Ausstellungen in Memmingen und der Region
#komm ins Team - Pflegekräfte gesucht Das Seniorenzentrum Bürgerstift der Unterhospitalstiftung Memmingen sucht Pflegefachkräfte (w/m/d) in Voll- und Teilzeit Das können wir sicher bieten: * Ein beständiges und motiviertes Team in der Altenpflege mit familiärer Atmosphäre im Herzen Memmingens * Faire Arbeitsbedingungen: Orientierungswert je Pflegekraft ca. 7- 8 Bewohner*innen im Frühdienst * Einarbeitung durch erfahrene Kollegen*innen * Leistungsgerechte Bezahlung nach dem TVÖD Entgeltgruppe P7 * 30 Tage Urlaub zzgl. Sonderurlaub für Schicht- und Nachtdienste * Betriebliche Altersvorsorge, Vermögenswirksame Leistungen, Einspring-Pauschale und monatliches Mitarbeiterfrühstück * Zahlreiche Vergünstigungen bei Memminger Firmen (u.a. Modehaus, Einrichtungshaus, Fitnessstudio, Tankstelle u.v.m.) * Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten z.B. Gerontofachkraft, Wundexperte*in, Hygienebeauftragte*r, Stationsleitung Das wünschen wir uns: * Eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Pflegeberuf (Gesundheits- und Krankenpfleger*in, Altenpfleger*in, Kinderkrankenschwester) * Toleranz und Fokus auf die Stärken der Kollegen*innen * Zuverlässigkeit als Wertschätzung unseres Gegenübers Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung. Die Unterhospitalstiftung wird von der Stadt Memmingen verwaltet, senden Sie Ihre Bewerbung deshalb bitte an die folgende Adresse: Stadt Memmingen Personalamt Marktplatz 1 87700 Memmingen ... oder per Datentransfer ausschließlich im pdf-Format über https://datentransfer.memmingen.de/submit/personalamt . Die Unterhospitalstiftung der Stadt Memmingen hat sich verpflichtet, bei Stellenbesetzungen die Aufgaben aus dem SGB IX und dem Bayerischen Gleichstellungsgesetz in besonderem Maße zu erfüllen
Die Pressestelle ist umfassender Dienstleister für die Medien. Pressearbeit umfasst die Bearbeitung von Anfragen der Redaktionen, die Erteilung von Auskünften und Kontaktherstellung zu den jeweils Verantwortlichen in der Stadtverwaltung. Auch Pressemitteilungen werden hier erstellt beziehungsweise bearbeitet. Zudem werden Pressetermine, -führungen und -konferenzen organisiert, um Memmingen, die Stadtpolitik und die Stadtverwaltung in das mediale Blickfeld zu rücken. Hierzu dienen auch Pressetexte, für die Zeitungen und Magazinen erstellt werden. Die Rathausinformationen, die auch auf der städtischen Internetseite zu finden sind, ermöglichen den Redaktionen aktuell über städtische Termine zu berichten. Aktuelles Bildmaterial wird zu diesen Zwecken angefertigt und vorgehalten. Neben der Zusammenarbeit mit Lokal- und Wochenzeitung, Stadtmagazin, Lokalradio und Regionalfernsehen ist die Pressestelle auch bestrebt, überörtliche Medien bzw. die Redaktionen aus dem Memminger Einzugsbereich einzubinden. Auch dort soll dem Oberzentrum Memmingen und seinem lokalen Geschehen eine angemessene Geltung zu verschafft werden.
Die am weitesten verbreitete Form der gewerblichen Spielgeräte sind die in § 33 c Gewerbeordnung (GewO) geregelten Gewinnspielgeräte, deren Spielausgang vom Zufall - und nicht von der Geschicklichkeit des Spielers - abhängt. Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Gewinnspielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, ist nach § 33 c Abs. 1 S. 1 GewO erlaubnispflichtig. Es dürfen nur solche Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt werden, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist (§ 33 c Abs. 1 S. 2 GewO). Die Aufstellung darf nur an Orten erfolgen, deren Geeignetheit zuvor von der Gemeinde des Aufstellortes schriftlich bestätigt worden ist (§ 33 c Abs. 3 GewO). Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgeräte) dürfen nach § 1 Abs. 1 Spielverordnung (SpielV) nur aufgestellt werden in Schank- und Speisewirtschaften, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher. Spielgeräte, bei denen der Gewinn in Waren besteht (Warenspielgeräte) dürfen nach § 2 SpielV darüber hinaus auch auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten aufgestellt werden. Persönliche Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit wird von der Erlaubnisbehörde insbesondere anhand eines vom Antragsteller bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragenden Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszugs überprüft. Darüber hinaus hat der Antragsteller durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachzuweisen, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist (§ 33c Abs. 2 Nr. 2 GewO). Außerdem muss ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution vorgelegt werden, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll (§ 33c Abs. 2 Nr. 3 GewO). Voraussetzungen: Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden Geeignetheit des Aufstellungsortes Unterrichtungsnachweis (IHK) Sozialkonzept Aufstellerlaubnis: 100 bis 2000 € Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsorts: 30 bis 100 € Führungszeugnis für Behörden Gewerbezentralregisterauszug Bestätigung der Gemeinde über die Geeignetheit des Aufstellungsortes Unterrichtungsnachweis (IHK) Sozialkonzept § 33c Gewerbeordnung (GewO) Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV) Glückspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021) Ausführungsgesetz zum Glückspielstaatsvertrag (AGGlüStV)
Ausführliche Informationen auf umwelt.memmingen.de .
Um Aussagen über die Tiefe des Grundwassers treffen zu können unterhält die Stadt Memmingen rd. 200 Grundwasserpegel. Diese werden regelmäßig angemessen. Die Daten gehen in eine Datenbank und stehen für Auskünfte zur Verfügung. Im Zuge der Digitalisierung werden zahlreiche Mess(stellen)pegel auf Fernüberwachung umgestellt.
Aufgaben der FQA Überwachung bzw. Überprüfung der stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung) durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Diese erfolgen in der Regel unangemeldet, mindestens einmal jährlich. der Qualität der Betreuung und Pflege in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Wohnform für pflegebedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt mit Inanspruchnahme von externen Pflege- und Betreuungsleistungen) grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in betreuten Wohngruppen (gemeinschaftlich betreute Wohnform für Menschen mit Behinderung, die eine individuelle Betreuung gewährleisten), nur anlassbezogen. Information- und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Bewohnervertretungen und der Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationärer Einrichtungen, auf Antrag von Personen und Trägern, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen und auf Anfrage der Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten. Rechtsgrundlage Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG)