Ausweispflichtig ist jeder Deutsche ab 16 Jahren! Das Passgesetz bestimmt, dass Deutsche, die über eine Auslandsgrenze aus- oder einreisen, unabhängig vom Alter verpflichtet sind, ein gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Personalausweis) mitzuführen. Beachten Sie bitte, dass das ausgestellte Ausweisdokument u. a. dann ungültig wird, wenn eine einwandfreie Feststellung der Identität der Person nicht mehr gegeben ist. Sie sollten daher im eigenen Interesse zu gegebener Zeit eine Neubeantragung unter Vorlage eines aktuellen biometrischen Passfotos veranlassen, um Schwierigkeiten bei der Ein- und Ausreise an der Grenze zu vermeiden. Die neue Reisepassgeneration wird seit 1. März 2017 ausgegeben. Der Reisepass erhielt ein neues modernes Design (flexible Passdecke, Passkarte aus Polycarbonat mit Sicherheitsfaden) sowie neue Sicherheitsmerkmale. Ebenso änderte sich das Layout der Datenfelder. Der Chip mit den gespeicherten Daten wurde nun in die Passkarte integriert (vorher: Passdecke). Bereits der seit 1. November 2005 ausgestellte und damals "neue ePass" (elektronischer Reisepass) enthielt in der vorderen Passdecke einen kontaktlosen Chip, in dem die Daten der maschinenlesbaren Zone einschließlich einer digitalisierten Version des Passfotos elektronisch gespeichert wurden. Seit 1. November 2007 werden bei Personen ab 6 Jahren zusätzlich Fingerabdrücke als weiteres biometrisches Merkmal im Chip gespeichert. Seit 02.08.2021 können im Reisepass von Minderjährigen auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber eine - ggf. erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person nicht. Einreisebestimmungen Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland sowie das Auswärtige Amt in Berlin . Namensänderung Ändert sich der Name während der Gültigkeit des Ausweisdokumentes, müssen Sie dieses neu beantragen. Verlust Den Verlust/Diebstahl eines Ausweisdokumentes müssen Sie der Passbehörde unverzüglich melden. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Ausstellung vor dem 24. Geburtstag 6 Jahre, ab dem 24. Geburtstag 10 Jahre. Eine Verlängerung nach Ablauf der Gültigkeit ist nicht möglich. Bearbeitungsdauer Reisepass bzw. Expresspass Die Zeitspanne zwischen Beantragung und Aushändigung des fertigen Dokuments ist abhängig von der Produktionsdauer bei der Bundesdruckerei in Berlin. Urlaubs- bzw. Ferienzeit, erhöhtes Antragsaufkommen oder sonstige organisatorische Gründe (Wartungsarbeiten, etc.) können dazu führen, dass mehrwöchigen Wartezeiten auf das Dokument in Kauf zu nehmen sind. Wird der Reisepass dringend benötigt, muss ein sog. "Expressreisepass" beantragt werden. Dieser wird in der Regel, aber ohne Garantie (bei Beantragung vor 11 Uhr) am darauffolgenden 3. Werktag (es zählen Mo. – Fr., ohne Feiertage und Betriebsschließungstage am Sitz des Passherstellers in Berlin) bis 12 Uhr an das Passamt der Stadt Memmingen zurückgeliefert. Den aktuellen Bearbeitungsstatus Ihres Dokuments können Sie der „Pass / Personalausweis – Statusabfrage“ entnehmen. Vorläufiger Reisepass Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist nur zulässig, wenn ein Expressreisepass aus Zeitgründen nicht mehr ausgestellt werden kann. Die Gültigkeit beträgt höchstens bis zu 1 Jahr. Die Eilbedürftigkeit ist in diesem Fall durch Vorlage geeigneter Belege (Buchungsunterlagen, Flugticket etc.) der Passbehörde nachzuweisen. 