Fahrplanauskünfte erteilt: Informationen über den Stadtverkehr Memmingen; Auskünfte erteilt die BBS Mittelschwaben KG unter Telefon 08332/79699200 Online Fahrplanauskunft und Informationen des VVM; Auskünfte werden erteilt unter Telefon 08282/828700 für den Landkreis VVM Verkehrsverbund Mittelschwaben GmbH Krumbach Tel. 08282/81830 www.vvm-online.de Weitere Informationen und Fahrpläne
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EU bzw. EWR-Staaten: Die Umschreibung der Fahrerlaubnis eines Staates der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn die Gültigkeit läuft ab. Besondere Regelungen gelten hier für die Klasse C und D. Außerhalb der EU bzw. keine EWR-Staaten: Für Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Land außerhalb der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftraums gelten für die Umschreibung besondere Vorschriften. Bei machen Ländern ist eine prüfungsfreie Umschreibung möglich, andere dagegen müssen eine theoretische und praktische Prüfung ablegen. Welches Land davon betroffen ist können Sie bei der Führerscheinstelle erfragen. Wenn eine theoretische und praktische Prüfung abgelegt werden muss, bitte den Antrag auf Umschreibung bei einer Fahrschule stellen. Die Fahrberechtigung des ausländischen Führerscheins gilt für längstens 6 Monate nach Einreise in die BRD, d. h. Sie dürfen max. 6 Monate mit Ihrem ausländischen Führerschein in Deutschland fahren. Umschreibung EU/EWR-Führerscheine mit Probezeit : 38,30 Euro Umschreibung EU/EWR-Führerscheine ohne Probezeit: 37,50 Euro Umschreibung Drittstaaten mit Probezeit: 45,90 Euro Umschreibung Drittstaaten ohne Probezeit: 45,10 Euro 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass und ggfl. Aufenthaltstitel ggf. Bescheinigung über 1. Hilfe ggf. Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (vom Optiker) für die Klassen A, A1, B, BE, L, AM, T oder ein augenärztliches Gutachten für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E ggf. ein ärztliches Gutachten nur für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module bzw. ausl. Modulkarte) oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG eine Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde eine Übersetzung und ggf. Klassifizierung des ausländischen Führerscheins durch amtlich anerkannte Übersetzer oder des ADAC ein Führungszeugnis (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E)
Die Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr, des Bundesgrenzschutzes und der Polizei berechtigen zum Führen von Dienstfahrzeugen. Sie gilt nur für Dienstfahrten. Um den erworbenen Besitzstand zu sichern, kann diese Fahrerlaubnis in eine allgemeine nationale Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Die Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis kostet 45,10 Euro. 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35x45 mm) Personalausweis oder Reisepass beide Führerscheine (z. B. Bundeswehrführerschein und der "normale" Führerschein) Anlage 10 (zu §§ 26 und 27) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung)
Der Antrag ist bei der Führerscheinstelle zustellen, dort ist auch die für den neuen Führerschein erforderliche Unterschrift von Ihnen persönlich zuleisten. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist, damit eine ausreichende Bearbeitungsfrist gewährleistet ist. Fahrerlaubnis auf Probe Wurde die Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit entzogen, gelten die Vorschriften für die Probezeit. Sofern Sie nicht bereits früher an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teilgenommen haben, ist die Teilnahme unabhängig von einer etwaigen Fahrerlaubnisbegutachtung zwingende Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Lag der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Alkoholverstoß zugrunde, so ist die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar erforderlich. Besondere Anforderungen Die Stadt Memmingen muss prüfen, ob Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Die Prüfung erstreckt sich auf die geistige und vor allem auch die charakterliche Eignung. Ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle (MPU) ist in folgenden Fällen notwendig: wiederholte Entziehung der Fahrerlaubnis wiederholte Straftaten (nicht nur im Straßenverkehr, insbesondere bei Rohheitsvergehen) wiederholten allgemeinen Verkehrsauffälligkeiten erstmalige Trunkenheitsfahrt ab 1,60 Promille schwerer körperlichen oder geistigen Gebrechen Vorliegen eines früheren negativen Fahreignungsgutachtens Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz Nächstgelegenen Begutachtungsstellen: Kempten : TÜV Süd Life Service GmbH Bodmannstraße 4 87435 Kempten 0831/5215410 Memmingen : TÜV Süd Life Service GmbH Haußmannstraße 4 87700 Memmingen 0831/5215411 Ulm : TÜV Süd Life Service GmbH Hirschstraße 22 89073 Ulm 0731/3793480 Augsburg : TÜV Süd Life Service GmbH Halderstraße 23 86150 Augsburg 0821/3432911 weitere amtlich anerkannte Begutachtungsstellen finden Sie unter: www.tuev-sued.de www.avus.de Nutzen Sie bereits die Sperrfrist? Erfahrungsgemäß ist es im Einzelfall notwendig, sich auf die Untersuchung entsprechend vorzubereiten. Insbesondere sollt man sich mit den zurückliegenden Verkehrsdelikten bzw. sonstigen Vergehen nochmals eingehend auseinandersetzen und sich die Hintergründe ihres Zustandekommens bewusst machen. Die Begutachtungsstellen bieten dazu Beratungsgespräche an. Verkehrspsychologen zeigen Ihnen Wege und geben Empfehlungen zur Vorbereitung für die Begutachtung. Ist Ihre Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogenkonsum entzogen worden, empfiehlt sich eine tiefergehende Auseinandersetzung mit Ihrer Alkohol- oder Drogenproblematik. