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Waldbrandgefahr
Bei trockener Frühjahrs- und trocken heißer Sommerwitterung besteht im Wald hohe Waldbrandgefahr.
Im Wald darf in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober nicht geraucht werden.
Wer in einem Wald oder in einer Entfernung von weniger als 100 m davon
- eine offene Feuerstätte errichten oder betreiben,
- ein unverwahrtes Feuer (gilt auch für Grill) anzünden oder betreiben,
- Bodendecken abbrennen
- Pflanzen oder Pflanzenreste flächenweise absengen will, bedarf der Erlaubnis
das bedeutet, dass mit Ausnahme des Waldbesitzers, dem eine besondere Sorgfaltspflicht auferlegt ist, niemand im Wald oder bis 100 m Entfernung ein offenes Feuer oder einen Grill anzünden darf.
Rechtsgrundlagen
Art. 17 Abs. 1 u. 3 Waldgesetz für Bayern (BayWaldG)
zuständige Abteilungen
Feuer und Rauchen im Wald
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