Bebauungspläne regeln in Form einer kommunalen Satzung das Baurecht für ihren jeweiligen Geltungsbereich. Neben der Art der baulichen Nutzung, die beispielsweise Gewerbe- oder Wohngebiete umfassen kann, werden in ihnen auch das Maß der baulichen Nutzung (Gebäudehöhe, Anzahl der Wohneinheiten, etc.) sowie die örtlichen Bauvorschriften geregelt, die u.a. Vorgaben zur Dachform und -gestaltung umfassen können. Liegt Ihr Grundstück innerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplans, richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben nach dessen Festsetzungen. In begründeten Ausnahmefällen können Abweichungen und Befreiungen von den Festsetzungen sowie den örtlichen Bauvorschriften beantragt und bewilligt werden. Hierzu empfiehlt sich eine erste unverbindliche Voranfrage beim Stadtplanungsamt, bei der im Rahmen einer Bauberatung die planungsrechtliche Zulässigkeit geklärt werden kann. Übersicht Bebauungspläne auf maps.memmingen.de
Reservierung unter http://www.memmingen.de/wunschkennzeichen.html Online Reservierung möglich für die Kombinationen: MM - A 100 bis Z 9999 AA 10 bis ZZ 9999 Bei weiteren Kennzeichenwünschen setzen Sie sich telefonisch oder per E-Mail mit uns in Verbindung. Eine gespeicherte Reservierung wird gelöscht, wenn Ihr Fahrzeug nicht innerhalb von 30 Tagen zugelassen oder innerhalb dieser Zeit eine Verlängerung telefonisch oder persönlich (bis zu insgesamt 90 Tage) bei der Kfz- Zulassungsstelle beantragt wird. Es kann kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens geltend gemacht werden. Die Gebühr für das reservierte Kennzeichen in Höhe von 10,20 Euro (Wunschkennzeichen) + 2,60 Euro (Reservierung) wird erst bei Zulassung des Fahrzeuges erhoben.
Das deutsche Namensrecht kennt den Grundsatz der Namensfreiheit nicht. Weder Vornamen noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- oder Familienname darf nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund im Sinne des Namensänderungsgesetzes (§ 3 NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Das bedeutet zugleich, dass die öffentlich-rechtliche Namensänderung Ausnahmecharakter hat und dass mit ihr die vom Gesetzgeber bewusst gezogenen Grenzen des bürgerlichen Rechts nicht umgangen werden können. Dass dem Namensträger der bestehende Name nicht gefällt, dass ein anderer Name klangvoller wäre oder dass der Namensträger z.B. von seiner Umgebung mit einem anderen Vornamen gerufen wird, ist kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. Wichtige Gründe nimmt der Gesetzgeber zum Beispiel bei Namen an, die anstößig oder lächerlich klingen oder Anlass zu frivolen oder unangemessenen Wortspielen geben können. Eine Namensänderung ist auch bei Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Namens in der Regel gerechtfertigt, wenn sie zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Namensträgers führen. Ebenso können Vornamen, die das Geschlecht des Namensträgers nicht eindeutig erkennen lassen, geändert werden. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Wunsch besteht, im Anschluss an eine Einbürgerung den Namen ändern zu lassen, weil er die ausländische Herkunft im besonderen Maße erkennen lässt und der Eingebürgerte im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Namen legt. Eine behördliche Namensänderung ist auf jeden Fall ausgeschlossen, wenn das Ziel durch eine namensrechtliche Erklärung (siehe dort) erreicht werden kann. Das Standesamt Memmingen ist für Sie zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Memmingen haben. Ob und in welcher Form im jeweiligen Fall eine Namensänderung möglich ist und welche Unterlagen vorzulegen sind, muss im Einzelfall in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Bitte setzen Sie sich hierzu mit uns in Verbindung. Je nach Verwaltungsaufwand im Verfahren beträgt die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens zwischen 50 Euro und 1.500 Euro, für die Änderung eines Vornamens zwischen 25 Euro und 500 Euro. Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, wird eine Gebühr in Höhe von 10-50% der o.g. Gebühren erhoben.
