Fotografien Fotografien auf Glas Gebäude, Straßen und Plätze in der Stadt Dörfer und Landschaften in Memmingens Umgebung, im Allgäu und in den Alpen Aufnahmen aus dem Fotoatelier Klotz/Weis (Portraits vor 1937) Sammlung des jüdischen Kaufmanns und Fotographen Julius Guggenheimer (vor 1939) Wochenmarkt vor dem Steuerhaus, im Hintergrund die "angesteckte" Marktfahne, fotografische Aufnahme nach 1908 (Stadtarchiv Memmingen) Fotosammlungen Feste, Aufmärsche und Kundgebungen aus den 20er und 30er Jahren des 20. Jahrhunderts (u.a. Kinderfest, Katholikentag, Kriegertreffen, Tag der Deutschen Arbeit, Erntedankfest, Turnfest, Heldengedenkfeier) Stadtansichten und Stadtmodelle Kunstdenkmäler Fotoalben Gebäude, Straßen und Plätze in der Stadt Fischertage 1900 und 1905 Dossiers mit Fotografien (und Presseartikeln) Personen Straßen und Plätze Fotografien in Nachlässen, Familien- und Vereinsarchiven Karten, Pläne, Ansichten Fotografien und Filme Zeitgeschichtliche Dokumentation Printmedien Amtsblätter
Informationen zur erziehungsbeauftragten Person Für die erziehungsbeauftragte Person gilt Folgendes: Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein. Die beauftragte Person muss dem Erziehungsauftrag und den damit verbundenen Aufsichtspflichten nachkommen können. Sie muss also in der Lage sein, den anvertrauten jungen Menschen zu leiten und zu lenken (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in seiner Broschüre zum JuSchG). Ebenso ist sie dafür verantwortlich, dass z. B. weitere Bestimmungen des JuSchG, wie z. B. ein Alkohol- bzw. Rauchverbot beachtet werden. Eltern sollten daher genau überlegen, wem sie eine solche Beauftragung erteilen. Zweifel an der erziehungsbeauftragten Person können sich dann ergeben, wenn diese z. B. aufgrund ihres Verhaltens offensichtlich nicht (mehr) in der Lage ist, den Erziehungsauftrag auszuführen. Die Einsetzung des Veranstalters, Gastwirts oder von diesen beauftragte Personen als "erziehungsbeauftragte Person" ist nicht möglich, da hier ein Interessenskonflikt vorliegt. Eine effektive Wahrnehmung des Erziehungsauftrags und der Beaufsichtigung dürften ebenso kaum möglich sein. Der volljährige Partner oder die volljährige Partnerin einer minderjährigen Person kann ebenfalls keinen Erziehungsauftrag wahrnehmen, da in Beziehungen kein Autoritäts- sondern ein partnerschaftliches Verhältnis besteht, so dass notwendige, erzieherische Interventionen in der Praxis im Regelfall unterbleiben. Das Gleiche gilt in der Regel für die Beauftragung von (bloßen) Freunden, Freundinnen, Kameraden oder Bekannten der minderjährigen Person. Auch hier kann in der Regel von dem Bestehen eines Autoritätsverhältnisses nicht ausgegangen werden. Personen, die sich als Jugendleiter ausweisen, sind nur dann automatisch erziehungsbeauftragte Person, wenn sie genau in dieser Funktion mit den Jugendlichen eine Unternehmung machen oder eine Veranstaltung besuchen. In allen anderen Fällen ist auch für Jugendleiter eine einzelne Beauftragung durch die Eltern notwendig. Hinsichtlich der Frage bis zu wie viele Kinder/Jugendliche von einer Person beaufsichtigt werden können, sind vor allem die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung zu berücksichtigen. So wird z. B. ein Elternteil bei einem Konzert mit Sitzplätzen mehr Kinder beaufsichtigen können als bei einem Besuch in einer großen, eventuell sogar auf mehrere Bereiche oder Ebenen aufgeteilten Diskothek. Quelle: Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Kontakt: Stadtjugendpflege: jugend@memmingen.de ; Tel.: 08331 / 850-419
Das Ausländeramt der Stadt Memmingen ist für Asylbewerber und Flüchtlinge zuständig, welche durch die Regierung von Schwaben der Stadt Memmingen zugewiesen wurden. Derzeit (Stand 12/2023) betreibt und verwaltet die Regierung von Schwaben zwei Gemeinschaftsunterkünfte in Memmingen. In Memmingen lebten zum 31.12.2023 511 Personen in dezentralen Unterkünften. Mit eingeschlossen sind in dieser Zahl auch Menschen deren Asylantrag genehmigt wurde, die jedoch noch keine andere Unterkunft gefunden haben. Unterbringung Die Stadt Memmingen stellte im Dezember 2023 25 dezentrale Unterkünfte zu Verfügung, in welchen Flüchtlinge untergebracht wurden. In dezentralen Unterkünften ist die Stadt Memmingen für die Einrichtung und den Gebäudeunterhalt zuständig. Hier hat die Stadt Memmingen Hausmeister angestellt, welche sich um den ordnungsgemäßen Zustand der Unterkunft kümmern. Auch werden