Die im Abwasser mitgeführten Inhaltsstoffe wie z. B. Kies, Sand, Fette, Küchenabfälle etc. setzen sich bei geringen Fließgeschwindigkeiten ab und können so zu Verstopfungen, Geruchsbelästigung und Rattenplage führen. Deshalb ist eine regelmäßige Kanalspülung nicht nur sinnvoll, sondern unbedingt erforderlich. Das rd.. 275 km lange Kanalnetz in der Stadt Memmingen wird turnusgemäß einmal im Jahr gespült. Ebenso wird auf die Rattenbekämpfung großen Wert gelegt. Bei der Entwässerungsanlage auf privatem Grund empfiehlt es sich, regelmäßig (mind. 1 mal im Jahr) den Hauskontrollschacht zu überprüfen. Bei einem Rückstau im Gerinne sollte die Hausanschlussleitung gespült und gegebenenfalls mit einer Kamerabefahrung auf Schäden untersucht werden.
Im Rahmen von Straßenplanungen finden durch das Tiefbauamt in Absprache mit den anderen Fachämtern Verkehrsplanungen statt. Anhand von durchgeführten Verkehrszählungen oder durch externe Fachbüros erstellte Verkehrsgutachten werden die Auswirkungen des Verkehrs auf die Straßenplanung und straßenrechtliche Lenkung des Verkehrs berücksichtigt.
Gemäß Satzung der Stadt Memmingen sind die Kanalhausanschlüsse auf öffentlichem Grund durch die Stadt herzustellen. Der Kanalhausanschluss wird vom Hauptkanal im Straßenbereich bis zur Grundstücksgrenze hergestellt oder bestehende werden ersetzt. Darüber hinaus kann der Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstücks den Auftrag zum Weiterbau innerhalb des Privatgrundstücks erteilen. Die Abrechnung erfolgt getrennt für den privaten Teilbereich. Zur vergrößerten Ansicht der Skizzen öffnen Sie bitte das Formular Grundstücksentwässerung: Abgrenzung der Zuständigkeiten. Entwässerungssatzung
Um Aussagen über die Tiefe des Grundwassers treffen zu können unterhält die Stadt Memmingen rd. 200 Grundwasserpegel. Diese werden regelmäßig angemessen. Die Daten gehen in eine Datenbank und stehen für Auskünfte zur Verfügung. Im Zuge der Digitalisierung werden zahlreiche Mess(stellen)pegel auf Fernüberwachung umgestellt.
Vermessung bei Bauantragsverfahren Entwurfsvermessung, topographische Bestandserfassung in 3D städtisches Höhenfestpunktnetz Bauantragskonstruktionen WebGIS
Fettabscheider: Die pflanzlichen oder tierischen Fette im Abwasser lagern sich beim Erkalten in den Hausanschlussleitungen und im öffentlichen Kanal ab. Diese Ablagerungen führen wiederum zu Verstopfungen und Verengungen in den Kanälen. Um dies zu vermeiden sind Trennanlagen (Fettabscheider) dort vorzusehen, wo das Abwasser ins Kanalnetz eingeleitet wird. In Betrieben, in denen fetthaltiges Abwasser anfällt, sind Fettabscheider nach DIN 4040 einzubauen. Dies betrifft z. B. Gastronomien, Schlachthöfe, Metzgereien, Bäckereien etc. Ölabscheider Diese Abscheideanlagen werden dort benötigt, wo Leichtflüssigkeiten vom Kanal zurückgehalten werden müssen. Dies ist z. B. in Autowaschstraßen, Kfz-Werkstätten und ähnlichen Betrieben notwendig.
In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich. Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen. Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Baulücken in diesen Bereichen sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen. Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden. Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten. Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter: http://www.innenministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/index.php