Die Wirtschaftsförderung der Stadt Memmingen versteht sich als Partner der Wirtschaft bzw. der Unternehmen. Den Unternehmern steht die Wirtschaftsförderung der Stadt Memmingen als Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung zur Verfügung. Die Wirtschaftsförderung bietet den Unternehmen an, über ihre Fachkenntnisse und guten Verbindungen kompetente und schnelle Entscheidungen zu erhalten. Sie stellt für die Unternehmer die erforderlichen Kontakte her, verkürzt die Wege innerhalb der Verwaltung und begleitet die für Unternehmen wichtigen Entscheidungsprozesse. Ein Schwerpunkt liegt bei der Unterstützung von Ansiedlungen sowie bei der Durchführung von gewerblichen Bauvorhaben. Insbesondere soll hierbei eine reibungslose Kooperation zwischen Unternehmen und Entscheidungsträgern gewährleistet werden, um möglichst kurzfristig sinnvolle gemeinsame Lösungen zu erzielen. Einen hohen Stellenwert legt die Wirtschaftsförderung der Stadt auf eine umfassende Bestandspflege. Die ortsansässigen Betriebe bzw. Unternehmen sollen dadurch eine persönliche Unterstützung bei ihren Anliegen erhalten. Die Wirtschaftsförderung kümmert sich speziell um Fragen, die mit dem Standort zusammenhängen. Ziel ist eine zufriedene Wirtschaft, die sich in Memmingen wohlfühlt. Die Information über den Wirtschaftsstandort durch Medien, wie die Standortbroschüre, gehört ebenfalls zum Aufgabenspektrum. Die Wirtschaftsförderung steht jederzeit zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich. Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen. Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Baulücken in diesen Bereichen sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen. Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden. Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten. Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter: http://www.innenministerium.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/index.php
In Deutschland regelt das Baugesetzbuch (BauGB), wie und wo gebaut werden darf. Grundsätzlich unterscheidet das Planungsrecht drei Bereiche - den so genannten Außenbereich, den beplanten Innenbereich sowie den unbeplanten Innenbereich. Unter dem Außenbereich sind alle Bereiche außerhalb von Ortschaften, die grundsätzlich nicht bebaut werden können zu verstehen. Natürlich gibt es dort Ausnahmen, wie etwa landwirtschaftliche Anwesen oder Bauwerke, die der öffentlichen Strom- und Gasversorgung oder der Telekommunikation dienen. Als so genannten beplanten Innenbereich bezeichnen Baurechtler alle Gebiete, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Bebauungspläne werden von der Stadt aufgestellt und spiegeln die politischen Vorstellungen des Stadtrates wider. Mit Hilfe der Bebauungspläne regelt die Stadt ihre städtebauliche Entwicklung. Bebauungspläne sind Verordnungen und Abweichungen von den Festsetzungen eines solchen Bebauungsplans in der Regel nur in eng begrenzten Fällen zulässig. Während der Bebauungsplan eindeutig regelt, wie und was im beplanten Innenbereich gebaut werden darf, muss im so genannten unbeplanten Innenbereich jedes einzelne Objekt abgewogen werden. Unter dem unbeplanten Innenbereich sind alle innerstädtischen Bereiche, für die kein qualifizierter Bebauungsplan existiert, zu verstehen. Die Grundstücke dort sind zwar grundsätzlich bebaubar, aber nur, wenn sich das Bauvorhaben „nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“. So regelt es der Paragraph 34 des Baugesetzbuches. Das heißt: Wird nach § 34 BauGB gebaut, dann müssen sich die Neubauten an die bereits bestehende Umgebung anpassen. Das Bauordnungsrecht und welches baurechtliches Verfahren bei den jeweiligen Bauvorhaben anzuwenden ist, regelt in Bayern die Bayerische Bauordnung. Es werden verfahrensfreie Bauvorhaben, Vorhaben die einer Genehmigungsfreistellung unterliegen sowie Vorhaben die unter das Vereinfachte- oder das (herkömmliche) Baugenehmigungsverfahren fallen, unterschieden. Gleich welchem Verfahren ein bestimmtes Bauvorhaben unterliegt, das materielle Baurecht, also die Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften, ist in jedem Fall zu beachten. Die Bayerische Bauordnung, Antragsformulare und weitere Informationen finden Sie unter: https://www.stmb.bayern.de/buw/baurechtundtechnik/bauordnungsrecht/bauantragsformulare/index.php Den Erhebungsbogen für Baugenehmigungen finden Sie unter: http://www.statistik-bw.de/baut/html/index.htm
Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen benötigen Sie eine vorherige behördliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte [ggf. mit Voreintrag] oder Jagdschein). Hierfür ist ein Antrag bei der für Sie zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen. Sobald Sie eine erlaubnispflichtige Waffe erwerben, Ihre Waffe jemandem überlassen oder Ihre Waffe durch Umbau oder Austausch eines wesentlichen Teils bearbeiten, sind Sie verpflichtet, dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren. Ggf. können für die Eintragung einer Waffe in die Waffenbesitzkarte bzw. die Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte Gebühren anfallen. Eintragung: 15,00 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe Austragung: 10 EUR für die erste Waffe zuzüglich 7,50 EUR für jede weitere Waffe Waffenbesitzkarte Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief (sofern die Waffe beim Händler erworben wird, legen Sie zum Antrag zusätzlich den Waffenbegleitschein bzw. Waffenbrief in Kopie bei) § 10 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) § 13 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) § 14 Waffengeset (WaffG) § 34 Waffengesetz (WaffG) § 37a Waffengesetz (WaffG)
Geben Sie den Betrieb Ihres Gewerbes auf, muss das Gewerbe abgemeldet werden. Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes in eine andere Gemeinde verlegen, müssen Sie Ihr Gewerbe am neuen Standort wieder anmelden. Die zuständige Behörde übermittelt die Daten aus der Gewerbeanmeldung an die Behörde des bisherigen Standorts. Daneben ist keine Abmeldung mehr durch den Gewerbetreibenden am bisherigen Standort erforderlich. Falls Sie Ihren Gewerbestandort innerhalb der Gemeinde verlegen, genügt eine Gewerbeummeldung. Die Gewerbeabmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt. Über die Gewerbeabmeldung werden Sie auch an andere Stellen (z.B. Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer) informiert. Beachten Sie, dass unabhängig davon die Betriebsaufgabe gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommenssteuererklärung zu erklären ist. Abmeldung Einzelperson 35,00 € Abmeldung Firma 35,00 € Abmeldung einer GbR pro Gesellschafter 35,00 € Formular Gewerbeabmeldung Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel) § 14 Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht § 15 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung § 55c Gewerbeordnung (GewO) Anzeigepflicht Anlage zur Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Gründe für die Verhinderung der Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts können u.a. sein: Tod der Eltern, Ruhen des Sorgerechts (z.B. Koma nach Unfall), gerichtlicher Sorgeentzug wegen Kindeswohlgefährdung (z.B. sex. Missbrauch, Drogenmissbrauch) oder rechtliche Verhinderung (z.B. Minderjährigkeit der Eltern). Bezieht sich der Sorgerechtsentzug nur auf bestimmte Teile des Sorgerechts, wird die Vormundschaft als (Amts-/Ergänzungs-)Pflegschaft bezeichnet. Die Vormundschaft tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten. Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Grundsätzlich soll dies als Ehrenamt von einer dem Kind nahe stehenden Einzelperson ausgeübt werden. Eine Vormundschaft wird i.d.R. vom Familiengericht angeordnet, vom Vormundschaftsgericht überwacht und kann Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kann keiner der Verwandten o.ä. diese Vormundschaft ausüben, übernimmt ein Mitarbeiter des Jugendamtes diese Aufgabe: Man spricht dann von der Amtsvormundschaft. Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und für das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1793 BGB). Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheits- und Vermögenssorge (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern. Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften: Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1791 c BGB). Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren. Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) und die Ergänzungspflegschaft wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im Kinder- und Jugendhilferecht begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen. Amtsvormundschaft und Ergänzungspflegschaft unterstehen der gerichtlichen Aufsicht und müssen dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten. Sind Angelegenheiten für eine volljährige Person zu besorgen, spricht man nicht mehr von Vormundschaft sondern von Betreuung. SGB VIII
Die im Stadtarchiv verwahrten „Hausakten“ enthalten vielfältige Informationen über die Memminger Häuser vor 1945. Auch das Schriftgut von abgebrochenen Gebäuden wird im Archiv verwahrt und dient der baugeschichtlichen Dokumentation. Nach der Stadtarchiv-Gebührensatzung werden für die Vorlage von Archivgut 35 Euro in Rechnung gestellt.
