Ungewollt schwanger: Schwangerschaftskonfliktberatung nach §219 StGB Eine Schwangerschaft verändert die gesamte Lebenssituation. Bei einer ungeplanten und/oder ungewollten Schwangerschaft können Konflikte, Partnerschaftsprobleme und Probleme im familiären Umfeld entstehen. Auch finanzielle Notlagen, Wohnungsprobleme und Schwierigkeiten mit Ausbildung, Studium oder Beruf werden oft als belastend empfunden. Eine ungewisse Zukunftsperspektive und Überforderung können eine Entscheidung erschweren. Die Beratung ist ergebnisoffen - wir unterstützen Sie dabei, eine selbstbestimmte Entscheidung zu treffen. Auch bei Problemen nach einem Schwangerschaftsabbruch stehen wir Ihnen mit unserem Beratungsangebot zur Verfügung. Ein Beratungsnachweis nach § 219 StGB wird auf Wunsch ausgestellt. 24-Stunden Hilfehotline: Telefon: (08 00) 4 04 00 20 Hilfetelefon Schwangere in Not, rund um die Uhr, in 18 Sprachen https://www.hilfetelefon-schwangere.de/ https://www.schwanger-in-bayern.de/kein-kind/abbruch/index.php Broschüre Pro Familia Schwangerschaftsabbruch
Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" hat die Aufgabe, schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern, die in Not geraten sind, schnell und unbürokratisch zu helfen. Sie will damit auch zu einem besseren Schutz ungeborener Kinder beitragen. Die Schwangerschaft ist von der Vorfreude auf das Kind geprägt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass die Geburt eines Kindes von den Müttern und Familien erhebliche Umstellungen in der Lebensplanung verlangt und zahlreiche neue Belastungen mit sich bringen kann. Als finanzielle Hilfen bestehen deshalb eine Reihe gesetzlicher Leistungen wie beispielsweise Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss und Jugendhilfe, Sozialhilfe und Wohngeld. Reichen diese Hilfen im Einzelfall nicht aus, stellt die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" noch ergänzende Leistungen während der Schwangerschaft und danach zur Verfügung. Welche finanzielle Hilfe und Unterstützung ist möglich? Die Hilfen sind Beihilfen zu den Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft und Geburt eines Kindes üblicherweise anfallen. Umstandskleidung und Wäsche für Schwangere Erstausstattung des Kindes Wohnungssuche und Einrichtung Weiterführung eines Haushalts Betreuung des Kindes Hilfen für Mutter-Kind-Erholung Der Antrag auf ein erstes Hilfegesuch kann während der Schwangerschaft in der staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen im Gesundheitsamt an die Landesstiftung gestellt werden. Wurde der Erstantrag (Hilfegesuch) während der Schwangerschaft gestellt, ist bei Bedarf bis zum 3. Lebensjahr des Kindes ein weiteres Zusatzgesuch möglich. Die Leistungen der Landesstiftung setzen voraus, dass die werdende Mutter ... bereit ist, eine persönliche Beratung anzunehmen eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Schwangerschaft vorlegt ihre Hauptwohnung in Bayern hat sich infolge ihrer Schwangerschaft in einer Konfliktlage oder Notlage befindet in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, das heißt, das gesamte Nettoeinkommen darf bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Die Leistungen der Landesstiftung sind freiwillige Schenkungen. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht. Mutterpass Ausweis, Pass, oder Meldebescheinigung Einkommensnachweis der letzten drei Monate (z.B. Lohnabrechnung, Bescheid über Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II, etc.) Bescheid von Kindergeld, Elterngeld, Landeserziehungsgeld, Wohngeld, Kinderzuschlag, Unterhalt, Rente, Betreuungsgeld etc. Mietvertrag mit Nebenkostenabrechnung der Wohnung (bei Eigentum: Hauslasten) Bankverbindung (IBAN, BIC) https://www.bundesstiftung-mutter-und-kind.de/ https://www.stmas.bayern.de/schutz-ungeborenes-leben/stiftung/index.php
Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Gründe für die Verhinderung der Eltern bei der Ausübung des Sorgerechts können u.a. sein: Tod der Eltern, Ruhen des Sorgerechts (z.B. Koma nach Unfall), gerichtlicher Sorgeentzug wegen Kindeswohlgefährdung (z.B. sex. Missbrauch, Drogenmissbrauch) oder rechtliche Verhinderung (z.B. Minderjährigkeit der Eltern). Bezieht sich der Sorgerechtsentzug nur auf bestimmte Teile des Sorgerechts, wird die Vormundschaft als (Amts-/Ergänzungs-)Pflegschaft bezeichnet. Die Vormundschaft tritt dort an die Stelle der elterlichen Sorge, wo Eltern aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert sind, die persönlichen oder vermögensrechtlichen Angelegenheiten ihrer Kinder zu vertreten. Wird das Sorgerecht für minderjährige Kinder nicht von den leiblichen Eltern ausgeübt, so nimmt ein Vormund die Interessen und die gesetzliche Vertretung des Kindes wahr. Grundsätzlich soll dies als Ehrenamt von einer dem Kind nahe stehenden Einzelperson ausgeübt werden. Eine Vormundschaft wird i.d.R. vom Familiengericht angeordnet, vom Vormundschaftsgericht überwacht und kann Beratung und Unterstützung des Jugendamtes in Anspruch nehmen. Kann keiner der Verwandten o.ä. diese Vormundschaft ausüben, übernimmt ein Mitarbeiter des Jugendamtes diese Aufgabe: Man spricht dann von der Amtsvormundschaft. Von daher dient die Amtsvormundschaft dem Minderjährigenschutz. Gleichzeitig ist sie damit auch Ausdruck des in Artikel 6 Abs. 2 des Grundgesetzes verankerten staatlichen Wächteramtes. Prinzipiell hat der Amtsvormund dieselben Aufgaben wie die Eltern: Er muss für die Person und für das Vermögen des Mündels sorgen (§ 1793 BGB). Bei der Ergänzungspflegschaft werden dem Jugendamt nur Teile der elterlichen Sorge übertragen, zum Beispiel das Recht der Aufenthaltsbestimmung, die Gesundheits- und Vermögenssorge (§ 1909 BGB). Der Ergänzungspfleger nimmt also nur in den ihm übertragenen Wirkungskreisen die gesetzliche Vertretung des Minderjährigen wahr. Die übrigen Bestandteile der elterlichen Sorge verbleiben bei den Eltern. Das Jugendamt überträgt die Ausübung dieser Aufgaben einzelnen seiner Mitarbeiter. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den gesetzlichen und den bestellten Amtsvormundschaften/Amtspflegschaften: Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne dass es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist (§ 1791 c BGB). Daneben gibt es noch die gesetzliche Vormundschaft im Adoptionsverfahren. Die bestellte Amtsvormundschaft (§ 1791 b BGB) und die Ergänzungspflegschaft wird durch eine Anordnung des Vormundschafts- oder Familiengerichts begründet. Sie kommt beispielsweise bei Entzug (§§ 1666 bis 1675 BGB) oder Ruhen der elterlichen Sorge (§§ 1673 bis 1675 BGB) in Betracht und zwar im Hinblick auf die Vertretung des Mündels in der Personen- und Vermögenssorge. Das Jugendamt soll hier zunehmend den im Kinder- und Jugendhilferecht begründeten Wechsel zum "Anwalt des Kindes" vollziehen. Amtsvormundschaft und Ergänzungspflegschaft unterstehen der gerichtlichen Aufsicht und müssen dem zuständigen Gericht regelmäßig über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Mündel berichten. Sind Angelegenheiten für eine volljährige Person zu besorgen, spricht man nicht mehr von Vormundschaft sondern von Betreuung. SGB VIII