Allgemeine Informationen zur Meldepflicht: Zu melden ist grundsätzlich jede Wohnungsänderung. Das gilt v.a. für den Bezug einer neuen Wohnung. Als Wohnung im Sinne des Meldegesetzes gilt jeder umschlossene Raum, der mit einer gewissen Regelmäßigkeit zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Seit 1. November 2015 ist auch der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat er das Einzugsdatum sowie die betroffenen Personen zu bestätigen. Anmeldung Jede Person, die eine neue Wohnung in Memmingen bezieht, muss dies innerhalb zwei Wochen nach dem Einzug beim Bürgeramt melden. Sie haben die Möglichkeit, bequem Ihre Meldung per Online-Antrag vorzunehmen (-> Formulare/Downloads). Auch persönlich ist die Meldung natürlich weiterhin möglich, die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Formulare zum manuellen Ausfüllen liegen kostenlos im Bürgeramt aus. Bei Familien (Ehepaare, Kinder bis 18 Jahren) ist es ausreichend, wenn ein Erwachsener mit den Ausweisdokumenten aller Familienmitglieder sowie der Wohnungsgeberbestätigung beim Bürgeramt vorspricht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren ein- bzw. ausziehen. Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Abmeldung Eine Abmeldung ist ebenfalls personenbezogen innerhalb zwei Wochen nach dem Auszug , aber lediglich bei einem Wegzug ins Ausland, sowie bei Aufgabe einer weiteren Wohnung (Nebenwohnung) erforderlich. Die Abmeldung erfolgt immer bei der Meldebehörde der Hauptwohnung. Sie ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich. Ummeldung Erfolgt der Wohnungswechsel innerhalb von Memmingen (inkl. Stadtteile) handelt es sich um eine Ummeldung, die Sie bequem mittels Online-Antrag (-> Formulare/Downloads) erledigen oder auch weiterhin persönlich vornehmen können. Bitte bringen Sie bei Ihrer persönlichen Vorsprache Ihr Ausweisdokument sowie die Wohnungsgeberbestätigung mit. Wichtiges zum Online-Antrag Bei der Online-Anmeldung und Online-Ummeldung ist in der Regel keine persönliche Vorsprache mehr nötig. Bei der Abmeldung und einem Statuswechsel benötigen Sie weiterhin einen persönlichen Termin mit uns. Online-Terminvereinbarung mit dem Bürgeramt Die An-, Ab- und Ummeldung sind innerhalb der gesetzlichen Meldefrist gebührenfrei. Personalausweis und / oder Reisepass im Original bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich, sofern vorhanden, elektronischer Aufenthaltstitel und ggf. Beiblatt Wohnungsgeberbestätigung zusätzlich bei der erstmaligen Anmeldung: sofern Familienstand "verheiratet", die Urkunde über die Eheschließung im Original bei minderjährigen Kindern, jeweils deren Geburtsurkunde im Original
Mit der öffentlichen Bekanntmachung am 26.06.2020 wurde das Sanierungsgebiet Steinheim rechtsgültig. Die Sanierungsmaßnahmen in Steinheim werden mit Mitteln des Bund-Länder-Programms „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“ gefördert. Ziel ist es, Gebiete, die von Strukturveränderungen und städtebaulichen Funktionsverlusten betroffen sind, wieder zu lebenswerten Stadtteilen zu entwickeln. Auch mit gestalterischen Maßnahmen soll die Identität bewahrt werden. So kann zum Beispiel die nachhaltige Umnutzung von ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen zur Belebung der Ortsmitte beitragen. Die Stadt Memmingen hat mit Geldern der Städtebauförderung ein Steinheimer Sanierungsmanagement eingerichtet. Grundstückseigentümer, die über eine Umnutzung ihres Gebäudebestands oder über eine Neugestaltung ihrer Freianlagen nachdenken, können als erste Anlaufstelle den Sanierungsmanager ansprechen. Er berät Sie kostenlos in Fragen der künftigen Nutzungsart, der baulichen Veränderungen sowie möglicher Fördermittel. Weitere Informationen zu den Zielen und Maßnahmen für das Sanierungsgebiet Steinheim