Laut §1 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern sind Tierärzte „berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken; damit dient er zugleich der menschlichen Gesundheit. Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere.“ Der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere ist dem Veterinäramt ein großes Anliegen. Hierbei sind alle in der Obhut des Menschen befindlichen Tiere eingeschlossen. Sowohl Nutztierbestände und gewerbliche Tierhaltungen wie Zoohandlungen, Zirkus und Tierheim als auch Privathaltungen sind gesetzlich verpflichtet eine artgerechte Tierhaltung sicherzustellen. Dies zu überwachen ist Aufgabe des Veterinäramtes und wird unter anderem durch folgende Maßnahmen sichergestellt: Schutz des Lebens und Wohlbefinden der Tiere durch regelmäßige Überwachung von gewerblichen Tierhaltungen und Schlachthöfen Überprüfung von privaten Tierhaltungen nach Bürgerbeschwerden Kontrolle von Tiertransporten (Viehverkehr, Viehhandel, Tiere im Reiseverkehr) Beratung über artgerechte Tierhaltungen Regelmäßige Überwachung von Tierheimen, Tierbörsen, Tierhandlungen, Zirkus Für folgende Dienstleistungen im Bereich Tierschutz ist federführend das Ordnungsamt zuständig Kampfhundeverordnung Erlaubniserteilung nach §11 Tierschutzgesetz
Als Palais des Patriziers Benedikt von Herman 1766 erbaut, beherbergt der sogenannte Hermansbau heute das Stadtmuseum Einen Schwerpunkt bildet die Abteilung zum Alltag in der ehemals evangelischen Reichsstadt. Darstellungen zur Vor- und Frühgeschichte, zur Rechts-, Kirchen- und Zunftgeschichte Memmingens erlauben einen tiefen Blick in die Vergangenheit. Eindrücklich auch die Dokumentation jüdischen Lebens in Memmingen bis zu seiner Vernichtung durch den Nationalsozialismus. Kunsthistorische Höhepunkte des Rundgangs sind die Galerie mit Gemälden des in Memmingen geborenen Barockmalers Johann Heiß und die Fayencen aus der Künersberger Manufaktur, die heute zu den begehrtesten Beispielen der europäischen Feinkeramik zählen. Ebenfalls beherbergt der Hermansbau, der vor allem durch seine gutgegliederte Rokokofassade beeindruckt und mit seinem schönen Innenhof und dem großzügigen Treppenhaus an einen südländischen Palazzo erinnert, das Heimatmuseum Freudenthal/Altvater, das im August 1956 anlässlich der Patenschaftsübernahme der Stadt Memmingen über die ehemalige deutsche Bevölkerung in Stadt und Kreis Freudenthal eingerichtet wurde. In mehreren Ausstellungsräumen wird fundiert über die Geschichte und Kultur dieser sudetendeutschen Stadt berichtet, aus der nach dem Ende des 2. Weltkrieges zahlreiche Neubürger nach Memmingen kamen. Heimatmuseum Freudenthal: Ansprechpartner: Heimatverein Freundenthal Herr Daniela Seidel Tel. 0172/5678919 Weitere Informationen
Im Bereich Großraum- und Schwerverkehr handelt es sich um Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten. Die Benutzung der öffentlichen Straße bedarf in diesen Fällen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat. Erlaubnisart: Schwerverkehr (Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO): Einzelerlaubnis Kurzzeiterlaubnis Dauererlaubnis Großraumverkehr (Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO): Ausnahme hinsichtlich der Beförderung von Ladung mit Überbreite, Überhöhe oder Überlänge Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) ist ein Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € vorgegeben. Die Gebühr im Einzelfall richtet sich nach dem tatsächlichen Aufwand der Behörde und dem Nutzen des Antragstellers. Antrag online über das bundesweite „Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte“ (VEMAGS) Ggf. zusätzliche Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (werden von den Regierungen erteilt) Erklärung des Antragstellers