Möbel zur Verfügung gestellt. Eigene Möbel sind in den dezentralen Unterkünften nicht gestattet. Möbel, die durch das Ausländeramt gestellt wurden, entsprechen den notwendigen Brandschutzbestimmungen. Andere Möbel können daher in den Unterkünften nicht akzeptiert werden, dies dient dem Schutz aller Bewohner/innen der dezentralen Unterkünfte. Asylbewerber müssen bis zur positiven Entscheidung über den Asylantrag in der zugewiesenen Unterkunft wohnen. Anschließend ist das Ausländeramt oder die Regierung von Schwaben berechtigt, die Unterbringung zu beenden. Bei Ablehnung des Antrages besteht weiterhin die Pflicht zur Wohnsitznahme in der zugewiesenen Unterkunft. Während der ersten drei Monate des Asylverfahrens ist der Aufenthalt auf den Bezirk des Ausländeramtes (Stadt Memmingen und Landkreis Unterallgäu) beschränkt. Zur Vorsprache bei Behörden oder Gerichten außerhalb dieses Bereichs ist keine Genehmigung erforderlich. Sobald ein Ausländer sich länger als drei Monate erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält, kann er sich ohne Erlaubnis innerhalb von Deutschland bewegen. Er ist jedoch weiterhin verpflichtet, seinen Wohnsitz in der zugewiesenen Unterkunft in Memmingen zu nehmen. Eine Befreiung von der Wohnsitznahmepflicht kann unter anderem erfolgen, wenn der Lebensunterhalt durch eigene Mittel gesichert wird und über das Asylverfahren noch nicht entschieden wurde. Möchte ein Asylbewerber in einen anderen Landkreis oder in ein anderes Bundesland umziehen, muss ein Umverteilungsantrag beim Ausländeramt gestellt werden. Dieses leitet den Antrag anschließend an die Regierung von Schwaben zur weiteren Bearbeitung weiter. Umzüge innerhalb der städtischen Unterkünfte werden oftmals durch das Ausländeramt organisiert. Hier ist oft der Fall, dass der soziale Frieden in der Unterkunft gewahrt werden muss, oder durch Familiennachzug größere Räume benötigt werden. Auch kann durch Schließung einzelner Unterkünfte ein Umzug notwendig werden. Finanzielle Leistungen Finanzielle Leistungen erhalten Asylbewerber durch das Sozialamt der Stadt Memmingen. Dies wird in Form von Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbracht. Asylverfahren Über die Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Eine Beschleunigung der Verfahren ist durch das Ausländeramt nicht möglich. Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag ablehnt und eine Ausreiseaufforderung erlässt, hat das Ausländeramt die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu prüfen und durchzuführen. Bei einer Anerkennung als Flüchtling werden ein Reiseausweis und ein Aufenthaltstitel erteilt. Diese sind beim Ausländeramt direkt zu beantragen. Arbeit und Ausbildung Solange ein Asylbewerber in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen muss, darf er nicht arbeiten. Das gilt auch für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten und Personen, deren Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, gleichgültig wie lange sie schon im Besitz einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung sind. Nach drei Monaten können Asylbewerber, sofern sie nicht aus sicheren Herkunftsstaaten kommen, eine Arbeitsgenehmigung beantragen. Hierzu müssen diese die ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und Unterlagen über Ihre Identität vorlegen. Ohne Nachweis über die tatsächliche Identität ist in der Regel keine Arbeitsgenehmigung möglich. Das Ausländeramt beteiligt anschließend die Agentur für Arbeit und entscheidet über die Arbeitsgenehmigung. Auch für Praktika, außer diese finden in einem schulischen Rahmen statt, ist eine Genehmigung erforderlich. Hier ist auch die ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vorzulegen. Die Genehmigung einer Ausbildung ist ebenfalls beim Ausländeramt unter Vorlage der entsprechenden Ausbildungsunterlagen (Ausbildungsvertrag oder Absichtserklärung eines Unternehmens sowie Identitätsnachweise) zu beantragen. Betreuung Soziale Betreuung erhalten die Asylbewerber und Flüchtlinge in Memmingen durch die Flüchtlings- und Integrationsberatung der Stadt Memmingen, den Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. und die Freiwilligenagentur „Schaffenslust“ sowie viele weitere Personen, welche sich ehrenamtlich betätigen. Die Mitarbeiter/innen des Ausländeramtes sind zusätzlich regelmäßig im Rahmen der Außendienste in den dezentralen Unterkünften und dienen ebenfalls als Ansprechpartner bei vielen Fragen.
