Gewerbezentralregister wird beim Bundesamt für Justiz in Bonn geführt. Dort werden eingetragen: Verwaltungsentscheidungen wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit, insbesondere Ablehnung, Rücknahme oder Widerruf
1 GastG (zuständig für die Erteilung einer entsprechenden Gaststättenerlaubnis ist die Kreisverwaltungsbehörde). Werden nur alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist der Betrieb
diese Tatbestände automatisch in das Rentenkonto eingebucht! Vordrucke und Formulare sollen Verwaltungsabläufe erleichtern und beschleunigen. In ihrer kompakten Form bedienen sie sich jedoch meist einer
Fischereigesetz (BayFiG) Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) Verwaltungsvorschriften zum Vollzug fischereirechtlicher Bestimmungen (VwVFiR)
in der Regel anzeigepflichtig (siehe unter „Fristen“). Ein weiterer Vorteil: Es fallen keine Verwaltungskosten für Sie an. Alle Regierungen haben für ihren Zuständigkeitsbereich allgemeine Erlaubnisse erlassen [...] ls, mindestens jedoch 30 EUR soweit eine Lotterie als allgemein erlaubt gilt, fallen keine Verwaltungskosten an Bescheid des Finanzamts nach § 60a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) über die gesonderte Feststellung
persönlichen Gespräch geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung. Je nach Verwaltungsaufwand im Verfahren beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50 Euro und
Sie werden von der für den Wohnort des Antragstellers zuständigen unteren Jagdbehörde (der Kreisverwaltungsbehörde) als Ein-, Dreijahres- oder Tagesjagdschein für 14 aufeinanderfolgende Tage erteilt. Den
angenommen – sämtliche Gewerbetreibenden der Bundesrepublik Deutschland. Das GZR enthält Verwaltungsentscheidungen oder Bußgeldentscheidungen im Zusammenhang mit einem Gewerbe. Ein Auszug aus dem Register
is) und enthält neben strafgerichtlichen Entscheidungen auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden. Es wird der Behörde unmittelbar zugesandt. Im erweiterten Führungszeugnis werden bestimmte
Die Gebühren für die Ausstellung eines kleinen Waffenscheins betragen 100,00 €. Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand sind Gebühren bis zu 150,00 € § 10 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) § 12 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG)