Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt. Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig. Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO). Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO). Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden. Persönliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO). Voraussetzungen: Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Geeignetheit des Aufstellungsortes Unterrichtungsnachweis (IHK) Sozialkonzept Aufstellerlaubnis: 100 bis 2000 € Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 30 bis 100 € Führungszeugnis für Behörden Gewerbezentralregisterauszug Bestätigung der Gemeinde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes Unterrichtungsnachweis (IHK) Sozialkonzept § 33c Gewerbeordnung (GewO) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) Glückspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag (AGGlüStV)
Ausführliche Informationen auf umwelt.memmingen.de .
Um Aussagen über die Tiefe des Grundwassers treffen zu können unterhält die Stadt Memmingen rd. 200 Grundwasserpegel. Diese werden regelmäßig angemessen. Die Daten gehen in eine Datenbank und stehen für Auskünfte zur Verfügung. Im Zuge der Digitalisierung werden zahlreiche Mess(stellen)pegel auf Fernüberwachung umgestellt.
Aufgaben der FQA Überwachung bzw. Überprüfung der stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung) durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Diese erfolgen in der Regel unangemeldet, mindestens einmal jährlich. der Qualität der Betreuung und Pflege in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Wohnform für pflegebedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt mit Inanspruchnahme von externen Pflege- und Betreuungsleistungen) grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in betreuten Wohngruppen (gemeinschaftlich betreute Wohnform für Menschen mit Behinderung, die eine individuelle Betreuung gewährleisten), nur anlassbezogen. Information- und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Bewohnervertretungen und der Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationärer Einrichtungen, auf Antrag von Personen und Trägern, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen und auf Anfrage der Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten. Rechtsgrundlage Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG)
Aufgaben der Betreuungsstelle Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Beglaubigung von Vorsorgevollmachten Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsangelegenheiten für das Betreuungsgericht Beratung und Unterstützung bei der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung Gewinnung von geeigneten Personen zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung Vollzugshilfe bei Unterbringungsmaßnahmen Registrierung der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer weitere Informationen §§1-13 BtOG
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Schwanger – und viele Fragen!? Die Sozialpädagoginnen der Staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen am Gesundheitsamt bieten eine Vielzahl an Unterstützungsangeboten für werdende Mütter und Väter. Ziel der Beratungsstelle ist es, umfassende Informationen und Hilfestellungen zu bieten, sodass gute individuelle Entscheidungen getroffen werden können. Wir unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht Wir beraten kostenlos und auf Wunsch anonym Wir bieten kurzfristige Beratungstermine an Wir unterstützen Sie ganzheitlich in ihrer Lebenssituation Zu allen Gesprächen können Sie selbstverständlich mit Ihrem Partner/Ihrer Partnerin oder einer Person Ihres Vertrauens kommen. Allgemeine Schwangerenberatung: In vertraulichen Gesprächen können Schwangere und werdende Eltern ihre Fragen und Sorgen besprechen. Das Angebot umfasst unter anderem Beratung in folgenden Bereichen: Finanzielle Hilfen wie Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Kindergeld Vermittlung von individuellen sozialen und wirtschaftlichen Hilfen wie Kinderzuschlag, Wohngeld Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen rund um Schwangerschaft, Elternzeit, Unterhalt, Sorgerecht Individuelle Familienplanung, Sexualität und Empfängnisverhütung Pränataldiagnostik und mögliche Behinderung des Kindes bei Verlust des Kindes Beratungsangebot für Familien bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes https://www.familienplanung.de/ Kindergeld und Kinderzuschlag: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kinderzuschlag-verstehen/kiz-lotse Elterngeld: https://www.zbfs.bayern.de/familie/elterngeld/index.php https://familienportal.de/familienportal/meta/egr
Die Gleichstellungsbeauftragte: setzt sich für die Chancengleichheit von Frauen und Männern ein wirkt auf Veränderungen hin berät und unterstützt Kollegen und Kolleginnen in der Verwaltung berät, klärt Sachverhalte und unterstützt Bürgerinnen und Bürger initiiert Projekte und Maßnahmen arbeitet mit Ämtern, Beratungsstellen und Weiterbildungsträgern zusammen vernetzt Frauengruppen und Organisationen Alle Gespräche und Informationen werden vertraulich behandelt! Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (BayGIG) vom 24.05.1996 www.mm-frauen.de
Ausführliche Informationen auf umwelt.memmingen.de .
Die Kanzlei ist die zentrale Posteingangs-, verteilungs- und Postausgangsstelle der Stadtverwaltung Memmingen. Sie beinhaltet auch die Telefonzentrale, in der die eingehenden Gespräche an die zuständigen Kollegen und Kolleginnen weitergeleitet werden.