Der Veranstaltungskalender für Seniorinnen und Senioren umfasst verschiedene Angebote für die älteren Personen in Memmingen. Vom Sportangebot bis hin zu Bildungsangeboten finden Sie unterschiedliche Angebote. Wenn Sie eine Druckversion wünschen, melden Sie sich bitte der Seniorenfachstelle. Veranstaltungskalender für Senioren
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes einschließlich der Krankenversorgung und sonstiger Bedarfe von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, sowie sonstigen Ausländerinnen und Ausländern ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung erfolgt im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetz. Es kommen folgende Leistungen in Betracht: Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs in Form einer Bezahlkarte Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Kleidung und Gesundheitspflege in Form einer Bezahlkarte Gewährung von Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat (i.d.R. als Sachleistung) Gewährung von Krankenhilfeleistungen Gewährung von sonstigen Leistungen Die Stadt Memmingen ist grundsätzlich nur für Personen zuständig, die einer von der Regierung von Schwaben betriebenen Gemeinschaftsunterkunft oder einer von der Stadt Memmingen betriebenen dezentralen Unterkunft im Stadtbereich zugewiesen sind oder die mit einer entsprechenden Erlaubnis in einer eigenen Wohnung im Stadtbereich wohnen. Anfragen zu aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten richten Sie bitte an das Ausländeramt der Stadt Memmingen.
Pflegebedürftige Personen, die über keine Pflegeversicherung verfügen oder von dieser keine ausreichenden Leistungen zur Finanzierung der Pflege erhalten, können im Falle von Bedürftigkeit entsprechende Ansprüche geltend machen. Die Stadt Memmingen ist sei nur für die Hilfe in anderen Lebenslagen für Personen mit Pflegegrad 1 oder ohne Pflegegrad außerhalb von Heimen zuständig. Hier kommen z.B. in Betracht: Übernahme der Kosten von professionellen Pflegediensten Übernahme der notwendigen Kosten für eine private Haushaltshilfe Wichtiger Hinweis zur Hilfe zur Pflege: Für alle Betroffenen mit Pflegegrad 2-5 ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben , Sozialverwaltung, in Augsburg zuständig . Wer ist anspruchsberechtigt? Hilfe zur Pflege bzw. Hilfe in anderen Lebenslagen im Rahmen des Sozialgesetzbuches XII erhalten pflegebedürftige Personen, die nicht pflegeversichert sind oder bei denen die gesetzliche Pflegeversicherung keine bzw. nicht ausreichende Leistungen erbringt und wenn sie die anfallenden pflegebedingten Aufwendungen nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren können. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit? Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (z.B. Körperpflege, Ernährung, Mobilität, hauswirtschaftliche Versorgung) der Hilfe bedarf. Welche Leistungen können gewährt werden? Art und Umfang der Hilfe richten sich nach der individuellen Situation und Versorgungsform. Maßgeblich ist der durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) festgestellte Umfang der Pflegebedürftigkeit. Eine Hilfeleistung ist in bestimmten Fällen auch möglich, wenn der MDK (noch) keinen Pflegegrad feststellt. Weitergehende Informationen und Antragsformulare zum Herunterladen finden Sie auf der Internetseite des Bezirks Schwaben. Nähere Auskünfte können Sie auch anlässlich der Außensprechtage des Bezirks Schwaben in Memmingen (einmal monatlich zwischen 9 und 11 Uhr in der Ulmer Straße 2, Zimmer 308) erhalten. Eine diesbezügliche Terminvereinbarung ist möglich unter Tel. Nr. 0821/3101-216. Was ist bei der Antragstellung zu beachten? Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Eine Kostenübernahme ist erst ab Bekanntwerden des Bedarfs beim Sozialhilfeträger möglich. Die Hilfe wird nicht rückwirkend gewährt. Insbesondere ist zu beachten, dass z.B. ein Pflegedienst seine Leistungen nur dann mit dem Sozialhilfeträger abrechnen kann, wenn ein entsprechender Kostenvoranschlag seitens des Sozialamtes genehmigt worden ist. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an die nachfolgend genannte Ansprechpartnerin. Sie werden dann ausführlich über das Antragsverfahren und die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen informiert. Internetseite des Bezirks Schwaben
Im Rahmen der Sozialhilfe werden existenzsichernde Leistungen erbracht oder Bedarfe in bestimmten Lebenslagen finanziert, wenn die/der Betroffene nicht über genügend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und die erforderlichen Leistungen auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern vorrangiger Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung) erhält. Die Sozialhilfe ist damit regelmäßig eine "nachrangige" Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Die Sozialhilfe setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Leistungen der Sozialhilfe dienen der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Sie werden daher im Allgemeinen nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Ausgenommen von existenzsichernden Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Personen im Alter ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sowie deren Angehörige. Sind sie hilfebedürftig, erhalten sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter . Ausgenommen sind weiterhin Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Stadt Memmingen ist nur für Personen zuständig, die im Stadtbereich wohnen. Für bestimmte Hilfearten gelten abweichende Zuständigkeitsregelungen. Im Rahmen der Sozialhilfe können nachfolgende Leistungen gewährt werden: Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen Die Leistungen der Sozialhilfe sind im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt und umfassen nachfolgende Bereiche: Hilfe zum Lebensunterhalt Anspruchsberechtigt sind Personen bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder Altersrente vor Vollendung der gesetzlichen Regelalterszeit beziehen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können und auch keine Hilfe von dritter Seite erhalten. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die erwerbsfähig oder nur teilweise erwerbsgemindert sind, sowie deren Angehörige. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hierfür ist das Jobcenter Memmingen , Lindentorstr. 22, 87700 Memmingen zuständig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII (siehe hierzu nachfolgende Ausführungen) Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Hilfe zum Lebensunterhalt". Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruchsberechtigt sind Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (mit oder ohne Rentenbezug, auch in der Werkstätte für behinderte Menschen Beschäftigte), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, bleiben unberücksichtigt. Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Hilfen zur Gesundheit Anspruchsberechtigt sind Personen, die keinen vorrangigen Krankenversicherungsschutz haben und die anfallenden Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Die Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und werden gewährt in Form von "vorbeugender Gesundheitshilfe", "Hilfe bei Krankheit", "Hilfe zur Familienplanung", "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" sowie "Hilfe bei Sterilisation". Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können entsprechende Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werden. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Oftmals sind Hilfen in stationärer Form zu erbringen. Hierfür ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben in Augsburg zuständig. Hilfe in anderen Lebenslagen Die Sozialhilfe leistet auch Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, welche der Leistungsberechtigte nicht alleine bewältigen kann. Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Altenhilfe Finanzierung von Bestattungskosten für Angehörige Weitergehende Informationen bezüglich der letztgenannten Hilfeart finden Sie unter dem Anliegen "Bestattungskosten (Finanzierung)". Internetseite des Bezirk Schwaben
Seit März 2021 hat Memmingen einen Integrationsbeirat. Er löst damit den ehemaligen Ausländerbeirat ab und knüpft an dessen gute Arbeit an. 12 Bürgerinnen und Bürger mit Migrationsgeschichte engagieren sich zusammen mit Oberbürgermeister, Stadtratsreferent für Integration und Stadträten aller Fraktionen für eine gemeinsame städtische Gesellschaft. Weitere Informationen
Das Europabüro Memmingen informiert Sie über unsere Arbeitsschwerpunkte Wissenswertes im Zusammenhang mit Europa und der EU direkte Antworten auf Ihre allgemeinen Fragen zu EU-Themen oder Hinweise auf weitere Informationsquellen Adressen von Einrichtungen, die Sie ggf. kontaktieren können Antworten auf Ihre Fragen zu den politischen Aktivitäten der Europäischen Union vielfältige praktische Hinweise beispielsweise zur Anerkennung von Berufsabschlüssen Weitere Informationen Fragen zu Europa? Kontaktieren Sie Europe Direct! Wir helfen Ihnen gerne vor Ort im Europe Direct Informationszentrum Memmingen weiter. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, sich an die "Zentrale" des Europe Direct-Netzwerkes, das so genannte Kontaktzentrum, zu wenden. Sie erreichen das Kontaktzentrum von Montag bis Freitag von 9:00 Uhr bis 18:30 Uhr europaweit unter der gebührenfreien Rufnummer: 00 800 6 7 8 9 10 11 Oder im Internet: http://ec.europa.eu/europedirect
Waldpädagogik ist eine Form der Naturpädagogik und soll den Kindern ganzheitlich durch praktisches Erleben und Lernen ökologische und gesellschaftliche Zusammenhänge in Wald und Natur nahebringen und somit der Naturentfremdung entgegenwirken. In der 3. Klasse haben die Kinder das Thema „Wald“ im Heimat- und Sachkundeunterricht, deshalb nehmen einige Lehrer das Angebot einer Waldführung mit dem Förster dankend an. Seit 2017 gibt es nun den ersten Memminger Waldkindergarten im Stadtwald Memmingen nahe Eisenburg. Der wesentliche Unterschied der Waldkindergärten gegenüber normalen Kindergärten ist, dass sich "Waldkinder" weitgehend in der Natur aufhalten und vorwiegend mit den Dingen spielen, die sie im Wald oder auf dem Feld vorfinden. Nur bei besonders schlechtem Wetter bietet ein Bauwagen vor Ort, oder bei Sturmwarnung den Kindern in Eisenburg Unterschlupf. Nähere Informationen zum Waldkindergarten Eisenburg bietet das Amt für Kindertageseinrichtungen - Tel. 08331-850472 Sollten Sie Interesse an einer Waldführung, z.B. von einer Schulklasse, Gruppe oder Kindergartengruppe haben, so setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung. Art. 28 Abs. 8 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
Bei trockener Frühjahrs- und trocken heißer Sommerwitterung besteht im Wald hohe Waldbrandgefahr. Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden. Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben, ein unverwahrtes Feuer (gilt auch für Grill) anzünden oder betreiben, Bodendecken abbrennen Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen will, bedarf der Erlaubnis das bedeutet, dass mit Ausnahme des Waldbesitzers, dem eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt ist, niemand im Wald oder bis 100 m Entfernung ein offenes Feuer oder einen Grill anzünden darf. Art. 17 Abs. 1 u. 3 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)