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Aufenthalt von EU-Bürgern und Staatsangehörigen der Schweiz
Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern
Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union* und ihre Familienangehörigen genießen Freizügigkeit und haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU). Dasselbe gilt für Staatsangehörige der EWR-Staaten**.
* EU-Staaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Slowenien, Ungarn, Malta, Zypern
** EWR-Staaten: Norwegen, Island und Liechtenstein
Sollte der Aufenthalt länger als drei Monate im Bundesgebiet vorgesehen sein, muss eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- Sie arbeiten in Deutschland oder halten sich hier zur Suche nach einem Arbeitsplatz auf.
- Sie haben ausreichende finanzielle Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und ggf. für Ihre mitreisenden Familienangehörigen.
- Sie haben Familienangehörige mit über dreimonatigem Aufenthaltsrecht in Deutschland.
- Sie haben sich mindestens fünf Jahre legal in Deutschland aufgehalten.
Sie benötigen für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland keine Arbeitsgenehmigung. Ihre Familienangehörigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates besitzen, benötigen jedoch für eine Erwerbstätigkeit einen deutschen Aufenthaltstitel. Auch ist Ihre Anmeldung notwendig.
Staatsangehörige der Schweiz
Für Staatsangehörige der Schweiz gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besondere Regelungen. Sie können bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationsseite „Aufenthaltsrechtliche Angelegenheiten“.
Verlust der Freizügigkeit
Unionsbürger und Personen, für welche die Regelungen des Freizügigkeitsgesetzes/EU anwendbar sind, können unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet verlieren.
Hierunter fallen vor allem Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit. Geregelt ist dies im § 6 FreizügG/EU (Freizügigkeitsgesetz/EU).
Als Grundlage für den Aufenthalt im Bundesgebiet ist der § 2 FreizügG/EU anzuwenden. Dort sind die Tatbestandsmerkmale aufgeführt, welche das Recht auf Einreise und Aufenthalt begründen.
Der Fortbestand dieser Voraussetzungen kann gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU aus gesondertem Anlass geprüft werden. Hierzu zählt z.B. der Bezug von Leistungen nach SGB II (Hartz IV) kurz nach der Einreise oder länger als 6 Monate, wenn die erstmalige ununterbrochene Einreise in das Bundesgebiet innerhalb der letzten 5 Jahre stattfand.
Unter Umständen kann der längerfristige Bezug von öffentlichen Leistungen wie SGB II oder SGB XII zum Verlust der Freizügigkeit führen, § 5 Abs. 4 FreizügG/EU. Der Verlust der Freizügigkeit kann die Ausreise aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
Weiterführende Informationen:
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