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Führerscheinstelle. 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (vom Optiker) oder in besonderen Fällen ein augenärztliches Gutachten für die Klassen A, A1, A2, B, BE, L, AM und T ein augenärztliches Gutachten vom Augenarzt für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E ggfl. ein ärztliches Gutachten ein Führungszeugnis (bei der Bestätigung der persönlichen Daten im Einwohnermeldeamt beantragen)
Seit dem 01.01.1999 gilt in der BRD eines neues Fahrerlaubnisrecht. Basierend auf die EU-Führerscheinrichtlinie wurde europaweit eine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnisse für LKW und Lastzüge eingeführt. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn ein Gesundheitscheck und ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen werden kann.Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 für LKW und Lastzüge dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der neuen Klasse C oder CE mehr führen, sofern diese die Fahrberechtigung aus der früheren Klasse 3 übersteigt. Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, müssen Ihre Fahrerlaubnis mit dem 50. Geburtstag verlängern lassen, wenn sie Fahrzeugkombinationen führen, die aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse bestehen, soweit die zulässige Gesamtsmasse des Zuges mehr als 12.000 kg beträgt, ein Anhänger mitgeführt wird, dessen zulässiges Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt. Inhaber der Klasse C/CE, die Ihren Führerschein nach dem 01.01.1999 erworben haben, müssen alle 5 Jahre (unabhängig vom Alter) ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen. Das genaue Ablaufdatum ist in der Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt. Für alle Verlängerungsanträge gilt, dass sie rechtzeitig ca. 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer bzw. dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Somit ist ausreichend Zeit gegeben, um einen ununterbrochenen Fortbestand der Fahrerlaubnis zu gewährleisten. Sie dürfen aber ab dem 50. Lebensjahr bzw. ab Ablauf der Geltungsdauer keine Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Ist der Gesundheitscheck in Ordnung und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis um 5 Jahre verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins ohne Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 45,10 Euro Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins mit Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 80,10 Euro nur Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 36,00 Euro 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein ein augenärztliches Gutachten vom Augenarzt ein ärztliches Gutachten ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) bzw. Grundqualifikation nach dem BKrFQG ggf. ein Führungszeugnis (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E) ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten ab Vollendung 50. Lebensjahres (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E)
Sie haben Ihren Führerschein verloren oder er wurde Ihnen gestohlen? Der Antrag auf einen Ersatzführerschein muss bei der Führerscheinstelle persönlich gestellt werden. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Der Ersatzführerschein kostet 32,81 Euro (zzgl. 30,70 Euro für Eidesstattliche Versicherung) In dringenden Fällen kann der Ersatzführerschein, bei Antragsabgabe bis 12 Uhr, per Express angefordert werden. Dann ist der Führerschein innerhalb von 2 Tagen da (Zusatzkosten für die Expressanforderung 9,52 Euro). 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass evtl. Verlustanzeige von Polizei evtl. Eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheins (kann beim Notar oder in der Führerscheinstelle abgegeben werden)
