Chancen auf eine Einbürgerung sind, können Sie sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim 'Quick-Check' herausfinden. Der Quick-Check dauert nur etwa fünf Minuten. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder analysiert. Bitte beachten Sie: Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chancen, eingebürgert zu werden. Nutzen Sie den Quick-Check! Nähere Informationen zur Einbürgerung (auch zum Verfahren, Kosten, etc.) finden Sie im BayernPortal unter folgenden Links: Bayernportal: Antrag auf Anspruchseinbürgerung Bayernportal: Antrag auf Einbürgerung im Rahmen des Ermessens Ebenso haben Sie dort jederzeit die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen. Wenn Sie die Einbürgerung „klassisch in Papierform“ beantragen möchten, finden Sie anbei ein Antragsformular als pdf. Drucken Sie dieses aus und reichen Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit allen notwendigen Unterlagen laut dem dazugehörigen Infoblatt bei uns ein. Wir empfehlen Ihnen, zur Antragstellung einen persönlichen Termin zu vereinbaren: Online-Terminvereinbarung
Wissenswertes zur amtlichen Beglaubigung Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt Beglaubigung pro Dokument 5,00 Euro Beglaubigung pro Unterschrift 10,00 Euro die zu beglaubigenden Dokumente im Original
Allgemeine Informationen zur Meldepflicht: Zu melden ist grundsätzlich jede Wohnungsänderung. Das gilt v.a. für den Bezug einer neuen Wohnung. Als Wohnung im Sinne des Meldegesetzes gilt jeder umschlossene Raum, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Seit 1. November 2015 ist auch der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er das Einzugsdatum sowie die betroffenen Personen zu bestätigen. Anmeldung Jede Person, die eine neue Wohnung in Memmingen bezieht, muss dies innerhalb zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt melden. Sie haben die Möglichkeit, bequem Ihre Meldung per Online-Antrag vorzunehmen (-> Formulare/Downloads). Auch persönlich ist die Meldung natürlich weiterhin möglich, die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zum manuellen Ausfüllen liegen kostenlos im Bürgeramt aus. Bei Familien (Ehepaare, Kinder bis 18 Jahren) ist es ausreichend, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisdokumenten aller Familienmitglieder sowie der Wohnungsgeberbestätigung beim Bürgeramt vorspricht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren ein- bzw. ausziehen. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abmeldung Eine Abmeldung ist ebenfalls personenbezogen innerhalb zwei Wochen nach dem Auszug , aber lediglich bei einem Wegzug ins Ausland, sowie bei Aufgabe einer weiteren Wohnung (Nebenwohnung) erforderlich. Die Abmeldung erfolgt immer bei der Meldebehörde der Hauptwohnung. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Ummeldung Erfolgt der Wohnungswechsel innerhalb von Memmingen (inkl. Stadtteile) handelt es sich um eine Ummeldung, die Sie bequem mittels Online-Antrag (-> Formulare/Downloads) erledigen oder auch weiterhin persönlich vornehmen können. Bitte bringen Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache Ihr Ausweisdokument sowie die Wohnungsgeberbestätigung mit. Wichtiges zum Online-Antrag Bei der Online-Anmeldung und Online-Ummeldung ist in der Regel keine persönliche Vorsprache mehr nötig. Bei der Abmeldung und einem Statuswechsel benötigen Sie weiterhin einen persönlichen Termin mit uns. Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt Die An-, Ab- und Ummeldung sind innerhalb der gesetzlichen Meldefrist gebührenfrei. Personalausweis und / oder Reisepass im Original bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich, sofern vorhanden, elektronischer Aufenthaltstitel und ggf. Beiblatt Wohnungsgeberbestätigung zusätzlich bei der erstmaligen Anmeldung: sofern Familienstand "verheiratet", die Urkunde über die Eheschließung im Original bei minderjährigen Kindern, jeweils deren Geburtsurkunde im Original
Weitere Informationen unter http://buergerstift.memmingen.de .
Weitere Informationen auf der Webseite der Stadtbibliothek
Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) stellen bauliche Anlagen dar (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO), welche grundsätzlich einer Baugenehmigung bedürfen (Art. 55 Abs. 1 BayBO), sofern sie nicht formell verfahrensfrei sind (Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO). Darüber hinaus sind auch die materiellen Vorschriften aus der städtischen Werbeanlagensatzung hinsichtlich deren Gestaltung zu berücksichtigen. Werbeanlagensatzung