Wichtig: Die Stadt Memmingen ist in Schwerbehindertenangelegenheiten grundsätzlich nur beratend tätig und gibt die erforderlichen Antragsunterlagen aus. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) prüft auf Antrag: ob eine Behinderung vorliegt, welcher Grad der Behinderung (GdB) festgestellt wird, und ggf. welche gesundheitlichen Merkmale (sog. „Merkzeichen“) für Nachteilsausgleiche berücksichtigt werden. Ab einem GdB von 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales. Hier können Sie auch Antragsformulare herunterladen oder den Antrag online stellen. Die Antragsunterlagen senden Sie bitte an: Zentrum Bayern, Familie und Soziales Region Schwaben Scanstelle Regensburg 93044 Regensburg Internetseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales
Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Betreuungsstelle beantworten gerne Fragen zur Vorsorgevollmacht, entweder telefonisch oder persönlich nach vorheriger Terminvereinbarung. Wir bieten außerdem Vorträge zum Thema an, etwa für Gruppen, wie z.B. Selbsthilfegruppen, Angehörigengruppen, Multiplikatoren oder bei öffentlichen Veranstaltungen. Ihre Vorsorgevollmacht können Sie bei der Betreuungsstelle öffentlich beglaubigen lassen. Mit dieser Beglaubigung wird die Echtheit der Unterschrift von der Behörde bestätigt. weitere Informationen
In einer Patientenverfügung können Sie schriftlich Ihren Willen über Art und Weise ärztlicher Behandlung abfassen. Dies geschieht für den Fall, dass Sie einmal selbst nicht mehr entscheiden können. Eine Patientenverfügung kann jeder verfassen, der volljährig und einwilligungsfähig ist. Die Schriftform ist vorgeschrieben. Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Festlegung einer einwilligungsfähigen, volljährigen Person, ob sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt? Ausführliche Informationen § 1827 BGB
Ausführliche Informationen
Aufgaben der FQA Überwachung bzw. Überprüfung der stationären Einrichtungen (Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderung) durch wiederkehrende oder anlassbezogene Prüfungen. Diese erfolgen in der Regel unangemeldet, mindestens einmal jährlich. der Qualität der Betreuung und Pflege in ambulant betreuten Wohngemeinschaften (Wohnform für pflegebedürftige Menschen in einem gemeinsamen Haushalt mit Inanspruchnahme von externen Pflege- und Betreuungsleistungen) grundsätzlich einmal im Jahr angemeldet oder unangemeldet, in betreuten Wohngruppen (gemeinschaftlich betreute Wohnform für Menschen mit Behinderung, die eine individuelle Betreuung gewährleisten), nur anlassbezogen. Information- und Beratung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Bewohnervertretungen und der Bewohnerfürsprecher über ihre Rechte und Pflichten, von Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, über stationäre Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG und über die Rechte und Pflichten der Träger und der Bewohnerinnen und Bewohner solcher stationärer Einrichtungen, auf Antrag von Personen und Trägern, die die Schaffung von stationären Einrichtungen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG anstreben oder derartige stationäre Einrichtungen betreiben, bei der Planung und dem Betrieb der stationären Einrichtungen und auf Anfrage der Bewohnerinnen und Bewohner von ambulant betreuten Wohngemeinschaften und betreuten Wohngruppen für Menschen mit Behinderung über ihre Rechte und Pflichten. Rechtsgrundlage Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG)
Aufgaben der Betreuungsstelle Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zu den Themen Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung Beglaubigung von Vorsorgevollmachten Sachverhaltsaufklärung in Betreuungsangelegenheiten für das Betreuungsgericht Beratung und Unterstützung bei der Führung einer ehrenamtlichen Betreuung Gewinnung von geeigneten Personen zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung Vollzugshilfe bei Unterbringungsmaßnahmen Registrierung der rechtlichen Betreuerinnen und Betreuer weitere Informationen §§1-13 BtOG