Im Rahmen der Sozialhilfe werden existenzsichernde Leistungen erbracht oder Bedarfe in bestimmten Lebenslagen finanziert, wenn die/der Betroffene nicht über genügend eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt und die erforderlichen Leistungen auch nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern vorrangiger Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung) erhält. Die Sozialhilfe ist damit regelmäßig eine "nachrangige" Hilfe, d.h. bevor sie gewährt wird, müssen zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft sein. Die Sozialhilfe setzt grundsätzlich erst dann ein, wenn dem Sozialamt bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Hilfegewährung vorliegen. Leistungen der Sozialhilfe dienen der Abwendung einer gegenwärtigen Notlage. Sie werden daher im Allgemeinen nicht rückwirkend gewährt. Die Übernahme von Schulden ist grundsätzlich keine Aufgabe der Sozialhilfe. Ausgenommen von existenzsichernden Sozialhilfeleistungen sind erwerbsfähige Personen im Alter ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze sowie deren Angehörige. Sind sie hilfebedürftig, erhalten sie Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom Jobcenter . Ausgenommen sind weiterhin Asylbewerberinnen und Asylbewerber und Ausländerinnen und Ausländer ohne verfestigte Aufenthaltsgenehmigung. Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die Stadt Memmingen ist nur für Personen zuständig, die im Stadtbereich wohnen. Für bestimmte Hilfearten gelten abweichende Zuständigkeitsregelungen. Im Rahmen der Sozialhilfe können nachfolgende Leistungen gewährt werden: Hilfe zum Lebensunterhalt Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfen zur Gesundheit Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Hilfe in anderen Lebenslagen Die Leistungen der Sozialhilfe sind im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) geregelt und umfassen nachfolgende Bereiche: Hilfe zum Lebensunterhalt Anspruchsberechtigt sind Personen bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die nur vorübergehend voll erwerbsgemindert sind oder Altersrente vor Vollendung der gesetzlichen Regelalterszeit beziehen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können und auch keine Hilfe von dritter Seite erhalten. Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die erwerbsfähig oder nur teilweise erwerbsgemindert sind, sowie deren Angehörige. Sie erhalten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Hierfür ist das Jobcenter Memmingen , Lindentorstr. 22, 87700 Memmingen zuständig. Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsgemindert sind. Sie erhalten Grundsicherung nach dem SGB XII (siehe hierzu nachfolgende Ausführungen) Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Hilfe zum Lebensunterhalt". Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Anspruchsberechtigt sind Personen, die die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind (mit oder ohne Rentenbezug, auch in der Werkstätte für behinderte Menschen Beschäftigte), sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen hat, wer in den letzten zehn Jahren die Bedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern und Kindern, deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt, bleiben unberücksichtigt. Weitergehende Informationen finden Sie unter dem Anliegen "Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung". Hilfen zur Gesundheit Anspruchsberechtigt sind Personen, die keinen vorrangigen Krankenversicherungsschutz haben und die anfallenden Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen finanzieren können. Die Leistungen entsprechen dem Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung und werden gewährt in Form von "vorbeugender Gesundheitshilfe", "Hilfe bei Krankheit", "Hilfe zur Familienplanung", "Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft" sowie "Hilfe bei Sterilisation". Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, können entsprechende Hilfen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten gewährt werden. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Oftmals sind Hilfen in stationärer Form zu erbringen. Hierfür ist der überörtliche Sozialhilfeträger, der Bezirk Schwaben in Augsburg zuständig. Hilfe in anderen Lebenslagen Die Sozialhilfe leistet auch Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, welche der Leistungsberechtigte nicht alleine bewältigen kann. Hierzu gehören die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts Altenhilfe Finanzierung von Bestattungskosten für Angehörige Weitergehende Informationen bezüglich der letztgenannten Hilfeart finden Sie unter dem Anliegen "Bestattungskosten (Finanzierung)". Internetseite des Bezirk Schwaben
Häufige Themen in der Beratung sind: Alltägliche Erziehungsfragen und –unsicherheiten Schul- und Leistungsprobleme Verhaltens- und Entwicklungsauffälligkeiten Medien-, Alkohol- und Drogenkonsum Essstörungen Mobbing Familienkonflikte Paarkonflikte Eltern/Kind-, Geschwister- und Generationenkonflikte Trennung und Scheidung Alleinerziehen Konflikte in Adoptiv- und Pflegefamilien Konflikte in Familien mit Migrationshintergrund Im speziellen Einzelfall Option zusätzlich zur pädagogischen Beratung auch damit verbundenes therapeutisches Hilfsangebot evtl. möglich. Eltern können sich gemeinsam oder allein anmelden. Auch Kinder und Jugendliche können sich ggf. eigenständig an uns wenden. Unser Beratungsangebot steht kostenfrei allen Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Memmingen offen. Es bedarf keiner Empfehlung oder Überweisung. Sämtliche Mitarbeiter/innen unterliegen strengsten gesetzlichen Schweigepflichten. Darüber hinaus bieten wir Zusammenarbeit und Coaching mit pädagogischen Fachkräften an. 12 Kinderwünsche an getrennt lebende Eltern Hilfesuchende aus dem Landkreis wenden sich bitte an die Beratungsstelle der Katholischen Jugendfürsorge
Vereinspauschale 2026 (Antragsfrist 02.03.2026) Die Vereinspauschale ist eine Förderung des Sportbetriebes durch den Freistaat Bayern. Genauere Informationen sowie die Voraussetzungen dazu können hier nachgelesen werden . Zur Online-Antragsstellung geht es hier. Sofern noch kein Zugang (Registrierungscode) für den digitalen Antrag besteht, bitte mit dem Sportamt ( sportamt@memmingen.de ) in Kontakt treten. Bei Personen mit Mehrfachlizenzen (z.B. C-, B- und A-Lizenz) ist es ausreichend, nur die höchste Lizenzstufe (im Beispiel die A-Lizenz) in der jeweiligen Sportart / Disziplin einzureichen. Die Anlage "Erklärung Teilung Lizenz" ist von den Übungsleitern nur auszufüllen, wenn deren Lizenz bei auf zwei verschiedene Vereine aufgeteilt werden soll. Wir bitte darum, die Anträge möglichst mit einem Vorlauf von zwei Wochen einzureichen, damit etwaige Unklarheiten noch abgeklärt werden können.
Waffen, z. B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln, Handel treiben und Bearbeiten usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z. B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z. B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z. B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden. Sofern Sie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Die Stadt Memmingen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig vor dem Erwerb von Waffen und Munition an uns. Nähere Informationen für einzelne waffenrechtliche Themen finden Sie unter den ähnlichen Dienstleistungen. Unter dem Punkt Formulare finden Sie einen Link zu einer Übersicht aller Online-Dienstleistungen der Waffenbehörde der Stadt Memmingen Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte Themen") aufrufen. Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, können die von dieser Einrichtung in Rechnung gestellten Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige Klassenfahrten bzw. Kinderfreizeiten übernommen werden. Zu den Kindertageseinrichtungen zählen z.B. Krippe, Kindergarten, Hort oder Tagespflege. Kosten für eintägige Ausflüge werden als Geldleistung direkt an die Antragsteller gezahlt. Bei mehrtägigen Klassenfahrten erfolgt grundsätzlich eine Direktzahlung an den Leistungsanbieter (Schule/KiTa). Wichtig: Die Leistung kann nur erbracht werden, wenn bei Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen rechtzeitig vorher ein Antrag gestellt wurde. Leistungsberechtigte nach dem SGB II können sich an ihr zuständiges Jobcenter wenden Anmeldung/Beleg mit Angabe der Kosten und der Kontoverbindung der Schule/KiTa Wohngeldbescheid oder Kinder(geld)zuschlagsbescheid oder Sozialhilfebescheid oder Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 6b Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 28 SGB II, § 34 SGB XII, AsylbLG Jobcenter Memmingen