Online-Terminvereinbarung mit der Kommunalen Verkehrsüberwachung Ein Einspruch per E-Mail ist aus rechtlichen Gründen nicht zulässig!
Mutterschaftsanerkennung, auch Mutterschaftsanerkenntnis genannt, ist die förmliche Anerkennungserklärung einer Frau, die Mutter eines bestimmten Kindes zu sein. Nach den Rechtsordnungen der Staaten, die auf dem Anerkennungssystem beruhen (z.B. Frankreich, Italien), entstehen erst mit der M. rechtliche Beziehungen zwischen Mutter und Kind. Die Mutterschaftsanerkennung wird nur bei ledigen bzw. nicht verheirateten (geschieden oder verwitwet) Müttern verlangt. Ausweis und Geburtsurkunde der Mutter
Es handelt sich hierbei um eine Sozialhilfeleistung zur Sicherstellung des laufenden Lebensunterhalts bedürftiger Personen. Wer ist anspruchsberechtigt? Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII können Personen erhalten, die weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II noch einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. In der Regel handelt es sich um Personen, die vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder eine Altersrente vor Vollendung der gesetzlich festgesetzten Altersgrenze beziehen. Ein Anspruch besteht nur, wenn die/der Betroffene den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und auch keine Hilfe von dritter Seite beansprucht werden kann. Bei nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Was gehört zum notwendigen Lebensunterhalt? Ernährung Körperpflege persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens Kleidung Hausrat Bedarfe für Bildung und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler, sowie Kinder und Jugendliche Unterkunft und Heizung/Warmwasser Wie errechnet sich die Hilfeleistung? Für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kann als Faustregel gelten: Bedarf minus Einkommen = Höhe der Leistung (soweit kein einsetzbares Vermögen vorhanden ist) Der berücksichtigungsfähige Bedarf errechnet sich in der Regel wie folgt: Regelsatz (als Pauschale für den notwendigen Lebensunterhalt ohne Unterkunft und Heizung/Warmwasser) + evtl. Mehrbedarf (bei Vorliegen besonderer Lebensumstände) + angemessene Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Heizkosten (maximal bis zur jeweiligen Angemessenheitsgrenze) + angemessene Kosten für zentrale Warmwasserversorgung + Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (soweit nicht pflichtversichert) Diesem Bedarf wird das dem Haushalt zufließende Einkommen gegenübergestellt. Ist das Einkommen niedriger als der Bedarf, kann dem Antragsteller die fehlende Differenz als laufende monatliche Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt werden (vorausgesetzt, es steht auch kein einsetzbares Vermögen zur Verfügung). Verfügt jemand über Einkommen, das höher ist als sein Bedarf, so ist er nach dem Sozialgesetzbuch XII nicht bedürftig und sein Antrag wird abgelehnt. Wenn das laufende Einkommen zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist zu prüfen, ob Vermögen einzusetzen ist. Hierzu zählen z.B. Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Lebensversicherungen und unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigener PKW. Vermögenswerte bis zur Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und 20.000 € bei Verheirateten/Lebenspartnern sind geschützt und brauchen nicht eingesetzt zu werden. Auch ein angemessenes, selbst bewohntes Hausgrundstück ist von der Verwertung ausgenommen. Einmalige Hilfe zum Lebensunterhalt wird nur in folgenden Fällen gewährt: Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen sowie Miete und Reparaturen von therapeutischen Geräten Was ist bei der Antragstellung zu beachten: Die Stadt Memmingen ist für die Hilfeleistung nur dann zuständig, wenn die/der Betroffene im Stadtbereich wohnt. Da die Anspruchsvoraussetzungen vielfach von sehr individuellen Gegebenheiten abhängig und die Besonderheiten jeden Einzelfalls zu beachten sind, empfiehlt es sich, sich vom zuständigen Sozialhilfesachbearbeiter nach vorheriger - am einfachsten telefonischen - Terminvereinbarung beraten zu lassen. Dabei erfahren Sie auch, welche Unterlagen im Rahmen der Antragstellung beigebracht werden müssen. Hilfebeginn ist der Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Notlage (i.d.R. erstmalige Kontaktaufnahme mit dem Sozialamt und daraufhin eingeleitetes förmliches Antragsverfahren). Hilfe zum Lebensunterhalt wird nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Leistungen für Bildung und Teilhabe sind gesondert zu beantragen. Internetseite des Bezirk Schwaben
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden im Rahmen der Sozialhilfe übernommen, wenn den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Zum Personenkreis der Verpflichteten zählen z. B. vertraglich Verpflichtete (z.B. Leibgeding) der Erbe unterhaltspflichtige Angehörige Personen, welche die Bestattung nach den ordnungsrechtlichen Bestimmungen veranlassen mussten. Zur Finanzierung der Bestattungskosten ist zunächst der Nachlass des Verstorbenen einzusetzen. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit den Verpflichteten zugemutet werden kann, die Kosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu tragen. Kosten einer Bestattung können nur übernommen werden, wenn sie unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind. Hierbei wird der Aufwand für eine ortsübliche einfache Bestattung einschließlich aller öffentlich-rechtlichen Gebühren anerkannt. Nicht berücksichtigungsfähig sind z.B. Kosten für eine Todesanzeige, Sterbebilder oder Leichenschmaus. Hinsichtlich der Zuständigkeit gilt folgendes: Wenn die/der Verstorbene bis zum Tod Sozialhilfeleistungen erhalten hat, ist dieser Sozialhilfeträger auch für die Übernahme von Bestattungskosten zuständig. In allen anderen Fällen ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt. Die Stadt Memmingen ist damit nur dann zuständig, wenn sie für die/den Verstorbene(n) bis zum Tod Sozialhilfe gezahlt hat oder für Personen, die zu Lebzeiten keine Sozialhilfe erhalten haben, aber in Memmingen verstorben sind. Der Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten ist zeitnah, i.d.R. spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Sterbefall zu stellen. Bitte wenden Sie sich rechtzeitig an die oben genannten Ansprechpartner(innen). Sie werden dann ausführlich über das Antragsverfahren und die zur Bearbeitung benötigten Unterlagen informiert.
Umsetzung der Industrie-Emissions-Richtlinie Vollzug der Industrieemissionsrichtlinie: Überwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen Bei den nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen fallen einige Betriebe wegen ihrer besonderen Umweltrelevanz unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/75/EU (Industrie-Emissions-Richtlinie). Diese Anlagen sind im Anhang der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung mit einem E gekennzeichnet. Die Einstufung als IE-Anlage hat vor allem Auswirkungen auf die Überwachung der Anlagen. So sind für die sogenannten IE-Anlagen insbesondere ein Überwachungsplan und Überwachungsprogramme zu erstellen. Der Überwachungsplan wurde von der Regierung von Schwaben erstellt und kann auf der Website der Regierung von Schwaben eingesehen werden. Überwachungsprogramm und Anlagen Überwachungsprogramm Die Stadt Memmingen hat aus dem Überwachungsplan ein Überwachungsprogramm entwickelt. Dazu gehören folgende vier Anhänge: Immissionsschutzrichtlinie Anlage 1 Immissionsschutzrichtlinie Anlage 2 Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung Immissionsschutzrichtlinie Anlage 3 Muster Überwachungsbericht Immissionsschutzrichtlinie Anlage 4 Übersicht über die im Bereich der Stadt Memmingen befindlichen IE-Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind Überwachungsberichte Die von der Stadt Memmingen nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einer Anlage zu erstellenden Überwachungsberichte werden gemäß § 52 a Abs. 5 Satz 3 Bundesimmissionsschutzgesetz auf dieser Seite veröffentlicht. Die aktuellen Überwachungsberichte sind in den nachfolgenden Ordnern der jeweiligen Anlagen als pdf-Datei hinterlegt. Überwachungsprotokolle Fa. Metzeler Schaum GmbH Anlage_3_a__UEberwachungsprotokoll_Metzeler.pdf Fa. Leeb GmbH & Co.KG Anlage_3_b__UEberwachungsprotokoll_Leeb.pdf Fa. Dorr Sonderabfallverwertung GmbH Anlage_3_c__UEberwachungsprotokoll_SAV.pdf Fa. GELITA AG 251110_Anlage_3_d__UEberwachungsprotokoll_Gelita.pdf Fa. Eloxal-Müller GmbH Anlage_3_e__UEberwachungsprotokoll_Eloxal-Mueller.pdf Fa. August Kutter GmbH & Co.KG Anlage_3_f__UEberwachungsprotokoll_August_Kutter.pdf Anlage_3_g__UEberwachungsprotokoll_August_Kutter.pdf A-Kutter-Bescheid-02.05.2017.pdf Fa. Geiger Recycling GmbH & Co. KG A-Geiger-Bescheid-06.09.2023.pdf A-Geiger-Anzeigenbestaetigung-10.12.2024.pdf A-Geiger-Aenderungsbescheid-12.06.2024.pdf A-Geiger-Aenderungsbescheid-04.10.2022.pdf Register der Feuerungsanlagen nach § 36 der 44. BImSchV; Stadt Memmingen Register_der_Feuerungsanlagen_nach_Paragraph_36_der_44._BImSchV_Stadt_Memmingen.pdf Life-Nature-Projekt "Benninger Ried" Industrieemissionen Kontakt Umweltschutzverwaltung Stadt Memmingen Umwelt und Klima Felix Wigand Schlossergasse 1 87700 Memmingen Tel: 08331/850-2900 Fax: 08331/850-610 felix.wigand (at) memmingen.de
Programmkino CINEPLEX Memmingen Fraunhoferstrasse 21 87700 Memmingen
Alle Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und EWR-Staaten, Stand 31.12.2020, benötigen keine Arbeitsgenehmigung. Diesen Staatsangehörigen ist der Arbeitsmarktzugang gewährt. Dies betrifft ebenfalls Staatsangehörige der Schweiz. Drittstaatsangehörige (keine EU- und EWR-Staatsangehörige) sind grundsätzlich arbeitsgenehmigungspflichtig. Die Arbeitsgenehmigung muss dem deutschen Aufenthaltstitel zu entnehmen sein. Sollten Drittstaatsangehörige eine Beschäftigung in Deutschland aufnehmen wollen, zum Beispiel als Au-Pair, Hilfskraft, Fachkraft, Arzt und vieles mehr, müssen diese eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Bei Interesse an einer Arbeitsgenehmigung muss eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe Formulare) beim Ausländeramt abgegeben werden. Das Ausländeramt entscheidet unter Beteiligung der Agentur für Arbeit und ggf. weiteren öffentlichen Stellen über die Genehmigung der Beschäftigung/Erwerbstätigkeit in Deutschland. Bitte beachten Sie, dass dieses Formular vollständig und leserlich ausgefüllt vorgelegt werden muss, andernfalls kann es zu Verzögerungen bei der Bearbeitung kommen. Es ist hier mit einer Bearbeitungszeit von 2 bis 6 Wochen zu rechnen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ausländeramt. Auch hilft Ihnen die Arbeitsagentur gerne telefonisch unter folgenden Nummern weiter: Hotline Arbeitnehmer: 0800 4 5555 00 / Hotline Arbeitgeber: 0800 4 5555 20 Weiterführende Informationen: www.Arbeitsagentur.de www.anerkennung-in-deutschland.de www.kmk.org/zab www.migranet.org www.netzwerk-iq.de
Nutzen Sie die Möglichkeit, die Zahlungen von Ihrem Girokonto abbuchen zu lassen. Dadurch ersparen Sie sich den Weg zur Bank und reduzieren den Verwaltungsaufwand bei der Stadt Memmingen. Säumniszuschläge bzw. Verzugszinsen werden vermieden, Erstattungen werden ohne zeitverzögernde Rückfragen auf Ihr Konto überwiesen.
Wahlamt Stadt Memmingen Tel.: 08331/850-3131 wahlamt (at) memmingen.de Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 17:00 Uhr Informationen des Wahlamtes Stadtratswahl am 8. März 2026 in der Stadt Memmingen Zum Wahlergebnis Ergebnis der Stadtratswahl Wahlamt Stadt Memmingen Tel.: 08331/850-3131 wahlamt (at) memmingen.de Öffnungszeiten: Montag, Mittwoch, Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr Dienstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag von 08:00 bis 12:30 Uhr und 13:30 bis 17:00 Uhr
Unser Bürgerstift Das Einrichtungsleitbild im Bürgerstift Unser Leitbild basiert auf dem Stiftungszweck der Unterhospitalstiftung. Es beschreibt umfangreiche und übergreifende soziale Dienstleistungen, die das Bürgerstift für ältere Memminger Bürgerinnen und Bürger leistet. Qualität bedeutet für uns die Zufriedenheit der Bewohner. Der betagte Mensch steht im Mittelpunkt unseres Denkens und Handelns. Durch ein seniorenorientiertes und strukturiertes (prozessorientiertes) Qualitätsmanagement sichern wir die Qualität unserer Arbeit. Jeder einzelne Mitarbeiter ist verantwortlich für die Qualität mit dem Bestreben der ständigen Verbesserung. Im Vordergrund steht dabei die Idee des individuell und persönlich bestimmten Wohnens älterer Menschen. Der Erhalt der Selbständigkeit bzw. die Vermeidung von Femdbestimmtheit wird angestrebt. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese älteren Menschen infolge familiärer, sozialer, gesundheitlicher oder wirtschaftlicher Ursachen teilweise oder gänzlich auf Unterstützung, Betreuung und Pflege durch Dritte angewiesen sind. Der Bewohner soll sich im Bürgerstift "zu Hause" fühlen. Das Seniorenzentrum Bürgerstift bietet dafür entsprechend unterschiedliche Wohnformen mit den dazugehörigen Betreuungs- und Pflegeangeboten, auch für Demenzerkrankte, an. Durch die damit verbundene Entlastung der Angehörigen wird die Verankerung und Integration der älteren Menschen in Familie und gewohntem gesellschaftlichen Umfeld innerhalb der Stadt - auch im Sinne des Stiftungszwecks - unterstützt. Konzept Um das Konzept des Seniorenzentrums zu vermitteln, ist es erst einmal wichtig, die unterschiedlichen Bereiche des Hauses darzustellen: Küche Hauswirtschaft | mit Wäscherei Pflege | vollstationäre, teilstationäre und ambulante Pflege Verwaltung | mit Case Management Jeder Bereich erfüllt eine wichtige Funktion und verfolgt eine Konzeption. Die Gesamtheit der Konzepte bildet das Konzept des Seniorenzentrums. Im Folgenden werden die vier wichtigsten Bereiche kurz mit ihren Konzepten dargestellt: das Pflege- und Betreuungskonzept, das den umfassendsten Aufgabenbereich bestreitet, das hauswirtschaftliche Konzept, das Küchen- und das Verwaltungskonzept.