Sie möchten jemanden zu Besuch einladen, der für die Einreise ein Visum benötigt? Das Visum wird von der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Beachten Sie hierzu bitte die Hinweise im Bereich "Einreise". Die Auslandsvertretungen verlangen für die Erteilung eines Touristenvisums regelmäßig die Vorlage einer formellen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 AufenthG. Die Verpflichtungserklärung geben Sie gegenüber dem Ausländeramt ab, in dessen Bereich der Ausländer sich aufhalten wird. Ansonsten ist das Ausländeramt an Ihrem Wohnsitz hierfür zuständig. Bitte füllen Sie die Verpflichtungserklärung gut lesbar aus, wenn möglich direkt am PC. Die Bearbeitungszeit beträgt derzeit zwischen 5 und 10 Werktagen. Eine bevorzugte Bearbeitung ist nicht möglich. Allgemeine Hinweise zur Verpflichtungserklärung Sie verpflichten sich mit einer Verpflichtungserklärung, die Kosten für den Lebensunterhalt der Besucherin/des Besuchers zu tragen. Das bedeutet, Sie haben sämtliche öffentliche Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden (§ 66 bis 68 AufenthG). Die Unterschrift des sich verpflichtenden Gastgebers muss amtlich beglaubigt werden. Eine persönliche Vorsprache bei Abholung der Verpflichtungserklärung ist daher erforderlich. Das Original der Verpflichtungserklärung wird Ihnen ausgehändigt. Sie müssen anschließend diese Einladung der Person zukommen lassen, welche ein Visum beantragen möchte. Die Auslandsvertretung benötigt in der Regel das Original der Verpflichtungserklärung. Der ausländische Gast muss gegenüber der Auslandsvertretung einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz nachweisen. Diese Versicherung kann im Ausland oder von Ihnen als Besuchsempfänger im Bundesgebiet abgeschlossen werden. Hier ist darauf zu achten, dass die Reisekrankenversicherung eine Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro (Stand 12/2020) für den gesamten Schengen-Raum aufweist. Das Schengen-Visum für Besucher wird für maximal 90 Tage erteilt. Für die Ausstellung und Beglaubigung einer Verpflichtungserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 29,00 Euro pro Verpflichtungserklärung erhoben. Die Gebühr ist bei Abgabe der Antragsunterlagen für die Verpflichtungserklärung zu entrichten. Gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis/Reisepass) Aktueller Einkommensnachweis des Gastgebers (z.B. Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, aktueller Rentenbescheid). Bei Selbständigen und freiberuflich tätigen Personen werden folgende Unterlagen benötigt: Erklärung des Steuerberaters über Reingewinn der letzten drei Monate nach Steuern ((abzüglich der privaten Krankenversicherung) BAB wird nicht akzeptiert, da auf einem Schriftstück die Unterschrift des Steuerberaters benötigt wird)) und letzter Steuerbescheid. Ohne Nachweis über Ihr Einkommen wird keine Verpflichtungserklärung ausgestellt. Mietvertrag oder ggf. Nachweis über Wohneigentum (Kaufvertrag oder Grundbuchauszug) ist nur erforderlich, wenn sich der Besucher/die Besucherin über 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten soll.
(§ 51 Abs. 1, 2 Aufenthaltsgesetz) Ihr Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen. Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. Bitte stellen Sie diesen Antrag bereits vor Ihrer Ausreise; spätestens jedoch vor Ablauf Ihres 6-monatigen Auslandsaufenthaltes. Über die Bestimmung der längeren Frist erhalten Sie eine Bescheinigung, die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann. Ausnahmen Ihre Niederlassungserlaubnis (bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung) erlischt nicht, wenn Sie nachstehende Voraussetzungen erfüllen: Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie sich seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist. Das gilt auch für Ihre(n) ausländische(n) Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn Sie mit dieser/diesem in ehelicher Lebensgemeinschaft leben und auch diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen Die Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Sie mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft zusammenleben, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein. Sie können sich hierzu auch in der Ausländerbehörde bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter beraten lassen. Weitere Ausnahmen sind rechtlich möglich. Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung zur Wiedereinreise beträgt 18,00 €.
