Im Rahmen von Straßenplanungen finden durch das Tiefbauamt in Absprache mit den anderen Fachämtern Verkehrsplanungen statt. Anhand von durchgeführten Verkehrszählungen oder durch externe Fachbüros erstellte Verkehrsgutachten werden die Auswirkungen des Verkehrs auf die Straßenplanung und straßenrechtliche Lenkung des Verkehrs berücksichtigt.
Das Tiefbauamt erstellt sämtliche Straßenplanungen für die städtischen Erschließungsmaßnahmen und Aus- und Umbaumaßnahmen mit CAD-Programmen selber. Lediglich bei großen und umfangreichen Baumaßnahmen erfolgt die Straßenplanung durch externe Büros. Die Straßenplaner stehen jedoch von allen Projekten für Auskünfte wie Straßenhöhen oder die Art des Ausbaues zur Verfügung.
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt? Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Bereich "Einreise". Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Touristenvisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber dem Ausländeramt ab, in dessen Bereich der Ausländer sich aufhalten wird. Ansonsten ist das Ausländeramt an Ihrem Wohnsitz hierfür zuständig. Bitte füllen Sie die Verpflichtungserklärung gut lesbar aus, wenn möglich direkt am PC. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit zwischen 5 und 10 Werktagen. Eine bevorzugte Bearbeitung ist nicht möglich. Allgemeine Hinweise zur Verpflichtungserklärung Sie verpflichten sich mit einer Verpflichtungserklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 66 bis 68 AufenthG). Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache bei Abholung der Verpflichtungserklärung ist daher erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt. Sie müssen anschließend diese Einladung der Person zukommen lassen, welche ein Visum beantragen möchte. Die Auslandsvertretung benötigt in der Regel das Original der Verpflichtungserklärung. Der ausländische Gast muss gegenüber der Auslandsvertretung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Diese Versicherung kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Reisekrankenversicherung eine Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro (Stand 12/2020) für den gesamten Schengen-Raum aufweist. Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Für die Ausstellung und Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro pro Verpflichtungserklärung erhoben. Die Gebühr ist bei Abgabe der Antragsunterlagen für die Verpflichtungserklärung zu entrichten. Gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass) Aktueller Einkommensnachweis des Gastgebers (z.B. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, aktueller Rentenbescheid). Bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen werden folgende Unterlagen benötigt: Erklärung des Steuerberaters über Reingewinn der letzten drei Monate nach Steuern ((abzüglich der privaten Krankenversicherung) BAB wird nicht akzeptiert, da auf einem Schriftstück die Unterschrift des Steuerberaters benötigt wird)) und letzter Steuerbescheid. Ohne Nachweis über Ihr Einkommen wird keine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Mietvertrag oder ggf. Nachweis über Wohneigentum (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug) ist nur erforderlich, wenn sich der Besucher/die Besucherin über 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten soll.
Seit dem 01.01.1999 gilt in der BRD eines neues Fahrerlaubnisrecht. Basierend auf die EU-Führerscheinrichtlinie wurde europaweit eine zeitliche Befristung der Gültigkeit der Fahrerlaubnisse für LKW und Lastzüge eingeführt. Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis wird auf Antrag um fünf Jahre verlängert, wenn ein Gesundheitscheck und ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen werden kann.Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 für LKW und Lastzüge dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen der neuen Klasse C oder CE mehr führen, sofern diese die Fahrberechtigung aus der früheren Klasse 3 übersteigt. Auch Inhaber einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3, müssen Ihre Fahrerlaubnis mit dem 50. Geburtstag verlängern lassen, wenn sie Fahrzeugkombinationen führen, die aus einem Zugfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und einem Anhänger mit einer Achse bestehen, soweit die zulässige Gesamtsmasse des Zuges mehr als 12.000 kg beträgt, ein Anhänger mitgeführt wird, dessen zulässiges Gesamtgewicht das Leergewicht des Zugfahrzeuges übersteigt. Inhaber der Klasse C/CE, die Ihren Führerschein nach dem 01.01.1999 erworben haben, müssen alle 5 Jahre (unabhängig vom Alter) ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen. Das genaue Ablaufdatum ist in der Spalte 12 auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt. Für alle Verlängerungsanträge gilt, dass sie rechtzeitig ca. 4 Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer bzw. dem 50. Geburtstag bei der Führerscheinstelle gestellt werden. Somit ist ausreichend Zeit gegeben, um einen ununterbrochenen Fortbestand der Fahrerlaubnis zu gewährleisten. Sie dürfen aber ab dem 50. Lebensjahr bzw. ab Ablauf der Geltungsdauer keine Fahrzeuge dieser Klasse fahren. Ist der Gesundheitscheck in Ordnung und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen, wird die Geltungsdauer der Fahrerlaubnis um 5 Jahre verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins ohne Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 45,10 Euro Verlängerung des Lkw-/Bus-Führerscheins mit Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 80,10 Euro nur Fahrerqualifizierungsnachweis (SZ 95) 36,00 Euro 1 aktuelles Passfoto entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein ein augenärztliches Gutachten vom Augenarzt ein ärztliches Gutachten ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) bzw. Grundqualifikation nach dem BKrFQG ggf. ein Führungszeugnis (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E) ggf. betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten ab Vollendung 50. Lebensjahres (nur für die Klassen D, DE, D1, D1E)
Klasse D, DE, D1, D1E, Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Fahrerlaubnis wird auf Antrag erteilt. Den hierfür erforderlichen Vordruck erhalten Sie in der Führerscheinstelle, bzw. für den Busführerschein bei der Fahrschule. Der Antrag muss ausgefüllt beim Einwohnermeldeamt zur Bestätigung der persönlichen Daten und zur Beantragung eines Führungszeugnisses vorgelegt werden. Der Antrag muss dann unterschrieben und mit den notwendigen Unterlagen bei der Führerscheinstelle abgegeben werden. Der Führerschein zur Fahrgastbeförderung ist 3 bzw. 5 Jahre gültig. Er wird auf Antrag verlängert. Online-Terminvereinbarung mit der Führerscheinstelle Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Die Gebühr für die Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beträgt 45,10 Euro und für eine Verlängerung beträgt 38,00 Euro. Klassen D, DE, D1, D1E Die erstmalige Erteilung bzw. Erweiterung für den Busführerschein kostet 45,10 Euro (ohne SZ 95) bzw. 81,10 Euro (mit SZ 95). Taxi, Mietwagen, Krankenwagen usw. Mindestalter liegt bei 21 Jahren (bei Krankenwagen 19 Jahre) Personalausweis oder Reisepass Nachweis des Besitzes einer Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens 2 Jahren (bei Krankenwagen 1 Jahr) innerhalb der letzten 5 Jahren Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenwagen) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (bei Ersterteilung und ab dem 60. Lj. erforderlich) augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Klassen D, DE, D1, D1E Ersterteilung mit Prüfung über eine Fahrschule 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten augenärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) ärztliches Gutachten (kann auch bei der MPU gemacht werden) Nachweis über Ausbildung in Erster Hilfe ggf. Nachweis über Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation nach dem BKrFQG Verlängerung 1 aktuelles Passbild entsprechend der Passverordnung (biometrisch - 35 x 45 mm) Personalausweis oder Reisepass der bisherige Führerschein Führungszeugnis (Beantragung erfolgt übers Einwohnermeldeamt) augenärztliches Gutachten ärztliches Gutachten Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung durch ein betriebs- bzw. arbeitsmedizinisches oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten (ab dem 50.Lj. erforderlich) ggf. Nachweis über Weiterbildung (Module) nach dem BKrFQG (Module)
Waffen, z. B. Schusswaffen, bestimmte Messer, Schwerter, Verteidigungsspray etc. werden nach dem Waffengesetz in verschiedene Kategorien eingeteilt. Der Umgang mit ihnen - Erwerb, Besitz, Führen, Schießen, Transport, Überlassen, Herstellen, Behandeln, Handel treiben und Bearbeiten usw. - ist entweder frei, an ein Alterserfordernis gebunden, erlaubnispflichtig oder generell verboten. Der Erwerb und Besitz von Munition ist ähnlich geregelt. Der Umgang mit Waffen oder Munition ist im Regelfall nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahmen gibt es z. B. beim Schießen auf genehmigten Schießstätten unter Aufsicht. Für den Erwerb und Besitz von großkalibrigen Waffen beträgt das Mindestalter bei Sportschützen in der Regel 21 Jahre. Für den Erwerb großkalibriger Schusswaffen müssen Personen zwischen 18 und 25 Jahren zusätzlich ein medizinisch-psychologisches Gutachten über ihre persönliche Eignung beibringen. Hiervon befreit sind Jäger. Wenn Sie mit Waffen oder Munition umgehen wollen, brauchen Sie in den meisten Fällen eine waffenrechtliche Erlaubnis Ihrer Kreisverwaltungsbehörde. Diese Erlaubnis wird auf Antrag z. B. in Form einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins, einer Schießerlaubnis, einer Herstellungs- und Handelserlaubnis etc. ausgestellt. Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnisse ist in aller Regel, dass Sie zuverlässig und körperlich geeignet sind, ein Bedürfnis glaubhaft machen können, die notwendige Sachkunde haben und in einigen Fällen eine entsprechende Haftpflichtversicherung besitzen. Die Zuverlässigkeit ist im Regelfall dann gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben. Ein Bedürfnis kann vor allem bei Sportschützen, Jägern, Waffensammlern und nachweislich erheblich gefährdeten Personen vorliegen. Die Sachkunde kann bei staatlichen Behörden, privaten Institutionen (z. B. Sportvereinen) oder bei der Ausbildung zum Jäger erlangt werden. Sofern Sie Waffen oder Munition besitzen, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass diese Waffen sicher verwahrt sind. Dies soll verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder dass Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, diese Gegenstände unbefugt an sich nehmen. Die Stadt Memmingen steht für Rückfragen gerne zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich frühzeitig vor dem Erwerb von Waffen und Munition an uns. Nähere Informationen für einzelne waffenrechtliche Themen finden Sie unter den ähnlichen Dienstleistungen. Unter dem Punkt Formulare finden Sie einen Link zu einer Übersicht aller Online-Dienstleistungen der Waffenbehörde der Stadt Memmingen Waffenrechtliche Erlaubnisse sind wie auch andere staatliche Erlaubnisse gebührenpflichtig. Die einzelnen Gebühren können Sie bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) erfragen oder über die entsprechende Leistungsbeschreibung (siehe "Verwandte Themen") aufrufen. Waffengesetz (WaffG) Allgemeine Verordnung zum Waffengesetz (AWaffV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Das neue Einbürgerungsgesetz ist seit 27.06.2024 in Kraft! Wesentliche Punkte sind verkürzte Aufenthaltszeiten, die generelle Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit sowie Sonderregelungen für Angehörige der Gastarbeiter- und der DDR-Vertragsarbeitnehmergeneration. Nach 5-jährigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland besteht die Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben (Einbürgerung). Interessiert es Sie, ob Sie die Voraussetzungen auf Einbürgerung erfüllen? Wie hoch Ihre eigenen Chancen auf eine Einbürgerung sind, können Sie sofort unverbindlich, schnell und anonym online im BayernPortal beim 'Quick-Check' herausfinden. Der Quick-Check dauert nur etwa fünf Minuten. Ihre Daten werden nicht gespeichert oder analysiert. Bitte beachten Sie: Der positive Quick-Check ersetzt nicht den formalen Antrag auf Einbürgerung und erhöht auch nicht die Chancen, eingebürgert zu werden. Nutzen Sie den Quick-Check! Nähere Informationen zur Einbürgerung (auch zum Verfahren, Kosten, etc.) finden Sie im BayernPortal unter folgenden Links: Bayernportal: Antrag auf Anspruchseinbürgerung Bayernportal: Antrag auf Einbürgerung im Rahmen des Ermessens Ebenso haben Sie dort jederzeit die Möglichkeit einen Antrag online zu stellen. Wenn Sie die Einbürgerung „klassisch in Papierform“ beantragen möchten, finden Sie anbei ein Antragsformular als pdf. Drucken Sie dieses aus und reichen Sie es vollständig ausgefüllt und unterschrieben zusammen mit allen notwendigen Unterlagen laut dem dazugehörigen Infoblatt bei uns ein. Wir empfehlen Ihnen, zur Antragstellung einen persönlichen Termin zu vereinbaren: Online-Terminvereinbarung
Ergänzend zur verbandlichen Jugendarbeit durch Jugendgruppen, Verbände und freie Träger der Jugendhilfe leistet die Stadt Memmingen zusammen mit der Unterhospitalstiftung in ihren Bildungs- und Freizeiteinrichtungen Jugendhaus, MIR/MIG und Splash Bildungsarbeit und offene Jugendarbeit. Ziel ist die individuelle Förderung der Entwicklung junger Menschen durch die Bereitstellung von Bildungs-, Beratungs- und Freizeitangeboten.
Die Stadt Memmingen verstärkt ihre Bemühungen, Dienstleistungen und städtische Angebote sowohl im verwaltungsinternen Gebrauch als auch für Bürgerinnen und Bürger zu digitalisieren durch eine eigene Stelle der/des Beauftragten für Digitalisierung und eGovernment. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Maßnahmen, zum Digitalen Zwilling und weiteren Projekten finden Sie unter Smart & Digital .
Ausländer erhalten auf Antrag eine Negativbescheinigung, mit der sie nachweisen können, dass sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen bzw. nicht beantragt haben. Bitte klären Sie vor Antragstellung, ob nicht auch eine günstigere Meldebescheinigung (5 €!) mit Vermerk der Staatsangehörigkeit ausreicht. 51,00 Euro Pass- bzw. Ausweiskopie kurzes Anschreiben / formloser Antrag warum, wer, und wo die Negativbescheinigung benötigt wird