48-Seiten-Pass für Vielreisende Für Vielreisende besteht die Möglichkeit einen Reisepass mit 48 Seiten statt der herkömmlichen 32 Seiten zu beantragen. Direktversand des Dokuments nach Hause Auf Wunsch kann Ihnen das Dokument an die Adresse der Hauptwohnung zugestellt werden. Beachten Sie bitte die Informationen unseres Merkblatts. Aushändigung Bei der Beantragung erhalten Sie eine Abholinformation mit vorgedruckter Vollmacht. Auf dieser erfahren Sie, wie der Bearbeitungsstand des Dokuments abzufragen ist. Zum Abholen des neuen Reisepasses müssen Sie die bisherigen Dokumente zur Einziehung bzw. Entwertung mitbringen. Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt Die Gebühren sind bereits bei Antragstellung in bar oder mit EC-Karte zu begleichen Reisepass: 70,00 Euro Reisepass (unter 24 Jahren): 37,50 Euro Expresspass 32 Seiten: 102,00 Euro Expresspass 32 Seiten (unter 24 Jahren): 69,50 Euro Expresspass 48 Seiten: 124,00 Euro Expresspass 48 Seiten (unter 24 Jahren): 91,50 Euro 48-Seiten-Reisepass: 92,00 Euro 48-Seiten-Reisepass (unter 24 Jahren): 59,50 Euro vorläufiger Reisepass: 26,00 Euro Passfotoaufnahme im Bürgeramt: 6,00 Euro Änderung der Größe bzw. Augenfarbe: 6,00 Euro Zuschlag Direktversand an die Adresse der Hauptwohnung: 15,00 Euro Für die Antragstellung benötigen Sie: Ihren bisherigen Reisepass, Personalausweis oder Kinderreisepass sofern das bisherige Dokument nicht von Memmingen ausgestellt war bzw. Geburts-/Heiratsort nicht Memmingen ist Geburts-/Abstammungsurkunde Heiratsurkunde ein aktuelles biometrisches Passfoto Es sind nur noch zertifizierte digitale Passfotos möglich. Private Fotodienstleister laden die dort erstellten Passfotos in eine gesicherte Cloud. Sie erhalten nach der Aufnahme einen QR-Code, mit welchem wir Ihr Foto aus der Cloud abrufen können. Alternativ ist eine Aufnahme im Bürgeramt möglich. Zustimmung beider Eltern vor dem 18. Geburtstag (siehe Punkt Zustimmungserklärung) Größe und Augenfarbe persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich Zustimmungserklärung Die Ausstellung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses für Minderjährige unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Einverständniserklärung beider Elternteile, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht. Ansonsten ist das rechtskräftige Scheidungsurteil bzw. der Sorgerechtsbeschluss, die Bestellung des Vormundschaftsgerichts oder die vom Jugendamt oder einem Notar öffentlich beurkundete Sorgeerklärung vorzulegen. Bei Erteilung der Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten muss die Passbehörde die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass) sind vorzulegen, Kopien sind ausreichend. Eintrag der sorgeberechtigten Eltern bei abweichenden Familiennamen Im Reisepass von Minderjährigen können die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet, um Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen zu vereinfachen. Bei allein reisenden Elternteilen ersetzt dies aber keinesfalls eine - gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person (sog. Reisevollmacht)! Sofern das Sorgerecht geteilt ist, kann die Antragstellung nur von beiden Elternteilen gemeinsam erfolgen. Es genügt dabei, wenn das Einverständnis des bei der Antragstellung abwesenden Elternteils mittels einer Vollmacht glaubhaft gemacht wird. Ist ein sorgeberechtigter Elternteil nicht einverstanden, kann kein Eintrag erfolgen. Es obliegt nicht den Passbehörden, die Unstimmigkeiten zwischen den Elternteilen zu regeln. Wenn ein Eintrag erfolgen soll, werden stets alle sorgeberechtigten Personen eingetragen. Auf Antrag kann ein inaktuell gewordener Eintrag entwertet oder ein neues Dokument ausgestellt werden. Eine Streichung einzelner Elternteilen auf dem Aufkleber kommt nicht in Betracht.