Eine Hilfe für Alleinerziehende Wenn Sie Ihr Kind allein erziehen, geschieht dies meist unter erschwerten Bedingungen. Diese Situation verschärft sich noch, wenn Ihr Kind den üblichen Unterhalt vom anderen Elternteil nicht oder nicht vollständig erhält. Dann müssen Sie nicht nur den Unterhaltsanspruch Ihres Kindes verfolgen, sondern auch im Rahmen Ihrer eigenen Leistungsfähigkeit für den ausfallenden Unterhalt aufkommen. Mit dem Unterhaltsvorschuss geht das Jugendamt in Vorleistung und kümmert sich dann um die Durchsetzung der Unterhaltsansprüche. Wer hat Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)? Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen: das Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland das Kind lebt mit einem alleinerziehenden Elternteil zusammen der andere Elternteil zahlt keinen, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für Kinder ab dem vollendeten 12. Lebensjahr: das Kind erhält keine SGB II-Leistungen oder fällt durch die UVG-Gewährung aus dem SGB II-Leistungsbezug bei SGB II-Leistungsbezug erzielt der alleinerziehende Elternteil ein Bruttoeinkommen von mindestens 600,00 € Wie hoch sind die UVG-Leistungen? Die Leistungshöhe richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Hiervon wird das ganze Kindergeld für ein Kind (derzeit 259 EUR) abgezogen. Somit ergeben sich ab 01.01.2026 folgende Unterhaltsvorschussbeträge: für Kinder von 0 bis 5 Jahre mtl. 227,00 € für Kinder von 6 bis 11 Jahre mtl. 299,00 € für Kinder von 12 bis 17 Jahre mtl. 394,00 € Erhält ein Kind Unterhaltszahlungen, Waisenbezüge, eigenes Einkommen (wenn keine allgemeinbildende Schule mehr besucht wird), so vermindern sich die obengenannten Beträge entsprechend. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz werden mit nachstehendem Antragsformular, sowie ggf. der Anlage hierzu, beantragt. Die zur Antragstellung benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt. SGB VIII UhVorschG
Im Stadtjugendamt ist die Aufnahme von verschiedenen öffentlichen Urkunden nach dem Beurkundungsgesetz möglich. Die Urkundsstelle im Stadtjugendamt beurkundet für Sie: Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Kindern Erklärung zur gemeinsamen Sorge unverheirateter Eltern Verpflichtung zur Zahlung von Entbindungskosten und Unterhalt von allein erziehenden Elternteilen Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Adoption Annahmeerklärung in Fällen der internationalen Adoption Verzichterklärung des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge Erklärung des in Anspruch genommenen Elternteils nach § 648 ZPO (Einwendungen gegen das vereinfachte Verfahren) Was ist noch zu beachten? Bei einer Beurkundung mit ausländischen Beteiligten ist ggf. ein Dolmetscher erforderlich. Zur Beurkundung ist grundsätzlich ihr persönliches Erscheinen notwendig. Bei Urkunden zu Vaterschaft und gemeinsamem Sorgerecht wird das erscheinen beider Elternteile empfohlen, da erst mit beiderseitiger Zustimmung die Erklärungen wirksam werden. Bei Unterhaltsurkunden ist es wichtig, dass der Elternteil genau weiss, ab wann und wie viel Unterhalt er zahlen will. Ein Schreiben z.B. des Rechtsanwaltes oder des Unterhalt fordernden Jugendamtes ist dabei hilfreich. Auch wenn sie nicht in Memmingen wohnen, führt das Stadtjugendamt die o. g. Beurkundungen durch. Um ausreichend Zeit zur persönlichen Beratung zur Verfügung zu haben, bitten wir um vorherige Terminvereinbarung! Gültiger Personalausweis oder Reisepass
In der Kindertagespflege werden Kinder von geschulten Tagesmüttern betreut. Die Betreuung ist familiennah und findet meist im Haushalt der Tagesmütter statt. Für die Entwicklung von Kindern unter drei Jahren ist diese Betreuungsform durch die persönliche Anbindung und kleinste Gruppengröße ideal. Diese Betreuungsform bietet Eltern erhöhte Flexibilität bei der Organisation ihres Alltags, da auch Randzeiten übernommen werden können. Das Stadtjugendamt vermittelt und unterstützt Tagesmütter und ist zuständig für die Erlaubniserteilung zur Kindertagespflege. In der privat vereinbarten Kindertagespflege wird das Entgelt zwischen Tagesmutter/Tagesvater und Eltern verhandelt. Die Eltern können auf Antrag vom Jugendamt einen Zuschuss basierend auf den Empfehlungen der Bayer. Spitzenverbände erhalten, der direkt an die Tagespflegeperson geleistet wird; die entsprechenden Kostenerstattung an das Jugendamt entspricht dann den Gebühren für einen Krippenplatz. Nähere Informationen und Ansprechpartner zur Tagespflege erhalten Sie auf folgender Seite: kita.memmingen.de/tagespflege.html SGB VIII
Krisenintervention in akuten Konflikt- und Notsituationen Schutzmaßnahmen bei Gewalt-, Misshandlungs- oder Missbrauchssituationen Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft Sozialpädagogischer Familienhilfe Erziehung in einer Tagesgruppe Heilpädagogischer Tagespflege Vollzeitpflege Heimerziehung, sonst. betreuter Wohnform Intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts Familiengerichtliche Mitwirkung zur Regelung von Sorgerecht und Umgangsrecht Unter "Formulare" finden Sie ein Straßenverzeichnis, in dem dem aufgelistet ist welche/r unserer Mitarbeiter/innen für Sie zuständig ist. SGB VIII 12 Kinderwünsche an getrennt lebende Eltern