Hausanschrift: Kempter Straße 42 87700 Memmingen eMail: jugendhaus@stadt-memmingen.de Mehr Infos unter www.memmingen.de/jugend Öffnungszeiten: Dienstag 15:00 Uhr - 21:30 Uhr Mittwoch 13:30 Uhr - 21:30 Uhr Donnerstag 13:30 Uhr - 21:30 Uhr Freitag: 14:00 Uhr - 22:30 Uhr Samstag 15:00 Uhr - 20:00 Uhr Unsere Freizeit- und Förderangebote: Außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Jugendarbeit in Spiel und Geselligkeit. Arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit. (aus: § 11 SGB VIII) Unser Beratungsspektrum: Stellensuche und Bewerbungen Schulprobleme, Hausaufgaben, Prüfungen, Referate Sexualität, Partnerschaft, Aufklärung, Schwangerschaft, Krankheit Suchtproblematiken mit Konsum von Drogen, Alkohol und Nikotin Konflikte mit dem Gesetz (Polizei, Gericht, Ableisten von Sozialstunden, Gefängnisstrafen) Probleme mit Eltern, Familie, psychische und physische Gewalt in der Familie Tod/Suizid von Familienangehörigen oder Freunden Konflikte mit Lehrern bzw. mit der Ausbildungs- oder Arbeitsstelle Freundschaften, Liebe, Eifersucht, Partnerschaft, Trennung Umgang mit Gewalt, Missbrauch Konsumverhalten, Umgang mit Markenartikeln
Eltern sind ihren Kindern zu monatlichem Unterhalt verpflichtet. Zum 1. Januar 2026 änderten sich die Mindestunterhaltsbeträge. Entsprechend änderten sich bei Unterhaltsfestsetzungen, die sich auf den Mindestunterhalt beziehen, die Zahlbeträge. Die Düsseldorfer Tabelle (siehe unten) wurde angepasst. Diese Tabelle dient allen Gerichten als Orientierungshilfe im Unterhaltsrecht, wobei immer die Angemessenheit im Einzelfall zu beachten ist! Eine Informationsbroschüre erhalten Sie gerne auf Anfrage bei unseren Sachbearbeitern. Die wichtigsten Regelungen im Überblick Mindestunterhalt: Minderjährige Kinder können einen sogenannten Mindestunterhalt (früher Regelbetrag oder auch "Alimente" genannt) von ihren Eltern fordern. Auf diesen Mindestunterhalt hat jedes Kind einen grundsätzlichen Anspruch. Glaubt der/die Unterhaltspflichtige, ihn nicht zahlen zu können, hat er zu beweisen, dass er ohne eigenes Verschulden ein so geringes Einkommen hat, dass er nicht den Mindestunterhalt leisten kann. Die Mindestzahlbeträge ("100%-Sätze") lauten nach Abzug des Kindergeldanteils ab 01.01.2026: 356,50 EUR (0-5 Jahre) 428,50 EUR (6-11 Jahre) 523,50 EUR (12-17 Jahre) Mangelfall: Kann der/die Unterhaltspflichtige belegen, dass er/sie unverschuldet zu wenig Geld hat, wird das nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibende Einkommen im Verhältnis der Unterhaltsansprüche auf alle vorrangig Berechtigten verteilt (Mangelfall).Dabei gibt es eine Rangfolge, was bedeutet, dass bei solch beengten Verhältnissen bestimmte Berechtigte vor anderen Berechtigten Unterhalt bekommen: 1. Rang: minderjährige Kinder und sog. hauseigene, volljährige Schulkinder 2. Rang: Elternteile, die Kinder betreuen, und Ehegatten bei Ehen von langer Dauer. Beratungsanspruch für Alleinerziehende bei Ihrem Jugendamt Alleinerziehende Elternteile haben bezüglich des Kindesunterhalts einen Beratungsanspruch bei ihrem örtlichen Jugendamt. Soweit bereits eine Beistandschaft bei Ihrem Jugendamt besteht, wird dort alles Notwendige veranlasst. In den übrigen Fällen kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein. §§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Unterstützung und Begleitung durch den Verfahrenslotsen Seit 01.01.2024 haben die Jugendämter den gesetzlichen Auftrag (§ 10b Abs. 1 Sozialgesetzbuch VIII) zur Beratung, Unterstützung und Begleitung bei der Geltendmachung von Leistungen der Eingliederungshilfe wegen einer Behinderung oder drohenden Behinderung durch einen Verfahrenslotsen. Das Angebot richtet sich an junge Menschen, ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten. Für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich bei geistiger und/oder körperlicher Behinderung sowie für Leistungen der Frühförderung der Bezirk Schwaben vorrangig zuständig. Für Leistungen der Eingliederungshilfe bei seelischer Behinderung liegt die Zuständigkeit beim Jugendamt. Der Verfahrenslotse unterstützt die Leistungsberechtigten im Antragsverfahren unabhängig. Er führt jedoch keine Rechtsberatung durch.
Manche/r von Ihnen hat sich selbst an das Ausfüllen der Vordrucke gewagt und benötigt noch eine Bestätigung der Personalien oder eine Beglaubigung von Unterlagen zur Vorlage bei der Rentenversicherung - auch dann sind Sie bei uns richtig! Wichtig: eine kritische Durchsicht des ausgefüllten Antrags ist erfahrungsgemäß langwieriger und zeitintensiver, als wenn das Ausfüllen gleich gemeinsam mit uns erledigt wird! Eine Beglaubigung kann natürlich nur bei Vorliegen des Originaldokumentes vorgenommen werden und dient auch nur zur Vorlage bei der Sozialversicherung (ein selbst gefertigte Kopie mitzubringen ist nicht erforderlich). Ihre Personalien können wir anhand von gültigen Personalausweisen, Reisepässen oder sonstigen öffentlichen Urkunden bestätigen. Diese zweckgebundenen Beglaubigungen sind, wie alle unsere Dienstleistungen, gebührenfrei.
Sie haben Schwierigkeiten mit den von der Rentenversicherung übersandten Vordrucken (Kontenklärung) und/oder Anschreiben (Anhörung / Bescheid)? Fast jede/r Versicherte erhält im Laufe ihres/seines Lebens mindestens einmal Post von der gesetzlichen Rentenversicherung. Meist fordert der Träger zu einer Kontenklärung auf und fragt hierbei nach Zeiträumen in ihrem Leben, zu welchen die Rentenversicherung noch keine Meldungen oder sonstige Angaben besitzt. Dies hat nichts mit Neugier zu tun sondern soll ihr Rentenkonto auf einen richtigen und vollständigen Stand bringen. Umgekehrt werden im übersandten Versicherungsverlauf die Zeiträume und Tatbestände dargestellt, welche der Rentenversicherung durch Meldungen übermittelt wurden. Auch hier sollten Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben prüfen. Bitte bedenken Sie, dass auch Beiträge und Zeiten in einem ausländischen Sozialversicherungssystem Ansprüche im deutschen Rechtsbereich ergänzen oder sogar schaffen können. Es ist also sinnvoll und notwendig auch diese Tatsachen in geeigneter Form gegenüber der Rentenversicherung nachzuweisen! Umfangreich und unter Umständen schwierig sind Kontenklärungen mit Zeiten im Beitrittsgebiet (ehem. DDR) und für deutsche Staatsangehörige, die aus früheren Siedlungsgebieten in Osteuropa und Staaten der ehemaligen Sowjetunion (UdSSR) (sog. Fremdrentengesetz) stammen. Zeiten in denen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung fließen können dennoch einen Wert für die spätere Rente haben oder zumindest die Voraussetzungen für eine spätere Rentenzahlung begünstigen oder schaffen. Solche Zeiten (z.B. Schulbesuch, Kindererziehung usw.) können aber nur durch Ihre eigene Erklärung geltend gemacht werden - keinesfalls werden diese Tatbestände automatisch in das Rentenkonto eingebucht! Vordrucke und Formulare sollen Verwaltungsabläufe erleichtern und beschleunigen. In ihrer kompakten Form bedienen sie sich jedoch meist einer Fachsprache, die oftmals als "Beamtendeutsch" missverstanden wird. Gerne erläutern wir ihnen die Begriffe und Bezeichnungen aus dem Sozialrecht im persönlichen Gespräch. Ebenso können wir Ihnen den Versicherungsverlauf erläutern und geben Ihnen Tipps und Hinweise, wo und wie ggf. noch fehlende Unterlagen beschafft werden könnten. Egal ob Sie nun ein einfaches Anschreiben, eine Anhörung oder gar einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten: wenn Sie Fragen haben oder Erläuterungen wünschen, dann nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf! Doch ohne Ihr Zutun können wir leider nicht helfen, denn niemand kennt Ihr Arbeits- und Versicherungsleben besser, als Sie selbst!