In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich. Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen. Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Baulücken in diesen Bereichen sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen. Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden. Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten. Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter: http://www.innenministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/index.php
Die Bauleiter des Tiefbauamtes Memmingen überwachen die ordnungsgemäße Ausführung der Kanalbaumaßnahmen und auch die Einhaltung des Sicherheit- und Gesundheitsschutzes. Die Bauvorbereitung, wie z. B. die Erstellung des Leistungsverzeichnisses, die Erstellung von Vergabevorschlägen für Bauleitungen und die Abrechnung der Baumaßnahmen gehören ebenfalls zu diesem Sachgebiet. Hier erhalten Sie Informationen über aktuelle Baumaßnahmen im Kanalbau.
Das städtische Hochbauamt betreut alle städtischen Bauaufgaben wie Neubauten, An-, Aus-, und Umbauten, Sanierungen sowie den Bauunterhalt. Die Planungen erfolgen im eigenen Haus bzw. bei Kapazitätsüberschreitungen oder umfangreichen Bauaufgaben erfolgt eine Vergabe der Planungs- und/oder Bauleitungsleistungen an freiberufliche Planungsbüros. In diesen Fällen übernimmt das Hochbauamt die Funktion als Bauherrenvertreter und ist zentraler Ansprechpartner und Projektleiter aller am Bau Beteiligten samt Controlling der Kosten und Termine. In der Stadt Memmingen wird kräftig geplant und gebaut. Aufgrund der Vielzahl der anstehenden und laufenden Bauprojekte beschränken wir uns daher darauf, Ihnen hier eine kleine Auswahl derzeit laufender größerer Bauprojekte vorzustellen.
Die Kanalbestandspläne treffen eine Aussage über die genaue Lage, die Tiefe und die Dimension des öffentlichen Kanals. Des weiteren geht aus den Plänen hervor, ob es sich um einen Mischwasser-, Schmutzwasser- oder Regenwasserkanal handelt. Kanalbestandspläne angefordert werden. Diese sind Grundlagen für Entwässerungsbaugesuche.
Hier erhalten Sie Auskünfte über neu geplante Baugebiete. Ebenso werden hier Kanalplanungen erarbeitet, die entweder hydraulisch überlastete oder defekte bestehende Kanäle ersetzen.
Das Stadtplanungsamt führt erste, kostenlose und unverbindliche Bauberatungen für Grundstückseigentümer und Vorhabenträger durch, sofern das Grundstück bzw. Bauvorhaben innerhalb des Stadtgebiets von Memmingen liegt. Wenn Sie einen Neubau, Umbau oder eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage planen, berät Sie das Stadtplanungsamt gern. Wir empfehlen hierzu, vorab telefonisch oder per Mail einen Besprechungstermin mit dem für Ihr Stadtgebiet zuständigen Mitarbeiter zu vereinbaren. Bei der Terminvereinbarung geben Sie bitte die Lage Ihres Vorhabens (Adresse oder Flurstück) an und beschreiben kurz die geplante Maßnahme. Ein erster, skizzenhafter Lageplan ist immer hilfreich, aber nicht zwingend notwendig. Möchten Sie sich vorab selbst über das Baurecht auf Ihrem Grundstück informieren, finden Sie alle rechtskräftigen Bebauungspläne der Stadt Memmingen unter: https://maps.memmingen.de Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das Stadtplanungsamt nur eine erste verwaltungsinterne und unverbindliche Einschätzung Ihres Vorhabens vornehmen kann. Eine fundierte Beurteilung ist erst nach Antragseingang und nach Beteiligung, Rückmeldung und Auswertung der Stellungnahmen aller betroffenen Fachstellen möglich. Die finale bauplanungsrechtliche Beurteilung ist in der Regel dem Bausenat vorbehalten. Weitere Informationen für eine nachhaltige Bauweise, eine Sanierung oder weitere bauliche Maßnahmen im Bereich Klimaschutz.
Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan bildet die sogenannte vorbereitende Bauleitplanung der Kommune. Ziel der Planung ist eine nachhaltige und zukunftsfähige Siedlungsentwicklung auf Grundlage des zu erwartenden Bedarfs sowie übergeordneter Planungsvorgaben. Der Flächennutzungsplan wird in der Regel für einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren aufgestellt. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde am 28.11.2025 rechtswirksam. Die in ihm dargestellten Siedlungsflächen umfassen zum einen den aktuellen Bestand, zum anderen aber auch die von der Stadt Memmingen für die Zukunft angedachten Siedlungsentwicklungen. Mit Fertigstellung des Flächennutzungsplans besteht jedoch kein Baurecht - erst mit Überführung der Darstellungen in eine verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplan) werden die Siedlungsausweisungen flächenscharf und für jedermann bindend. Das Planwerk des Flächennutzungsplans umfasst das gesamte Stadtgebiet von Memmingen. Neben den klassischen Gebietstypen (Wohnbaufläche, gemischte, gewerbliche und Sonderbaufläche) werden in ihm auch größere Energiefreileitungen, Schutzgebiete, Bodendenkmäler und dergleichen nachrichtlich dargestellt, also aus übergeordneten Fachplanungen übernommen. In Memmingen werden über die Siedlungsflächen hinaus große Bereiche von Wäldern und landwirtschaftlichen Nutzflächen eingenommen, die ebenfalls im Flächennutzungsplan dargestellt sind und um Grünflächen, Straßenverkehrsflächen und sonstige Flächennutzungen ergänzt, so dass jede Fläche im Stadtgebiet einer Nutzung zugeordnet ist. Landschaftsplan Darüber hinaus umfasst der Flächennutzungsplan auch Aussagen des Landschaftsplans. Der Landschaftsplan analysiert die Bestandssituation für die unterschiedlichen Belange des Natur- und Umweltschutzes, erkennt Konflikte und Defizite und leitet daraus entsprechende Maßnahmen ab. Diese werden in die Darstellungen des Flächennutzungsplans integriert und erhalten damit gegenüber der Kommune selbst sowie gegenüber allen an der Neuaufstellung beteiligten Behörden und Trägern öffentlicher Belange Verbindlichkeit.
Vermessung bei Bauantragsverfahren Entwurfsvermessung, topographische Bestandserfassung in 3D städtisches Höhenfestpunktnetz Bauantragskonstruktionen WebGIS
Die Stadt Memmingen nimmt nach Art. 11 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB) wahr und ist somit die zuständige Erlaubnisbehörde. Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Im Stadtgebiet befinden sich Baudenkmäler (Die komplette Bausubstanz, innen wie außen, steht unter Denkmalschutz) Das Denkmalensemble Altstadt (Bei Gebäuden innerhalb des Ensembles stehen alle Außenfassaden, einschließlich Dach und Dachstuhl unter Denkmalschutz) Bodendenkmäler Naturdenkmäler Das BLfD ist für die Feststellung der Denkmaleigenschaft zuständig und führt die öffentlich einsehbare Denkmalliste im sog. Denkmalatlas unter http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/index.php Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Denkmaleigenschaft nicht allein aus dem Listeneintrag, sondern auch aus der geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung eines Objektes ergeben kann. Dies bedeutet, dass auch nicht als Baudenkmäler gelistete Objekte, nachträglich noch als Baudenkmal in die Denkmalliste aufgenommen werden können. Eigentümer und andere dinglich Verfügungsberechtigte von Baudenkmälern haben die ihnen anvertrauten Baudenkmäler im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Für sämtliche Eingriffe, Veränderungen und Maßnahmen, etc. an oben genannten Denkmälern wird eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigt. Dies gilt auch für baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben wie Fassadensanierungen, Fenstertausch oder ähnliches. Die entsprechenden Anträge können unter „Formulare“ im unteren Bereich dieser Seite heruntergeladen werden und sind ausgefüllt bei der UDB der Stadt Memmingen einzureichen. Es wird empfohlen, bzgl. der geplanten Maßnahmen frühzeitig mit der Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Memmingen (UDB) Kontakt aufzunehmen. Ist eine Maßnahme ohnehin baugenehmigungspflichtig, werden die denkmalschutzrechtlichen Belange in einem Baugenehmigungsverfahren mitgeprüft. Im monatlichen Turnus finden sog. „Denkmalsprechtage“ mit dem für Memmingen zuständigen Gebietsreferenten des BLfD statt. Dabei besteht die Möglichkeit, die geplanten Maßnahmen im Rahmen von Ortsterminen abzustimmen. Die Terminvereinbarung erfolgt über die UDB (siehe oben).
Die kommunale Bauleitplanung stellt das entscheidende Instrument der mittel- und langfristigen Stadtentwicklung dar und wird unterschieden in die vorbereitende und die verbindliche Bauleitplanung. Im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung wird im Zuge des Flächennutzungsplans das gesamte Stadtgebiet überplant und verschiedenen Nutzungsarten zugewiesen. Neben Wohnbauflächen werden hier auch gewerbliche Bauflächen, Mischbauflächen sowie Flächen für den Gemeinbedarf ausgewiesen. Diese Siedlungstypen werden darüber hinaus um Grünflächen in Form von Parks, Gartenanlagen etc. ergänzt. Der Flächennutzungsplan ist weder grundstücksgenau zu lesen, noch für Privatpersonen bindend. Nach dem aus ihm und seinen Darstellungen Bebauungspläne zu entwickeln sind, wird er als vorbereitende Bauleitplanung bezeichnet. Als verbindliche Bauleitplanung werden demnach Bebauungspläne bezeichnet, die auf Grundlage des Flächennutzungsplans die dort getroffenen Zielvorgaben in Baurecht überführen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind parzellenscharf zu lesen und für jeden Bauwerber innerhalb des Geltungsbereichs bindend.