Wenn Sie aus der Europäischen Union stammen, können Sie ohne Visum nach Deutschland einreisen. Es gibt auch Nicht-EU-Staaten, deren Bürger von der Visumpflicht befreit sind, zum Beispiel Island oder Liechtenstein. Angehörige anderer Staaten benötigen für die Einreise nach Deutschland ein Visum. Für kurze Aufenthalte gibt es das „Schengen-Visum“, für längere Aufenthalte ein nationales Visum. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amts erhalten Sie weitere Informationen hierzu. Visum: Ein Visum erteilt die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimatland. Bei einem nationalen Visum wird in der Regel das Ausländeramt an Ihrem künftigen Wohnort beteiligt. Ein nationales Visum ermöglicht einen längeren Aufenthalt als 90 Tage in Deutschland. Ein Schengen-Visum berechtigt Sie zu einem Aufenthalt von max. 90 Tage in einem Zeitraum von 180 Tagen. Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um ein Visum beantragen zu können, erfragen Sie bitte direkt bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung. Die Kontaktdaten der Auslandsvertretungen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts, welche regelmäßig aktualisiert wird. Familiennachzug: Wenn Sie einen gültigen Aufenthaltstitel für Deutschland besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Ehegatten, minderjährige Kinder und Lebenspartner nachziehen lassen. Andere Familienangehörige, zum Beispiel Großeltern oder Geschwister, dürfen nur nachziehen, wenn es sich um einen außergewöhnlichen Härtefall handelt. Auch deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger können ausländische Familienangehörige nachziehen lassen. Bevor ausländische Ehegatten, Kinder oder Lebenspartner nach Deutschland reisen, benötigen Sie ein nationales Visum für den Familiennachzug. Dieses ist bei der deutschen Auslandsvertretung im Heimatland zu beantragen. Dort erhalten Sie auch Informationen darüber, welche Unterlagen die Angehörigen vorlegen müssen, um ein Visum beantragen zu können. Im Rahmen des Familiennachzuges wird das für Sie zuständige Ausländeramt beteiligt. Telefonnummer des Auswärtigen Amts: 030 / 1817 2000
Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**. * EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern ** EWR-Staaten: Norwegen, Island und Liechtenstein Sollte der Aufenthalt länger als drei Monate im Bundesgebiet vorgesehen sein, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein: Sie arbeiten in Deutschland oder halten sich hier zur Suche nach einem Arbeitsplatz auf. Sie haben ausreichende finanzielle Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und ggf. für Ihre mitreisenden Familienangehörigen. Sie haben Familienangehörige mit über dreimonatigem Aufenthaltsrecht in Deutschland. Sie haben sich mindestens fünf Jahre legal in Deutschland aufgehalten. Sie benötigen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland keine Arbeitsgenehmigung. Ihre Familienangehörigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, benötigen jedoch für eine Erwerbstätigkeit einen deutschen Aufenthaltstitel. Auch ist Ihre Anmeldung notwendig. Staatsangehörige der Schweiz Für Staatsangehörige der Schweiz gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie können bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationsseite „Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten“. Verlust der Freizügigkeit Unionsbürger und Personen, für welche die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU anwendbar sind, können unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren. Hierunter fallen vor allem Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Geregelt ist dies im § 6 FreizügG/EU (Freizügigkeitsgesetz/EU). Als Grundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet ist der § 2 FreizügG/EU anzuwenden. Dort sind die Tatbestandsmerkmale aufgeführt, welche das Recht auf Einreise und Aufenthalt begründen. Der Fortbestand dieser Voraussetzungen kann gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU aus gesondertem Anlass geprüft werden. Hierzu zählt z.B. der Bezug von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) kurz nach der Einreise oder länger als 6 Monate, wenn die erstmalige ununterbrochene Einreise in das Bundesgebiet innerhalb der letzten 5 Jahre stattfand. Unter Umständen kann der längerfristige Bezug von öffentlichen Leistungen wie SGB II oder SGB XII zum Verlust der Freizügigkeit führen, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Der Verlust der Freizügigkeit kann die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Folge haben. Weiterführende Informationen: www.auswaertiges-amt.de www.gesetze-bayern.de
Der Veranstaltungskalender für Seniorinnen und Senioren umfasst verschiedene Angebote für die älteren Personen in Memmingen. Vom Sportangebot bis hin zu Bildungsangeboten finden Sie unterschiedliche Angebote. Wenn Sie eine Druckversion wünschen, melden Sie sich bitte der Seniorenfachstelle. Veranstaltungskalender für Senioren