Klasse D, DE, D1, D1E, Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag erteilt. Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie in der Führerscheinstelle, bzw. für den Busführerschein bei der Fahrschule. Der Antrag muss ausgefüllt beim Einwohnermeldeamt zur Bestätigung der persönlichen Daten und zur Beantragung eines Führungszeugnisses vorgelegt werden. Der Antrag muss dann unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen bei der Führerscheinstelle abgegeben werden. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist 3 bzw. 5 Jahre gültig. Er wird auf Antrag verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Gebühr für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 45,10 Euro und für eine Verlängerung beträgt 38,00 Euro. Klassen D, DE, D1, D1E Die erstmalige Erteilung bzw. Erweiterung für den Busführerschein kostet 45,10 Euro (ohne SZ 95) bzw. 81,10 Euro (mit SZ 95). Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Mindestalter liegt bei 21 Jahren (bei Krankenwagen 19 Jahre) Personalausweis oder Reisepass Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 2 Jahren (bei Krankenwagen 1 Jahr) innerhalb der letzten 5 Jahren Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenwagen) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (bei Ersterteilung und ab dem 60. Lj. erforderlich) augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Klassen D, DE, D1, D1E Ersterteilung mit Prüfung über eine Fahrschule 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe ggf. Nachweis über Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG Verlängerung 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) augenärztliches Gutachten ärztliches Gutachten Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (ab dem 50.Lj. erforderlich) ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) nach dem BKrFQG (Module)
Obwohl die jungen Führerscheinbesitzer von 18 bis 24 Jahren lediglich einen Bevölkerungsteil von 7,9 % ausmachen, ist ihr Anteil an allen im Straßenverkehr Getöteten mit etwa 23 % fast dreimal so hoch. Die Gründe für das hohe Unfallrisiko der jungen Fahranfänger sind vielfältig, ein Kernproblem ist aber die mangelnde Erfahrung. Deshalb startet Bayern im Rahmen der Aktion "Verkehrssicherheit Bayern 2006" den Modellversuch "Begleitetes Fahren mit 17". Während des Modellversuches kann die mit Auflagen versehene Fahrberechtigung für Pkws (auch mit Anhänger) bereits ab 17 Jahren erworben werden. Nach bestandener Fahrprüfung und dem Erhalt der entsprechenden Prüfungsbescheinigung dürfen die Jugendlichen bis zu ihrem 18. Geburtstag nur gemeinsam mit einer Begleitperson fahren, die vorher namentlich benannt und eingetragen wurde. Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag erteilt. Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie bei der Fahrschule. Der Antrag muss ausgefüllt, unterschrieben (ggf. Erziehungsberechtigten nicht vergessen) beim Einwohnermeldeamt zur Bestätigung der persönlichen Daten vorgelegt werden. Der Antrag muss dann mit den notwendigen Unterlagen bei der Fahrschule abgegeben werden. Die Fahrschule bringt die Anträge dann zur Führerscheinstelle. Für jede gewünschte Begleitperson ist ein extra Blatt auszufüllen, zusätzlich wird noch eine Einverständniserklärung benötigt.Voraussetzungen für den Fahranfänger: mindestens 16 ½ Jahre alt mindestens 1 Begleitperson muss benannt sein Voraussetzungen für die Begleitperson: mindestens 30 Jahre alt seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Besitz der Klasse B (oder 3) nicht mehr als 1 Punkt im Verkehrszentralregister Was gibt es zu beachten? mit Vollendung des 17. Lebensjahres wird die Prüfbescheinigung ausgehändigt Sie dürfen nur mit einer eingetragenen Begleitperson fahren mit der Prüfbescheinigung dürfen Sie nur innerhalb Deutschland fahren erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Sie den EU-Kartenführerschein bei der Führerscheinstelle Die Gebühren richten sich nach der Anzahl der Begleitpersonen. bei einer Begleitperson 64,60 Euro bei 2 Begleitpersonen 75,60 Euro bei 3 Begleitpersonen 86,60 Euro bei 4 Begleitpersonen 97,60 Euro usw. Der EU-Kartenführerschein ist in den Gebühren bereits enthalten, d. h. mit 18 kommen keine weiteren Kosten auf Sie zu. 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle (vom Optiker) oder in besonderen Fällen ein augenärztliches Gutachten Datenblatt für jede Begleitperson Einverständniserklärung der Eltern und von Ihnen für den Eintrag der Begleitpersonen
Ein Führerschein, der vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden ist, ist bis zu dem Zeitpunkt umzutauschen, der sich wie folgt ergibt: I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind: Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss Vor 1953 19.01.2033 1953 – 1958 19.01.2022 1959 – 1964 19.01.2023 1965 – 1970 19.01.2024 1971 oder später 19.01.2025 II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind: Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss 1999 – 2001 19.01.2026 2002 – 2004 19.01.2027 2005 – 2007 19.01.2028 2008 19.01.2029 2009 19.01.2030 2010 19.01.2031 2011 19.01.2032 2012 - 18.01.2013 19.01.2033 Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf der vorgenannten Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Ordnungswidrig handelt, wer bei Fahrten keinen oder einen ungültigen Führerschein mitführt (§ 24 Straßenverkehrsgesetz). Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle 32,81 Euro 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) aktueller Führerschein Personalausweis oder Reisepass Fahrerlaubnisklassen: Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung) Schlüsselzahlen: Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3) der FeV (Fahrerlaubnisverordnung)